Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
weis führt, dass sie unabhängig von der Art der rechtlichen Beziehungen zu ihren Tochtergesellschaften<br />
über deren sächliche bzw. personelle Mittel verfügen kann, die zur Ausführung<br />
der Aufträge erforderlich sind 965 . Beschränkte der Gerichtshof diese Möglichkeit zunächst<br />
auf konzernverbundene (Tochter-)Unternehmen 966 , hat er in Fortentwicklung dieser<br />
Rechtsprechung in der Rechtssache Holst Italia entschieden, dass ein Bieter oder Bewerber<br />
auch auf die Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen verweisen kann, mit denen keine<br />
gesellschaftsrechtliche Verbindung besteht. Zur Begründung hat der Gerichtshof unter anderem<br />
darauf verwiesen, dass die in Art. 23-26 der Richtlinie 71/305/EWG 967 festgelegten<br />
Eignungskriterien lediglich die Regeln für die sachliche Prüfung der Leistungsfähigkeit der<br />
Unternehmer insbesondere in technischer Hinsicht festlegen sollen. Art. 26 Buchst. e) Baurichtlinie<br />
71/305/EWG 968 sehe ausdrücklich vor, dass der Nachweis dieser technischen Leistungsfähigkeit<br />
durch Vorlage einer Erklärung erbracht werden könne, in der die Techniker<br />
oder die technischen Stellen anzugeben seien, über die der Unternehmer unabhängig davon,<br />
ob sie dem Unternehmen angehörten oder nicht, bei der Ausführung des Bauvorhabens<br />
verfügen werde 969 . Die von der Baurichtlinie geforderten Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit<br />
müssten daher nicht kumulativ erbracht werden. Aus Art. 27 Abs. 2 BKR,<br />
wonach der öffentliche Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur<br />
Angebotsabgabe anzugeben hat, welche dieser Nachweise ihm jeweils vorzulegen sind,<br />
gehe hervor, dass es <strong>im</strong> Ermessen des Auftraggebers stehe, welche der genannten Nachweise<br />
die Bewerber bzw. Bieter ihm vorzulegen haben. Grundsätzlich müsste es deshalb<br />
genügen, wenn die technische Leistungsfähigkeit nachgewiesen wird, selbst wenn die dafür<br />
zuständigen Personen bzw. Stellen nicht dem Bewerber selbst, sondern seinem Nachunternehmer<br />
angehören. Auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene bestehen deshalb keine Bedenken<br />
gegen den Einsatz von Generalübernehmern (bzw. Totalübernehmern).<br />
Insoweit stellt sich die Frage, ob die Wettbewerbsteilnahme eines Unternehmens über seine<br />
objektive Eignung, d. h. wirtschaftliche, finanzielle und technische Leistungsfähigkeit hinaus<br />
an weitere Bedingungen geknüpft sein darf. Die Kommentarliteratur verneint dies zum Teil<br />
unter Hinweis auf einen angeblich abschließenden Charakter der Eignungskriterien der<br />
Vergaberichtlinien 970 . Mit der Rechtsprechung des EuGH ist aber darauf hinzuweisen, dass<br />
965<br />
EuGH, NZBau 2000, 149 (150) Rn. 27; EuGH, Slg. 1994 I-1289 (1307) Rn. 15; EuGH, Slg.<br />
1997 I-7549 (7562) Rn. 13.<br />
966<br />
EuGH, Slg. 1994 I-1289 (1307) Rn. 15 u. 17; EuGH, Slg. 1997 I-7549 (7562) Rn. 13.<br />
967 Jetzt Art. 24-27 BKR.<br />
968 Jetzt Art. 27 Abs. 1 lit. e) BKR.<br />
969 EuGH, Rs. C-5/97, Slg. 1994, I-1289 (1306) Rn. 12; vgl. auch Mader, EuZW 1999, 331 (340).<br />
970 Dreher, in: Immenga/Mestmäcker, § 97 Rn. 124 ff..<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 338