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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Würden Sanierungsleistungen vom Eigentümer eines Gebäudes vorgenommen, so wären<br />

sie bei ihm steuerlich entweder zu aktivierender Herstellungsaufwand oder würden Erhaltungsaufwand<br />

darstellen 1320 . Bei der Errichtung eines neuen Gebäudes hätte der Eigentümer<br />

seine Anschaffungs- und Herstellungskosten in jedem Fall zu bilanzieren. Unseres Erachtens<br />

kommt es jedoch <strong>im</strong> Zusammenhang mit der periodengerechten Abgrenzung von <strong>im</strong><br />

Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit der <strong>öffentlichen</strong> Hand zu leistenden Sanierungsleistungen<br />

auf die Unterscheidung zwischen Herstellungs- und Erhaltungsaufwand nicht<br />

pr<strong>im</strong>är an. Entscheidend für die bilanzielle Behandlung ist be<strong>im</strong> hier behandelten Grundfall<br />

vielmehr, ob es sich um routinemäßige Instandhaltungsarbeiten, die kontinuierlich <strong>im</strong> Rahmen<br />

eines Dauerschuldverhältnisses und in der Regel relativ gleichmäßig zu erbringen und<br />

daher als laufender Aufwand zu behandeln sind, oder um umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen<br />

handelt. Umfangreiche Modernisierungsaufwendungen sind aus unserer Sicht<br />

dann gegeben, wenn sie ein Gebäude in einen best<strong>im</strong>mten gewünschten Zustand versetzen,<br />

der dann nach Abschluss aller Sanierungsarbeiten bis zum Ende der Vertragslaufzeit<br />

bereitzustellen ist.<br />

Im Rahmen dieser Untersuchung unterstellen wir, dass der Private den Gesamtaufwand für<br />

seine während der Vertragslaufzeit zu tätigenden Bau- und Sanierungsleistungen ungefähr<br />

abschätzen kann. Wir gehen weiter davon aus, dass die Ausgaben für grundlegende Bauund<br />

Sanierungsleistungen (z.B. für ein Portfolio einer best<strong>im</strong>mten Anzahl von Gebäuden) in<br />

den ersten Jahren höher als in späteren Jahren liegen dürften, der Private allerdings häufig<br />

zum Ende der Vertragslaufzeit verpflichtet ist, der <strong>öffentlichen</strong> Hand die Gebäude wiederum<br />

in einem entsprechend sanierten Zustand zu überlassen.<br />

Unter Zugrundelegung dieser Annahmen hat der Private <strong>im</strong> Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses<br />

bei einheitlicher Leistungserstellung (Bereitstellung einer Infrastruktur) unseres<br />

Erachtens für den in best<strong>im</strong>mten Perioden <strong>im</strong> Verhältnis zur Gesamtvertragsdauer erbrachten<br />

überproportionalen Bau- und Sanierungsaufwand zunächst einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten<br />

zu aktivieren 1321 (die periodengerechten Ausgaben gehen direkt als Aufwand<br />

in die GuV), der dann in Perioden mit unterproportionalem Sanierungsaufwand wieder<br />

aufgelöst wird. Im Hinblick auf die in der Regel zum Ende der Vertragslaufzeit zu erbringen-<br />

1320<br />

Zur Abgrenzung von Erhaltungs- und Herstellungsaufwand bei Modernisierung von Gebäuden,<br />

vgl. BMF, Schreiben vom 16. Dezember 1996, BStBl 1996, Teil I, S. 1442.<br />

1321<br />

Aus unserer Sicht hätte der Vertragspartner öffentliche Hand - sofern er ausnahmsweise<br />

bilanzierungspflichtig wäre - als fiktive Anschaffungskosten die Herstellungskosten des Privaten<br />

zu aktivieren und einen Rechnungsabgrenzungsposten in der Höhe zu passivieren, der<br />

dem gebildeten aktiven Rechungsabgrenzungsposten des Privaten für diesen Herstellungsaufwand<br />

entspricht.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 449

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