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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

als eine Variante der Bau, als eine weitere Variante der Bau und die private Finanzierung<br />

eines best<strong>im</strong>mten Projektes ausgeschrieben werden.<br />

In den Bundesländern divergiert die Praxis der „Parallelausschreibungen“. In Thüringen sind<br />

seit 1993 mehrere Vorhaben nach dem „ABC-Modell“ ausgeschrieben worden. In Baden-<br />

Württemberg sind seit 1996 ebenfalls mehrere ABC-Verfahren durchgeführt worden. Das<br />

Baden-Württembergische Finanzministerium ist der Auffassung, dass sich die ABC-Ausschreibung<br />

zur Ermittlung der wirtschaftlichsten Realisierungsform bewährt habe. Daher sei<br />

nach Angaben des Finanzministeriums beabsichtigt, auch in Zukunft bei geeigneten größeren<br />

Bauprojekten Parallelausschreibungen durchzuführen 1101 . In Bayern wird den Kommunen<br />

lediglich zu einer Parallelausschreibung in dem Grundmodell Los- und Gesamtvergabe geraten<br />

1102 . In Niedersachsen soll zwar grundsätzlich nach Teillosen ausgeschrieben werden;<br />

die Zulassung von Gesamtangeboten als Summe aller Fachlose kann aber in den Verdingungsunterlagen<br />

vorgesehen werden 1103 . In Nordrhein-Westfalen wird in geeigneten Fällen<br />

(d.h. v.a. großen Neubauvorhaben) eine alternative Ausschreibung von schlüsselfertigem<br />

Bauen zum Pauschalfestpreis und Realisierung durch eine privaten Investor <strong>im</strong> Wege des<br />

Mietkaufs, Leasing o.ä. als sinnvolle Vorgehensweise vorgeschlagen 1104 . In Rheinland-Pfalz<br />

soll nach einer Phase der parallelen Ausschreibung von Einzelgewerken, Generalunternehmerangeboten<br />

und Leasingangeboten in Zukunft regelmäßig nach Einzelgewerken ausgeschrieben<br />

und auf einen Vergleich mit einem Leasingverfahren verzichtet werden 1105<br />

Bei der Diskussion über die Zulässigkeit von Parallel- und Doppelausschreibungen ist zu<br />

berücksichtigen, dass die öffentliche Hand häufig nicht über Mittel und Möglichkeiten verfügt,<br />

die Wirtschaftlichkeit verschiedener technischer oder wirtschaftlicher Alternativen für Bauvorhaben<br />

zu evaluieren. Diese Defizite der <strong>öffentlichen</strong> Verwaltung dürfen nicht als unüberwindliches<br />

Investitionshindernis wirken. Gleichzeitig darf die Kompensation solcher Mängel<br />

allerdings auch nicht dazu führen, dass Vergabeverfahren willkürlich entschieden werden<br />

1101<br />

Vgl. Rechnungshof Baden-Württemberg, Denkschrift des Jahres 2000, Beitrag Nr. 13,<br />

Alternative Ausschreibungs- und Finanzierungsmodelle für Hochbaumaßnahmen, S. 4.<br />

1102<br />

Vgl. Besondere Formen der Zusammenarbeit mit Privaten bei der Erfüllung kommunaler<br />

Aufgaben, Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatministerien des Innern, der<br />

Finanzen und für Landesentwicklung und für Umweltfragen vom 20.3.2001, AllMBl.<br />

Nr. 4/2001, S. 148, Ziff. 5.4.1 Absatz 3 (S. 153).<br />

1103<br />

Vgl. Runderlass des Nds. Ministerium für Wirtschaft und Verkehr v. 15.11.1996 („Schlüsselfertiges<br />

Bauen“), Ministerialblatt 1996, S. 1904.<br />

1104<br />

Bekanntmachung der baupolitischen Ziele des Landes NRW, Rd.Erl. d. Ministeriums für<br />

Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 19.10.2002, Ministerialblatt NRW, Nr. 57 v.<br />

8.11.2002.<br />

1105<br />

Rechnungshof Rheinland-Pfalz, Jahresbericht 2000, S. 125.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 366

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