Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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7. Vergaberecht<br />
7.1 Grundlagen<br />
Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Die Grundlagen des deutschen Vergaberechts sind in den §§ 97 ff. des Gesetzes gegen<br />
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt. Die Vorschriften zur näheren Ausgestaltung<br />
der Vergabeverfahren ergeben sich aus den einschlägigen Verdingungsordnungen für Bau,<br />
Liefer- und Dienstleistungen 754 . Bindeglied zwischen den Vorschriften des GWB und den<br />
Verdingungsordnungen ist die Vergabeverordnung 755 , die insbesondere regelt, welche Abschnitte<br />
der jeweiligen Verdingungsordnungen <strong>im</strong> konkreten Fall anwendbar sind. Für Aufträge<br />
unterhalb der Schwellenwerte gilt nur das Haushaltsrecht und der 1. Abschnitt der Verdingungsordnungen;<br />
das formelle Nachprüfungsverfahren nach dem GWB ist ausgeschlossen.<br />
Oberhalb der Schwellenwerte sind Öffentliche Auftraggeber grundsätzlich verpflichtet,<br />
Aufträge <strong>im</strong> europaweiten Wettbewerb zu vergeben und die Regeln der Abschnitte 2 bis 4<br />
der Verdingungsordnungen anzuwenden. Zu den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen des<br />
Vergaberechts gehören gemäß § 97 GWB u.a. der Wettbewerbsgrundsatz 756 , das<br />
Transparenzgebot, der Gleichbehandlungsgrundsatz 757 , die Berücksichtigung mittelständischer<br />
Interessen 758 , das Erfordernis der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bieter<br />
und das Wirtschaftlichkeitsgebot.<br />
Das deutsche Vergaberecht dient der Umsetzung der EG-Vergaberichtlinien. Es ist daher<br />
richtlinienkonform auszulegen. Dabei sind auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs<br />
und die Praxis der EG-Kommission zu berücksichtigen.<br />
7.2 Adressaten des Vergaberechts<br />
Das GWB-Vergaberecht gilt nur für die in § 98 GWB abschließend aufgezählten Auftraggeber.<br />
Dem Vergaberecht unterworfen sind zunächst die sog. klassischen Auftraggeber<br />
Bund, Länder und Kommunen mit ihren <strong>öffentlichen</strong> Sondervermögen und Eigenbetrieben<br />
754<br />
VOB/A (Neufassung in Kraft seit 12.9.2002, Bundesanzeiger vom 29.10.2002, Jahrgang 54,<br />
Nr. 202a); VOL/A (Neufassung in Kraft seit 17.9.2002, Bundesanzeiger vom 20.11.2002, Ausgabe<br />
216, Beilage 216a), VOF/A (Neufassung in Kraft seit 26.8.2002, Bundesanzeiger vom<br />
30.10.2002, Ausgabe 203, Beilage 203a)<br />
755<br />
Neufassung in Kraft seit dem 15.2.2003, BGBl. vom 14.2.2003, I Nr. 6, S. 168 ff.<br />
756<br />
Dieser zeigt sich u.a. <strong>im</strong> grundsätzlichen Vorrang des Offenen vor dem Nichtoffenen Verfahren<br />
und des Nichtoffenen vor dem Verhandlungsverfahren; vgl. zu Ausnahmen unter 7.5.2<br />
757<br />
Um die Chancengleichheit <strong>im</strong> Wettbewerb sicherzustellen, dürfen Bieter während des<br />
Vergabeverfahrens und insbesondere bei der abschließenden Wertungsentscheidung nicht<br />
ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden.<br />
758<br />
Vgl. zu den damit verbundenen Problempunkten speziell in <strong>PPP</strong>-Projekten unter 7.6.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen<br />
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