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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Erbringt ein privater Partner hingegen steuerbefreite Leistungen, findet zwar keine Umsatzsteuerbelastung<br />

gegenüber der <strong>öffentlichen</strong> Hand statt, doch kann der Private für von ihm<br />

bei Dritten bezogene Leistungen keinen Vorsteuerabzug geltend machen (§ 15 Abs. 2<br />

UStG). Dies verteuert wiederum die Leistungserstellung des Privaten für Leistungsbestandteile,<br />

die be<strong>im</strong> konventionellen Beschaffungsansatz intern produziert werden, was sich somit<br />

indirekt auch auf die Höhe des gegenüber der <strong>öffentlichen</strong> Hand in Rechnung gestellten<br />

Preises auswirkt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Errichtung eines Bauwerks auch<br />

be<strong>im</strong> konventionellen Beschaffungsansatz zumeist durch Private erfolgt und der <strong>öffentlichen</strong><br />

Hand hierfür Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird.<br />

Bei einem <strong>PPP</strong>-Vermietungsmodell ist die Nutzungsüberlassung eines Gebäudes umsatzsteuerbefreit.<br />

Die Lieferung eines Gebäudes be<strong>im</strong> konventionellen Beschaffungsansatz ist<br />

dagegen umsatzsteuerpflichtig. Für einen Belastungsvergleich zwischen einem <strong>PPP</strong>-Vermietungsmodell<br />

und dem konventionellen Beschaffungsansatz hinsichtlich der Errichtung<br />

des Gebäudes ist die Vorsteuer, für die ein privater Leistungserbringer bei einem <strong>PPP</strong>-<br />

Projekt gegenüber dem Finanzamt nicht abzugsberechtigt ist, der Umsatzsteuer gegenüberzustellen,<br />

die be<strong>im</strong> konventionellen Beschaffungsansatz in Rechnung gestellt wird. Unter<br />

Umständen ist dann ein <strong>PPP</strong>-Projekt bezüglich der Errichtung des Gebäudes sogar steuerbegünstigt,<br />

wobei die Höhe der Begünstigung davon abhängt, ob der Private seine Vorleistungen<br />

extern (wobei er dann entsprechend Umsatzsteuer zu zahlen hätte) oder intern (z.B.<br />

Personalkosten) bezieht.<br />

8.4.2.2 Vorschläge für Gesetzesänderungen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen<br />

bei <strong>PPP</strong>-Projekten<br />

8.4.2.2.1 Rückgriff auf Erfahrungen aus UK (de lege lata und de lege ferenda)<br />

In Großbritannien werden von Regierungseinrichtungen <strong>im</strong> Rahmen des <strong>im</strong> Jahre 1992<br />

eingeführten sog. PFI-Programms (Private Finance Initiative) entsprechende <strong>PPP</strong>-Projektvorhaben<br />

an private Unternehmen zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben vergeben. Dabei<br />

bestanden in Großbritannien bezüglich der definitiven Endbelastung der <strong>öffentlichen</strong> Hand<br />

mit der Umsatzsteuer grundsätzlich dieselben Probleme, wie sie von uns <strong>im</strong> Rahmen dieser<br />

Abhandlung herausgearbeitet wurden. Das ehemals vom englischen "Treasury" zu Förderung<br />

von PFI gegründete "Private Finance Panel" umschrieb die Ausgangsituation folgendermaßen:<br />

"The alternative for the public sector entity to taking out a PFI services contract<br />

would usually be to carry out the services in-house. Some of the components of<br />

the costs would not be subject to VAT, either being exempt or zero rated sup-<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 468

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