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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

rungswahlrecht und steuerlich eine Aktivierungspflicht besteht. Sowohl steuer- als auch<br />

handelsrechtlich gilt das Prinzip der verlustfreien Bewertung 1258 .<br />

Nach Abnahme und der damit verbundenen Gewinnrealisierung 1259 des privaten Partners ist<br />

dann in der Bilanz eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen auszuweisen 1260 . Wurde<br />

die Investition der <strong>öffentlichen</strong> Hand nicht mit einem Kommunalkredit finanziert, sondern<br />

stattdessen vom privaten Bauunternehmer ein langfristiger Lieferantenkredit gewährt, könnte<br />

- sofern die Forderung unverzinslich oder niedrig verzinslich ist - steuerlich eine Teilwertminderung<br />

geltend gemacht werden. Die Verwaltung und Rechtsprechung wenden für eine<br />

entsprechende Abzinsung, entgegen einer weitläufigen Literaturmeinung, die grundsätzlich<br />

eher den Marktzins für angemessen hält, vielfach vereinfachend einen Zinssatz gemäß § 12<br />

Abs. 3 BewG in Höhe von 5,5% an 1261 .<br />

Werden <strong>im</strong> Rahmen des konventionellen Beschaffungsansatzes einzelne Betreiberleistungen<br />

durch Private erbracht, entstehen bei diesen entsprechende laufende Erträge und Aufwendungen.<br />

8.3.1.2 Umsatzsteuerliche Behandlung<br />

8.3.1.2.1 Errichtung und Finanzierung einer Immobilie <strong>im</strong> Rahmen des<br />

konventionellen Beschaffungsansatzes<br />

8.3.1.2.1.1 Bau des Gebäudes aufgrund eines Werkvertrages auf dem Grundstück<br />

der <strong>öffentlichen</strong> Hand<br />

Bei der konventionellen Beschaffung eines Hochbaus kommt es regelmäßig zu einem<br />

Verpflichtungsgeschäft in Form eines Werkvertrages nach §§ 631 ff. BGB. Damit liegt in der<br />

Regel umsatzsteuerlich eine Werklieferung vor. Nach § 3 Abs. 4 UStG ist eine Werklieferung<br />

1258<br />

Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, die handelsrechtlich zu<br />

bilden wären, werden hingegen steuerrechtlich nach § 5 Abs. 4 a EStG nicht anerkannt. Bei<br />

der Abgrenzung, ob bei halbfertigen Bauten eine Teilwertabschreibung vorzunehmen oder<br />

eine Drohverlustrückstellung zu bilden ist, ist die Teilwertabschreibung grundsätzlich vorrangig.<br />

Fraglich ist aber, ob Verluste in der erwarteten Gesamthöhe oder nur anteilig nach dem<br />

Fertigstellungsgrad antizipiert werden dürfen. Grenze ist in jedem Fall die Höhe des bisherigen<br />

Ansatzes der Herstellungskosten (Berger/Ring, in: Beck'scher Bilanzkommentar, § 249,<br />

Rn. 68).<br />

1259<br />

Eine Gewinnrealisierung kann statt <strong>im</strong> Zeitpunkt einer Abnahme des Werkes auch durch die<br />

Veräußerung eines Gebäudes, das sich zum Zeitpunkt der Fertigung noch <strong>im</strong> Eigentum des<br />

Privaten befindet, an die öffentliche Hand erfolgen.<br />

1260<br />

Ellrott/ Ring, in: Beck'scher Bilanzkommentar, § 247, Rn. 95.<br />

1261 Vgl. Glanegger, in: Schmidt, Einkommensteuergesetz - Kommentar, § 6, Rn. 371.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 415

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