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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Rechtsprechung 818 zur Voraussetzung, dass der öffentliche Auftraggeber Gesellschafter des<br />

Auftragnehmers ist, über diesen eine Kontrolle "wie über eine eigene Dienststelle" ausübt<br />

und der Auftragnehmer seine Tätigkeit "<strong>im</strong> wesentlichen für den Auftraggeber" ausführt.<br />

Inwiefern dieser Ausnahmetatbestand auch für eine Vergabe an gemischtwirtschaftliche Beteiligungsunternehmen,<br />

an denen ein privater Investor als Minderheitsgesellschafter beteiligt<br />

ist, gelten soll, ist in der deutschen Rechtsprechung umstritten und bis heute nicht eindeutig<br />

geklärt. Nach überwiegender Ansicht ist zumindest bei einer nicht ganz unerheblichen privaten<br />

Beteiligung keine „In-House“-Vergabe möglich, weil der öffentliche Auftraggeber bei<br />

der Ausübung seiner Gesellschafterrechte nach Treu und Glauben die wirtschaftlichen Interessen<br />

des Minderheitsgesellschafters berücksichtigen muss und daher über das Gemeinschaftsunternehmen<br />

trotz seiner Stellung als Mehrheitsgesellschafter nicht „wie über eine<br />

eigene Dienststelle“ verfügen kann 819 . Teilweise wird eine Beteiligung von Privaten per se,<br />

jedenfalls aber ab 10% als Ausschlussgrund für ein vergaberechtsfreies Eigengeschäft angesehen<br />

820 , teilweise wird weniger auf eine anteilsmäßige Beherrschung als auf die Möglichkeit<br />

einer "umfassenden Einflussnahme" der Gebietskörperschaft auf die juristische Person<br />

abgestellt 821 - dazu wird häufig an gesellschaftsrechtliche Regelungen angeknüpft 822 . Das<br />

OLG Naumburg hat mit Beschluss vom 8. Januar 2003 823 nunmehr dem EuGH die Frage zur<br />

Klärung vorgelegt, ob eine sog. Beteiligungsgesellschaft der <strong>öffentlichen</strong> Hand mit einer<br />

privaten gesellschaftsrechtlichen Mitbeteiligung überhaupt und falls ja, unter welchen Voraussetzungen,<br />

dem internen Geschäftsbetrieb des <strong>öffentlichen</strong> Auftraggebers („In-House“)<br />

zugerechnet werden kann. Es spricht einiges dafür, dass angesichts des Ausnahmecharakters<br />

des vergabefreien Eigengeschäftes auch der EuGH eher für eine enge Auslegung plädieren<br />

wird. Nach der gegenwärtigen Rechtsprechung kann jedenfalls nicht davon ausgegangen<br />

werden, dass Aufträge der <strong>öffentlichen</strong> Hand an gemischtwirtschaftliche Unterneh-<br />

818<br />

EuGH, Urteil v. 18. November 1999 - Rs. C-107/98, Slg. 1999 I- 8121 ff., Teckal; EuGH,<br />

NZBau 2001, 99 (101), ARGE Gewässerschutz.<br />

819<br />

VK Düsseldorf, NZBau 2001, 46 (48).<br />

820 VK Halle, Beschluss v. 3. Mai 2002 - VK Hal 03/02: ab 10% privater Beteiligung generell kein<br />

Eigengeschäft; VK Düsseldorf, Beschluss v. 7. Juli 2000; Trienekens, NZBau 2001, 46: nur bei<br />

100% öffentlichem Anteilsbesitz; Jaeger, NZBau 2001, 6, 9; Burgi, NVwZ 2001, 601 (605).<br />

821<br />

BayObLG, Beschluss v. 22. Januar 2002 - Verg 18/01: Argumentation mit Kontrollrechten von<br />

Minderheitsgesellschaftern und Einst<strong>im</strong>migkeitserfordernissen nach Gesellschaftsrecht; VK<br />

Südbayern, Beschluss vom 23.10.2001, 32-09/01: keine umfassenden Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten.<br />

822<br />

Vgl. Jaeger, NZBau 2001, 6, 9; Masing, ZfBR 2002, 450, 453; Dreher, NZBau 2001, 360<br />

(363).<br />

823<br />

OLG Naumburg, NZBau 2003, 224.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 299

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