Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Sache einer Neuvergabe von Leistungen gleichkommen 1164 . Zu den wesentlichen<br />
Bestandteilen eines Vertrages, deren Änderung einen Neuabschluss bedeutet, zählt nach<br />
wohl herrschender Auffassung jedenfalls der Preis 1165 . Preisänderungen können allenfalls<br />
dann als vergaberechtlich neutral angesehen werden, wenn sie aufgrund einer <strong>im</strong> Ursprungsvertrag<br />
angelegten Option erfolgen 1166 . Eine Vergütungsanpassung nach Vertragsschluss<br />
ohne eine erneute Ausschreibung ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des<br />
zwingend in den Vertrag einzubeziehenden § 2 VOB/B bzw. VOL/B zulässig. Vertragsverlängerungen<br />
können u.U. ebenfalls eine wesentliche Vertragsänderung darstellen, die neue<br />
Ausschreibungspflichten auslöst – allerdings nach der Rechtsprechung dann nicht, wenn sie<br />
aufgrund einer <strong>im</strong> Vertrag bereits vorgesehenen, zulässigen Verlängerungsoption erfolgen<br />
1167 .<br />
7.13 Aufhebung des Vergabeverfahrens<br />
Die Aufhebung eines Vergabeverfahrens ist nach deutschem Recht grundsätzlich nur unter<br />
den abschließend aufgezählten Voraussetzungen des § 26 Nr. 1VOB/A bzw. VOL/A rechtmäßig<br />
1168 . Nach der relativ strikten Rechtsprechung des BGH kann eine Aufhebung nur „Ult<strong>im</strong>a<br />
ratio“ sein, wenn Maßnahmen innerhalb des Verfahrens den anvisierten Erfolg nicht<br />
mehr erreichen können 1169 . Teilweise wird vertreten, dass <strong>im</strong> Rahmen eines<br />
1164<br />
Inwiefern ein „Refinancing“ während der Vertragslaufzeit als wesentliche Änderung anzusehen<br />
ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab: von einer Ausschreibungspflichtigkeit dürfte<br />
nur dann auszugehen sein, wenn dadurch der Preis, die Risikoverteilung oder ein sonstiger<br />
wesentlicher Bestandteil der von AG und AN vertraglich vereinbarten Leistung erheblich verändert<br />
wird.<br />
1165<br />
Das OLG Rostock hat mit Beschluss vom 5. Februar 2003 dem EuGH (allerdings <strong>im</strong> Hinblick<br />
auf einen Lieferauftrag) die Frage vorgelegt, wann eine Änderung der zu liefernden Waren<br />
eine Neuausschreibungspflicht begründet (best<strong>im</strong>mter Wert der geänderten Waren?, Änderung<br />
des Lieferanten und zugleich Änderung der Eigenschaften der Ware?).<br />
1166<br />
Vgl. VK Münster, Beschluss vom 9.3.2001, VK 1/01-8/01; Müller-Wrede, in: Ingenstau/<br />
Korbion, VOB/A und B, § 99 Rn. 2.<br />
1167<br />
OLG Celle, NZBau 2002, 53; VK Bund, Beschluss vom 26.5.2000, VK 2 8/00, wies dagegen<br />
auf die mögliche Unzulässigkeit einer Verlängerungsoption wegen der durch sie drohenden<br />
wiederholten Vertragsverlängerung unter Ausschluss des Wettbewerbs hin, ließ die Option<br />
letztlich jedoch wegen sachlicher Rechtfertigung <strong>im</strong> konkreten Fall zu; vgl. auch Gnittke/Siederer,<br />
ZVgR 2000, 236 (240 f.).<br />
1168<br />
§ 26 Nr. 1 VOB/A : die Ausschreibung kann aufgehoben werden:<br />
a) wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsunterlagen entspricht<br />
b) wenn die Verdingungsunterlagen grundlegend geändert werden müssen<br />
c) wenn andere schwerwiegende Gründe bestehen.<br />
1169<br />
BGH, Urteil vom 12.6.2001, NJW 2001, 3698; Beschluss vom 18.2.2003, X ZB 43/02; der<br />
EuGH, Urteil vom 18.6.2002, Rs. C-92/00, Hospital Ingenieure stellt hingegen klar, dass aus<br />
Sicht des Gemeinschaftsrechts die Befugnis des <strong>öffentlichen</strong> Auftraggebers zur Aufhebung<br />
nicht auf Ausnahmefälle begrenzt sei und auch nicht auf schwerwiegende Gründe gestützt<br />
werden müsse; vgl. jedoch den (von der Kommission abgelehnten) Vorschlag des Parlaments<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 379