Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
denen auch ein Leistungsprogramm oder die Mindestanforderung des Auftraggebers nicht<br />
mit der erforderlichen Eindeutigkeit beschrieben werden können, oder eine solche Beschreibung<br />
übermäßigen Aufwand verursachen oder zu einer unzumutbaren Verengung der Angebotspalette<br />
führen würde.<br />
Wegen des Umfangs und der Komplexität des angestrebten <strong>PPP</strong>, bei dem die inhaltlichen<br />
und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des zu übernehmenden Hochbaus erst auf Basis<br />
der konkreten Projektdetails festgelegt werden können, wird es eingehender Verhandlungen<br />
bis zur Abschlussreife bedürfen. Das gilt erst recht, wenn der Betrieb durch einen außenstehenden<br />
Dritten erfolgen soll, mit dem besondere Verhandlungen erforderlich sind. Auch die<br />
erwünschte weitgehende Offenheit der <strong>PPP</strong>-Modelle hinsichtlich der Finanzierung spricht für<br />
das Erfordernis besonderer Verhandlungen. Strebt der öffentliche Auftraggeber ein innovatives<br />
Finanzierungskonzept an, das ihm einen opt<strong>im</strong>alen Einsatz der verfügbaren Haushaltsmittel<br />
(und evt. Fördermittel) ermöglicht, das jedoch noch nicht <strong>im</strong> Einzelnen feststeht, und<br />
erfordern die in Frage kommenden Finanzierungsmöglichkeiten eine jeweils unterschiedliche<br />
Ausgestaltung des Auftragsverhältnisses – etwa durch Mietkauf-, Leasing- oder Contracting-Strukturen<br />
mit oder ohne Forfaitierung oder sonstige Investorenkonzepte – ist eine<br />
eindeutige Festlegung des Auftragsinhalts und der Vertragsbedingungen vor Beginn der<br />
Ausschreibung nicht möglich.<br />
Entscheidend ist allerdings, dass <strong>im</strong> Vorfeld tatsächlich noch keine Festlegung auf ein best<strong>im</strong>mtes<br />
<strong>PPP</strong>-Modell erfolgt und somit die konkrete Ausgestaltung des Auftragsverhältnisses<br />
wirklich offen ist. Zwar erscheint die Anwendung des Verhandlungsverfahrens bei den<br />
von uns entwickelten <strong>PPP</strong>-Modellen unter dem Gesichtspunkt der Konzeptoffenheit nicht<br />
zwingend erforderlich, da die wesentlichen Eckpunkte jeder Variante weitgehend feststehen.<br />
Anders liegt es allerdings, wenn der öffentliche Auftraggeber hinsichtlich der Frage, welches<br />
<strong>PPP</strong>-Modell zur Anwendung kommen soll, gerade noch nicht festgelegt ist, sondern die<br />
Auswahl und Ausgestaltung des für ihn günstigsten und besten Modells erst <strong>im</strong> Rahmen des<br />
Wettbewerbs erfolgen soll. Das gilt umso mehr, wenn die konkreten Zahlungsverpflichtungen<br />
des <strong>öffentlichen</strong> Auftraggebers zur wirtschaftlichen Opt<strong>im</strong>ierung des Modells zunächst<br />
auf die spezielle haushaltsrechtliche Situation der <strong>öffentlichen</strong> Hand abgest<strong>im</strong>mt werden<br />
soll. Weitere Anpassungen könnten sich durch Änderungen der Vertragslaufzeit, des möglichen<br />
Eigentumsübergangs oder der Vereinbarung von Einstands- oder Abschlusszahlungen<br />
ergeben.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 312