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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Was die unter Kap. 8.2.1. angesprochene Finanzierungsproblematik (Stichwort Gewerbeertragsteuer)<br />

anbetrifft, kann eine echte Forfaitierung, die auf einen Einredeverzicht der<br />

<strong>öffentlichen</strong> Hand beruht, zwar die Dauerschulden einer Projektgesellschaft reduzieren. Es<br />

ist dabei jedoch <strong>im</strong> Einzelfall abzuwägen, ob hierdurch nicht ein wesentlicher Vorteil einer<br />

<strong>PPP</strong>-Gestaltung, bei der die öffentliche Hand von Risiken befreit wird, wieder verloren geht.<br />

Deswegen plädieren wir dafür, dass eine echte Forfaitierung nicht auf Grundlage eines<br />

Einredeverzichts vorgenommen werden sollte.<br />

Schließlich sollte der deutsche Gesetzgeber <strong>im</strong> Hinblick § 8 a KStG, der nach der sog.<br />

Lankhorst-Entscheidung des EuGH zu modifizieren ist, eine Lösung anstreben, die auch eine<br />

Benachteiligung einer Projektgesellschaft ausschließt, an der die öffentliche Hand als<br />

Gesellschafter beteiligt ist. Der Kabinettsbeschluss vom 13. August 2003 zur Umsetzung der<br />

Protokollerklärung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz (sog. Korb II) erfüllt diese Forderung.<br />

Nach der Protokollerklärung soll sich der Anwendungsbereich künftig auf alle<br />

Kapitalgesellschaften erstrecken. Damit würden zukünftig alle Kapitalgesellschaften den<br />

gleichen Belastungen nach § 8 a KStG unterworfen werden.<br />

8.4.2 Umsatzsteuerliche Wettbewerbsverzerrungen und mögliche Lösungsansätze<br />

durch Gesetzesänderungen<br />

8.4.2.1 Identifizierung von Wettbewerbsverzerrungen<br />

Eine umsatzsteuerliche Wettbewerbsverzerrung bei <strong>PPP</strong>-Projekten ergibt sich insbesondere<br />

für den Teil der Wertschöpfungskette, der be<strong>im</strong> konventionellen Beschaffungsansatz von der<br />

<strong>öffentlichen</strong> Hand intern produziert wird. Werden diese Leistungen be<strong>im</strong> zugrundeliegenden<br />

funktionalen <strong>PPP</strong>-Ansatz demgegenüber von einem privaten Unternehmer erstellt, fällt<br />

hierauf entweder Umsatzsteuer auf steuerbare Lieferungen und sonstige Leistungen an oder<br />

die Leistungen sind gemäß § 4 UStG steuerbefreit.<br />

Handelt es sich um steuerpflichtige Leistungen, stellt die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer<br />

in der Regel eine zusätzliche Definitivbelastung in Höhe von 16% dar, die die öffentliche<br />

Hand nicht zu tragen hätte, wenn sie die Leistung intern produziert. Dadurch verteuert<br />

sich ein <strong>PPP</strong>-Modell entsprechend.<br />

Bezieht die öffentliche Hand be<strong>im</strong> konventionellen Beschaffungsansatz aber steuerbare und<br />

steuerpflichtige Leistungen von Dritten (z.B. bezogene Bauleistungen oder outgesourcte<br />

Dienstleistungen), gibt es hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung dieser Leistungen<br />

grundsätzlich keinen Unterschied zu einem <strong>PPP</strong>-Projekt.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 467

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