Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
• Besonders komplexe Vorhaben<br />
In der Praxis wird das Verhandlungsverfahren ferner bei besonders komplexen Vorhaben für<br />
zulässig gehalten, bei denen der Auftraggeber nicht in der Lage ist, die gewünschte Leistung<br />
so präzise zu beschreiben, dass sie seinen tatsächlichen Anforderungen gerecht wird, oder<br />
die genaue Leistung auf Grund der Komplexität nicht von vornherein feststeht. Von den Vergabenachprüfungsinstanzen<br />
ist die Zulässigkeit des Verhandlungsverfahrens wegen der<br />
Komplexität der Leistungen u.a. bei einem Auftrag für den Abriss eines Kernreaktors 874 und<br />
für öffentlich-private Kooperationsmodelle bei der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung<br />
875 anerkannt worden. Im Lichte dieser Rechtsprechung wird man das<br />
Verhandlungsverfahren auch für die komplexen <strong>PPP</strong>-Kooperationsmodelle <strong>im</strong> Bereich des<br />
Hochbaus für zulässig erachten, sofern dabei Lösungen angestrebt werden, deren Einzelheiten<br />
mit den Bietern erst nach und nach entwickelt werden müssen. Die Fallgruppe überschneidet<br />
sich in gewisser Weise mit den <strong>im</strong> vorstehenden Abschnitt beschriebenen konzeptoffenen<br />
Ausschreibung. Sie umfasst insbesondere die Fälle, in denen unterschiedliche<br />
Elemente des Projekts zur wirtschaftlichen Opt<strong>im</strong>ierung des Vorhabens erst auf die konkreten<br />
– auch politischen – Vorstellungen oder die besondere Situation des <strong>öffentlichen</strong> Auftraggebers<br />
abgest<strong>im</strong>mt werden müssen.<br />
Zwingende Abst<strong>im</strong>mungen sind vor allem für die grundlegenden Frage der Vertragsgestaltung<br />
nötig, wie etwa, ob öffentliches Eigentum auf einen Investor übertragen werden soll, ob<br />
der Auftraggeber Anteile an einer Objektgesellschaft übernehmen soll und ggf. in welcher<br />
Höhe oder welchen Einfluss die öffentliche Hand auf den Planungsprozess oder die Auswahl<br />
der Nachauftragnehmer behält. Bei den von uns vorgestellten Modellen sind diese Punkte<br />
teilweise offen und bedürfen der Festlegung <strong>im</strong> Einzellfall.<br />
7.5.2.2 Ablauf eines Verhandlungsverfahrens<br />
Das OLG Celle hat in einem Beschluss vom 16. Januar 2002 876 den Begriff des Verhandelns<br />
wie folgt definiert:<br />
„(...) dass Auftraggeber und potentieller Auftragnehmer den Auftragsinhalt und die<br />
Auftragsbedingungen solange besprechen bis klar ist, wie die Leistung ganz konkret<br />
beschaffen sein soll, zu welchen Konditionen die Auftragnehmer diese liefert und<br />
874<br />
Vgl. VÜA Bund, Beschluss v. 9. Juni 1998, 2 VÜ 22/98.<br />
875<br />
Vgl. VK Lüneburg, Beschluss v. 10. August 1999, 203-VgK-6/1999.<br />
876 OLG Celle, VergabeR 2002, 299.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 313