04.06.2013 Aufrufe

Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Sache einer Neuvergabe von Leistungen gleichkommen 1164 . Zu den wesentlichen<br />

Bestandteilen eines Vertrages, deren Änderung einen Neuabschluss bedeutet, zählt nach<br />

wohl herrschender Auffassung jedenfalls der Preis 1165 . Preisänderungen können allenfalls<br />

dann als vergaberechtlich neutral angesehen werden, wenn sie aufgrund einer <strong>im</strong> Ursprungsvertrag<br />

angelegten Option erfolgen 1166 . Eine Vergütungsanpassung nach Vertragsschluss<br />

ohne eine erneute Ausschreibung ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des<br />

zwingend in den Vertrag einzubeziehenden § 2 VOB/B bzw. VOL/B zulässig. Vertragsverlängerungen<br />

können u.U. ebenfalls eine wesentliche Vertragsänderung darstellen, die neue<br />

Ausschreibungspflichten auslöst – allerdings nach der Rechtsprechung dann nicht, wenn sie<br />

aufgrund einer <strong>im</strong> Vertrag bereits vorgesehenen, zulässigen Verlängerungsoption erfolgen<br />

1167 .<br />

7.13 Aufhebung des Vergabeverfahrens<br />

Die Aufhebung eines Vergabeverfahrens ist nach deutschem Recht grundsätzlich nur unter<br />

den abschließend aufgezählten Voraussetzungen des § 26 Nr. 1VOB/A bzw. VOL/A rechtmäßig<br />

1168 . Nach der relativ strikten Rechtsprechung des BGH kann eine Aufhebung nur „Ult<strong>im</strong>a<br />

ratio“ sein, wenn Maßnahmen innerhalb des Verfahrens den anvisierten Erfolg nicht<br />

mehr erreichen können 1169 . Teilweise wird vertreten, dass <strong>im</strong> Rahmen eines<br />

1164<br />

Inwiefern ein „Refinancing“ während der Vertragslaufzeit als wesentliche Änderung anzusehen<br />

ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab: von einer Ausschreibungspflichtigkeit dürfte<br />

nur dann auszugehen sein, wenn dadurch der Preis, die Risikoverteilung oder ein sonstiger<br />

wesentlicher Bestandteil der von AG und AN vertraglich vereinbarten Leistung erheblich verändert<br />

wird.<br />

1165<br />

Das OLG Rostock hat mit Beschluss vom 5. Februar 2003 dem EuGH (allerdings <strong>im</strong> Hinblick<br />

auf einen Lieferauftrag) die Frage vorgelegt, wann eine Änderung der zu liefernden Waren<br />

eine Neuausschreibungspflicht begründet (best<strong>im</strong>mter Wert der geänderten Waren?, Änderung<br />

des Lieferanten und zugleich Änderung der Eigenschaften der Ware?).<br />

1166<br />

Vgl. VK Münster, Beschluss vom 9.3.2001, VK 1/01-8/01; Müller-Wrede, in: Ingenstau/<br />

Korbion, VOB/A und B, § 99 Rn. 2.<br />

1167<br />

OLG Celle, NZBau 2002, 53; VK Bund, Beschluss vom 26.5.2000, VK 2 8/00, wies dagegen<br />

auf die mögliche Unzulässigkeit einer Verlängerungsoption wegen der durch sie drohenden<br />

wiederholten Vertragsverlängerung unter Ausschluss des Wettbewerbs hin, ließ die Option<br />

letztlich jedoch wegen sachlicher Rechtfertigung <strong>im</strong> konkreten Fall zu; vgl. auch Gnittke/Siederer,<br />

ZVgR 2000, 236 (240 f.).<br />

1168<br />

§ 26 Nr. 1 VOB/A : die Ausschreibung kann aufgehoben werden:<br />

a) wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsunterlagen entspricht<br />

b) wenn die Verdingungsunterlagen grundlegend geändert werden müssen<br />

c) wenn andere schwerwiegende Gründe bestehen.<br />

1169<br />

BGH, Urteil vom 12.6.2001, NJW 2001, 3698; Beschluss vom 18.2.2003, X ZB 43/02; der<br />

EuGH, Urteil vom 18.6.2002, Rs. C-92/00, Hospital Ingenieure stellt hingegen klar, dass aus<br />

Sicht des Gemeinschaftsrechts die Befugnis des <strong>öffentlichen</strong> Auftraggebers zur Aufhebung<br />

nicht auf Ausnahmefälle begrenzt sei und auch nicht auf schwerwiegende Gründe gestützt<br />

werden müsse; vgl. jedoch den (von der Kommission abgelehnten) Vorschlag des Parlaments<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 379

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!