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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

• Besonders komplexe Vorhaben<br />

In der Praxis wird das Verhandlungsverfahren ferner bei besonders komplexen Vorhaben für<br />

zulässig gehalten, bei denen der Auftraggeber nicht in der Lage ist, die gewünschte Leistung<br />

so präzise zu beschreiben, dass sie seinen tatsächlichen Anforderungen gerecht wird, oder<br />

die genaue Leistung auf Grund der Komplexität nicht von vornherein feststeht. Von den Vergabenachprüfungsinstanzen<br />

ist die Zulässigkeit des Verhandlungsverfahrens wegen der<br />

Komplexität der Leistungen u.a. bei einem Auftrag für den Abriss eines Kernreaktors 874 und<br />

für öffentlich-private Kooperationsmodelle bei der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung<br />

875 anerkannt worden. Im Lichte dieser Rechtsprechung wird man das<br />

Verhandlungsverfahren auch für die komplexen <strong>PPP</strong>-Kooperationsmodelle <strong>im</strong> Bereich des<br />

Hochbaus für zulässig erachten, sofern dabei Lösungen angestrebt werden, deren Einzelheiten<br />

mit den Bietern erst nach und nach entwickelt werden müssen. Die Fallgruppe überschneidet<br />

sich in gewisser Weise mit den <strong>im</strong> vorstehenden Abschnitt beschriebenen konzeptoffenen<br />

Ausschreibung. Sie umfasst insbesondere die Fälle, in denen unterschiedliche<br />

Elemente des Projekts zur wirtschaftlichen Opt<strong>im</strong>ierung des Vorhabens erst auf die konkreten<br />

– auch politischen – Vorstellungen oder die besondere Situation des <strong>öffentlichen</strong> Auftraggebers<br />

abgest<strong>im</strong>mt werden müssen.<br />

Zwingende Abst<strong>im</strong>mungen sind vor allem für die grundlegenden Frage der Vertragsgestaltung<br />

nötig, wie etwa, ob öffentliches Eigentum auf einen Investor übertragen werden soll, ob<br />

der Auftraggeber Anteile an einer Objektgesellschaft übernehmen soll und ggf. in welcher<br />

Höhe oder welchen Einfluss die öffentliche Hand auf den Planungsprozess oder die Auswahl<br />

der Nachauftragnehmer behält. Bei den von uns vorgestellten Modellen sind diese Punkte<br />

teilweise offen und bedürfen der Festlegung <strong>im</strong> Einzellfall.<br />

7.5.2.2 Ablauf eines Verhandlungsverfahrens<br />

Das OLG Celle hat in einem Beschluss vom 16. Januar 2002 876 den Begriff des Verhandelns<br />

wie folgt definiert:<br />

„(...) dass Auftraggeber und potentieller Auftragnehmer den Auftragsinhalt und die<br />

Auftragsbedingungen solange besprechen bis klar ist, wie die Leistung ganz konkret<br />

beschaffen sein soll, zu welchen Konditionen die Auftragnehmer diese liefert und<br />

874<br />

Vgl. VÜA Bund, Beschluss v. 9. Juni 1998, 2 VÜ 22/98.<br />

875<br />

Vgl. VK Lüneburg, Beschluss v. 10. August 1999, 203-VgK-6/1999.<br />

876 OLG Celle, VergabeR 2002, 299.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 313

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