Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Würden Sanierungsleistungen vom Eigentümer eines Gebäudes vorgenommen, so wären<br />
sie bei ihm steuerlich entweder zu aktivierender Herstellungsaufwand oder würden Erhaltungsaufwand<br />
darstellen 1320 . Bei der Errichtung eines neuen Gebäudes hätte der Eigentümer<br />
seine Anschaffungs- und Herstellungskosten in jedem Fall zu bilanzieren. Unseres Erachtens<br />
kommt es jedoch <strong>im</strong> Zusammenhang mit der periodengerechten Abgrenzung von <strong>im</strong><br />
Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit der <strong>öffentlichen</strong> Hand zu leistenden Sanierungsleistungen<br />
auf die Unterscheidung zwischen Herstellungs- und Erhaltungsaufwand nicht<br />
pr<strong>im</strong>är an. Entscheidend für die bilanzielle Behandlung ist be<strong>im</strong> hier behandelten Grundfall<br />
vielmehr, ob es sich um routinemäßige Instandhaltungsarbeiten, die kontinuierlich <strong>im</strong> Rahmen<br />
eines Dauerschuldverhältnisses und in der Regel relativ gleichmäßig zu erbringen und<br />
daher als laufender Aufwand zu behandeln sind, oder um umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen<br />
handelt. Umfangreiche Modernisierungsaufwendungen sind aus unserer Sicht<br />
dann gegeben, wenn sie ein Gebäude in einen best<strong>im</strong>mten gewünschten Zustand versetzen,<br />
der dann nach Abschluss aller Sanierungsarbeiten bis zum Ende der Vertragslaufzeit<br />
bereitzustellen ist.<br />
Im Rahmen dieser Untersuchung unterstellen wir, dass der Private den Gesamtaufwand für<br />
seine während der Vertragslaufzeit zu tätigenden Bau- und Sanierungsleistungen ungefähr<br />
abschätzen kann. Wir gehen weiter davon aus, dass die Ausgaben für grundlegende Bauund<br />
Sanierungsleistungen (z.B. für ein Portfolio einer best<strong>im</strong>mten Anzahl von Gebäuden) in<br />
den ersten Jahren höher als in späteren Jahren liegen dürften, der Private allerdings häufig<br />
zum Ende der Vertragslaufzeit verpflichtet ist, der <strong>öffentlichen</strong> Hand die Gebäude wiederum<br />
in einem entsprechend sanierten Zustand zu überlassen.<br />
Unter Zugrundelegung dieser Annahmen hat der Private <strong>im</strong> Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses<br />
bei einheitlicher Leistungserstellung (Bereitstellung einer Infrastruktur) unseres<br />
Erachtens für den in best<strong>im</strong>mten Perioden <strong>im</strong> Verhältnis zur Gesamtvertragsdauer erbrachten<br />
überproportionalen Bau- und Sanierungsaufwand zunächst einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten<br />
zu aktivieren 1321 (die periodengerechten Ausgaben gehen direkt als Aufwand<br />
in die GuV), der dann in Perioden mit unterproportionalem Sanierungsaufwand wieder<br />
aufgelöst wird. Im Hinblick auf die in der Regel zum Ende der Vertragslaufzeit zu erbringen-<br />
1320<br />
Zur Abgrenzung von Erhaltungs- und Herstellungsaufwand bei Modernisierung von Gebäuden,<br />
vgl. BMF, Schreiben vom 16. Dezember 1996, BStBl 1996, Teil I, S. 1442.<br />
1321<br />
Aus unserer Sicht hätte der Vertragspartner öffentliche Hand - sofern er ausnahmsweise<br />
bilanzierungspflichtig wäre - als fiktive Anschaffungskosten die Herstellungskosten des Privaten<br />
zu aktivieren und einen Rechnungsabgrenzungsposten in der Höhe zu passivieren, der<br />
dem gebildeten aktiven Rechungsabgrenzungsposten des Privaten für diesen Herstellungsaufwand<br />
entspricht.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 449