Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
möglich oder nicht vorgesehen, so kann ein tragfähiger Grund für die Zusammenfassung von<br />
Fachlosen der Gesichtspunkt der einheitlichen Gewährleistung sein. Nach § 4 Nr. 1 VOB/A<br />
sind Bauleistungen so zu vergeben, dass eine zweifelsfreie und umfassende Gewährleistung<br />
erreicht wird. Insbesondere in Leistungsbereichen, die durch eine erhöhte Schadensgeneigtheit<br />
und erschwerte Zuordnung der Verantwortlichkeiten gekennzeichnet sind, kommt<br />
demnach die zusammengefasste Vergabe in Betracht 935 . Auch bestehende Verkehrsicherungspflichten<br />
<strong>im</strong> laufenden Betrieb einer Baumaßnahme können einer Fachlosvergabe<br />
entgegenstehen - etwa wenn die Kommunikationswege zwischen den verschiedenen<br />
Auftragnehmern und dem Auftraggeber zu lang wären, um kurzfristig auf eintretende<br />
Sicherungserfordernisse reagieren zu können 936 .<br />
Kurze Ausführungsfristen können eine Zusammenfassung von Fachlosen dann rechtfertigen,<br />
wenn eine nicht termingerechte Fertigstellung der Maßnahme erhebliche und konkret bezifferbare<br />
wirtschaftliche Nachteile erbringen würde und die Einhaltung kurzer Ausführungsfristen<br />
<strong>im</strong> Einzelfall bei einer zusammengefassten Vergabe besser durchgesetzt werden<br />
kann 937 . Es ist hier aber zu gewährleisten, dass durch die kurzen Ausführungsfristen insgesamt<br />
erhebliche wirtschaftliche Vorteile erzielt werden können 938 .<br />
Die Reduzierung des Koordinierungsaufwandes für den Auftraggeber, die Forderung des<br />
<strong>öffentlichen</strong> Bauherrn nach Kostensicherheit oder die allgemeine Eilbedürftigkeit sind dagegen<br />
für sich allein regelmäßig keine Begründung für eine Abweichung vom Grundsatz der<br />
Fachlosvergabe 939 . Fasst man die Beispiele aus der vergaberechtlichen Rechtsprechung<br />
zusammen, so ist <strong>im</strong> Ergebnis nicht das Bedürfnis des Auftraggebers an einer möglichst<br />
reibungslosen Vergabe, sondern die Reibungslosigkeit und Effizienz der Ausführung der<br />
Leistungen selbst das entscheidende Kriterium für die Zulässigkeit der Abweichung vom<br />
Vorrang der Fachlosvergabe 940 . Die Best<strong>im</strong>mungen der Mittelstandsförderungsgesetze stehen<br />
aus den gleichen Gründen nicht entgegen. Die Verpflichtung zur losweisen Vergabe<br />
935 Vgl. VÜA Bayern, Fischer/Noch, EzEG-Vergaberecht, IV 1.17.<br />
936 Vgl. Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA), NZBau 2000, 555 (557).<br />
937<br />
Vgl. VK Arnsberg, Beschluss vom 23.08.1999, Az.: VK 11/99; VÜA Baden-Württemberg,<br />
Fischer/Noch, EzEG-VergabeR, IV 2.13.<br />
938<br />
Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA), NZBau 2000, 555 (557).<br />
939 Vgl. LG Hannover, EuZW 1997, 638 (640).<br />
940<br />
Vgl. LG Hannover, EuZW 1997, 638 (640); Sterner, in: Motzke/Pietzcker/Prieß, VOB/A, Syst<br />
IX Rn. 18.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 330