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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

bei Gründung eines gemischtwirtschaftlichen Unternehmens <strong>im</strong> Rahmen von <strong>PPP</strong> eine vergaberechtliche<br />

Ausschreibungspflicht besteht, jedoch jeweils nur <strong>im</strong> Einzelfall erfolgen.<br />

7.4 Ausschreibungsreg<strong>im</strong>e für die untersuchten <strong>PPP</strong>-Modelle<br />

7.4.1 Ausschreibungspflichten für den Auftraggeber<br />

• Vertragsmodelle I-V<br />

Die Vertragsmodelle I-V enthalten Elemente sog. Betreibermodelle. Unter Betreibermodellen<br />

<strong>im</strong> vergaberechtlichen Sinne werden unterschiedliche Konstruktionen verstanden, bei denen<br />

der Auftragnehmer ergänzend zu einer Bauleistung Betrieb, Instandhaltung, Wartung bzw.<br />

sonstige Facility-Management-Aufgaben auf Rechnung des Auftraggebers übern<strong>im</strong>mt. Ein<br />

Privatunternehmen errichtet also z.B. nicht nur ein neues Gebäude für den <strong>öffentlichen</strong> Auftraggeber,<br />

sondern „betreibt“ es auch eigenverantwortlich über den gesamten Nutzungszeitraum.<br />

Im Gegenzug erhält es vom Auftraggeber ein <strong>im</strong> voraus festgelegtes Betreiberentgelt.<br />

Von der Konzession unterscheidet sich ein Betreibermodell dadurch, dass der öffentliche<br />

Auftraggeber und nicht die dritte Nutzer den Betreiber vergüten 829 und dass der Betreiber,<br />

anders als der Konzessionär, nicht das Nutzungsrisiko trägt. Grundsätzlich muss die Vergabe<br />

der in Betreibermodellen regelmäßig enthaltenen Aufträge <strong>im</strong> Sinne des § 99 GWB <strong>im</strong><br />

Einklang mit den Vorschriften der jeweils anwendbaren Verdingungsordnung erfolgen und<br />

oberhalb der Schwellenwerte europaweit ausgeschrieben werden.<br />

- <strong>PPP</strong>-Erwerbermodell (Vertragsmodell I):<br />

Das Vertragsmodell I ist als öffentlicher Auftrag (§ 99 GWB) ausschreibungspflichtig. Die<br />

Schwellenwerte für eine europaweite Bekanntmachungspflicht dürften in aller Regel überschritten<br />

sein. Eine Ausnahme von der Ausschreibungspflicht nach § 100 Abs. 2 lit. h GWB<br />

kommt nicht in Betracht. Das Gesamtpaket Planung, Bau, Betrieb und Eigentumsübergang<br />

am Ende der Vertragslaufzeit stellt sich bei wirtschaftlicher Betrachtung anhand der oben<br />

dargelegten Indizien als ausschreibungspflichtige Beschaffung durch die öffentliche Hand<br />

dar.<br />

Welcher Verdingungsordnung der Auftrag unterfällt, muss <strong>im</strong> Einzelfall nach der Schwerpunkttheorie<br />

best<strong>im</strong>mt werden. Angesichts der zahlreichen und langjährigen Dienstleistungsverpflichtungen<br />

(Facility Management, Sicherheitsdienste, Catering, etc.), die dem Auftrag-<br />

829<br />

Vgl. Dreher, NZBau 2002, 245, 258; Opitz, ZVgR 2000, 108; Marx, in: Motzke/Pietzcker/Prieß,<br />

VOB/A, § 99 Rn. 18.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 301

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