Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Abs. 2, 123 GWB auf Antrag in ein Feststellungsverfahren übergeleitet 1192 . Die Aufhebung<br />
einer Ausschreibung berührt die Zulässigkeit des Antrages nach neuester obergerichtlicher<br />
Auffassung nicht 1193 . Der Beginn eines Vergabeverfahrens als notwendige Voraussetzung<br />
zur Einlegung eines Nachprüfungsantrags wird nach herrschender Auffassung materiell<br />
best<strong>im</strong>mt; über dieses Problem soll der EuGH in einem kürzlich eingelegten Antrag auf Vorabentscheidung<br />
befinden 1194 .<br />
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem betreffenden Auftrag hat<br />
und gemäß § 107 Abs. 2 GWB darlegt, dass es in seinen Rechten aus § 97 Abs. 7 GWB<br />
verletzt ist und dass ihm durch die behauptete Rechtsverletzung ein Schaden entstanden ist<br />
oder zu entstehen droht. Bereits durch die Abgabe eines Hauptangebots oder mehrerer Nebenangebote<br />
hat der Antragsteller sein Interesse am Auftrag dokumentiert; das gilt auch<br />
dann, wenn ein potentieller Bieter die Ausschreibungsunterlagen angefordert hat, später<br />
aber kein Angebot abgibt 1195 . Bieterschützende Regelungen <strong>im</strong> Sinne des § 97 Abs. 7 GWB<br />
sind z. B. Mindestbedingungen in den Verdingungsunterlagen 1196 oder § 25 Nr. 3 Abs. 1 und<br />
2 VOB/A (ungewöhnlich niedrige Angebote) 1197 .<br />
Besondere praktische Relevanz hat die Rügepflicht gemäß § 107 Abs. 3 GWB. Der Nachprüfungsantrag<br />
ist unzulässig, falls der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften<br />
bereits <strong>im</strong> Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht<br />
unverzüglich (möglich auch in mündlicher Form 1198 ) gerügt hat. Verstöße gegen Vergabevorschriften,<br />
die bereits aufgrund der Vergabebekanntmachung erkennbar waren, sind spätestens<br />
bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder<br />
zur Bewertung zu rügen.<br />
1192<br />
Vgl. Gröning, ZIP 1999, 52.<br />
1193<br />
Vgl. EuGH, NZBau 2002, 458, sowie dazu Prieß, NZBau 2002, 433 ff.; BGH, Beschl. v.<br />
18.2.2003, X ZB 43/02; zur Spruchpraxis der Vergabekammern s. die Ausführungen v. Meier,<br />
NZBau 2003, 137 ff.; weiterhin OLG Hamburg, Beschl. v. 4.11.2002, 1 Verg 3/02; OLG Dresden,<br />
Beschl v. 3.12.2002, WVerg 15/02; OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.12.2002, Verg W<br />
9/02; KG, Beschl. v. 10.12.2002, KartVerg 16/02.<br />
1194<br />
Vgl. zum Problemkreis „Beginn des Vergabeverfahrens“ Kap. 7.7.3.<br />
1195 Vgl. OLG Düsseldorf, NJW 2000, 145.<br />
1196 Vgl. OLG Saarbrücken, ZVgR 2000, 181.<br />
1197 Vgl. OLG Düsseldorf, NZBau 2002, 626.<br />
1198 Vgl. VK Lüneburg, Beschluss v. 10. September 2002, 203 VgK 15/2002.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 384