Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
als eine Variante der Bau, als eine weitere Variante der Bau und die private Finanzierung<br />
eines best<strong>im</strong>mten Projektes ausgeschrieben werden.<br />
In den Bundesländern divergiert die Praxis der „Parallelausschreibungen“. In Thüringen sind<br />
seit 1993 mehrere Vorhaben nach dem „ABC-Modell“ ausgeschrieben worden. In Baden-<br />
Württemberg sind seit 1996 ebenfalls mehrere ABC-Verfahren durchgeführt worden. Das<br />
Baden-Württembergische Finanzministerium ist der Auffassung, dass sich die ABC-Ausschreibung<br />
zur Ermittlung der wirtschaftlichsten Realisierungsform bewährt habe. Daher sei<br />
nach Angaben des Finanzministeriums beabsichtigt, auch in Zukunft bei geeigneten größeren<br />
Bauprojekten Parallelausschreibungen durchzuführen 1101 . In Bayern wird den Kommunen<br />
lediglich zu einer Parallelausschreibung in dem Grundmodell Los- und Gesamtvergabe geraten<br />
1102 . In Niedersachsen soll zwar grundsätzlich nach Teillosen ausgeschrieben werden;<br />
die Zulassung von Gesamtangeboten als Summe aller Fachlose kann aber in den Verdingungsunterlagen<br />
vorgesehen werden 1103 . In Nordrhein-Westfalen wird in geeigneten Fällen<br />
(d.h. v.a. großen Neubauvorhaben) eine alternative Ausschreibung von schlüsselfertigem<br />
Bauen zum Pauschalfestpreis und Realisierung durch eine privaten Investor <strong>im</strong> Wege des<br />
Mietkaufs, Leasing o.ä. als sinnvolle Vorgehensweise vorgeschlagen 1104 . In Rheinland-Pfalz<br />
soll nach einer Phase der parallelen Ausschreibung von Einzelgewerken, Generalunternehmerangeboten<br />
und Leasingangeboten in Zukunft regelmäßig nach Einzelgewerken ausgeschrieben<br />
und auf einen Vergleich mit einem Leasingverfahren verzichtet werden 1105<br />
Bei der Diskussion über die Zulässigkeit von Parallel- und Doppelausschreibungen ist zu<br />
berücksichtigen, dass die öffentliche Hand häufig nicht über Mittel und Möglichkeiten verfügt,<br />
die Wirtschaftlichkeit verschiedener technischer oder wirtschaftlicher Alternativen für Bauvorhaben<br />
zu evaluieren. Diese Defizite der <strong>öffentlichen</strong> Verwaltung dürfen nicht als unüberwindliches<br />
Investitionshindernis wirken. Gleichzeitig darf die Kompensation solcher Mängel<br />
allerdings auch nicht dazu führen, dass Vergabeverfahren willkürlich entschieden werden<br />
1101<br />
Vgl. Rechnungshof Baden-Württemberg, Denkschrift des Jahres 2000, Beitrag Nr. 13,<br />
Alternative Ausschreibungs- und Finanzierungsmodelle für Hochbaumaßnahmen, S. 4.<br />
1102<br />
Vgl. Besondere Formen der Zusammenarbeit mit Privaten bei der Erfüllung kommunaler<br />
Aufgaben, Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatministerien des Innern, der<br />
Finanzen und für Landesentwicklung und für Umweltfragen vom 20.3.2001, AllMBl.<br />
Nr. 4/2001, S. 148, Ziff. 5.4.1 Absatz 3 (S. 153).<br />
1103<br />
Vgl. Runderlass des Nds. Ministerium für Wirtschaft und Verkehr v. 15.11.1996 („Schlüsselfertiges<br />
Bauen“), Ministerialblatt 1996, S. 1904.<br />
1104<br />
Bekanntmachung der baupolitischen Ziele des Landes NRW, Rd.Erl. d. Ministeriums für<br />
Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 19.10.2002, Ministerialblatt NRW, Nr. 57 v.<br />
8.11.2002.<br />
1105<br />
Rechnungshof Rheinland-Pfalz, Jahresbericht 2000, S. 125.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 366