Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
qualifizieren sind, wobei eine abschließende Beurteilung nur für den konkreten Einzelfall<br />
vorgenommen werden kann.<br />
Werden <strong>im</strong> Zusammenhang mit einer Vermietung von Grundstücken nur Nebenleistungen<br />
erbracht, spricht man noch von reinen Grundstücksmietverträgen. Die Leistungen des Vermieters<br />
sind vollumfänglich erbracht und gem. § 4 Nr. 12 a UStG von der Umsatzsteuer<br />
befreit. Davon sind solche Fälle zu unterscheiden, in denen neben der Vermietung von<br />
Grundstücken (einschließlich der dazu gehörigen Nebenleistungen) noch weitere Leistungen<br />
erbracht werden, die keine (bloßen) Nebenleistungen sind. Insbesondere Leistungen wie das<br />
Facility Management (soweit diese nicht <strong>im</strong> Rahmen der Instandhaltung und Instandsetzung<br />
den Vermieterpflichten zuzuordnen sind) oder sonstige Dienstleistungen, wie z.B. die Übernahme<br />
von Catering-Leistungen, lassen sich grundsätzlich nicht mehr unter die reine Grundstücksvermietung<br />
subsumieren. Als Folge von integrierten <strong>PPP</strong>-Leistungspaketen ergeben<br />
sich somit Verträge, die entweder als gemischte Verträge oder als Verträge besonderer Art<br />
zu bewerten sind.<br />
Ein gemischter Vertrag <strong>im</strong> Sinne des Umsatzsteuerrechts liegt vor, wenn er sowohl die<br />
Merkmale einer Vermietung als auch Merkmale anderer Leistungen aufweist, ohne dass ein<br />
so starkes Zurücktreten der Merkmale der einen oder anderen Gruppe gegeben ist, dass sie<br />
umsatzsteuerlich nicht mehr zu beachten wären 1299 . Bei einem gemischten Vertrag ist das<br />
Entgelt für die Gesamtleistung in einen auf die steuerfreie Grundstücksvermietung und einen<br />
auf die steuerpflichtige Leistung anderer Art entfallenen Teil - erforderlichenfalls durch<br />
Schätzung - aufzuteilen. Insofern wäre für ein gesamtes <strong>PPP</strong>-Leistungspaket eine solche<br />
Aufteilung nach plausiblen, am konkreten Einzelfall festzulegenden Kriterien vorzunehmen.<br />
Ist eine solche Aufteilung jedoch nicht möglich und tritt die Gebrauchsüberlassung des<br />
Grundstücks gegenüber anderen wesentlichen Leistungen zurück, ist die gesamte Leistung<br />
steuerpflichtig. Es handelt sich dabei um einen sog. Vertrag besonderer Art, bei dem das<br />
Vertragsverhältnis ein einheitliches, unteilbares Ganzes darstellt.<br />
Besondere Bedeutung kommt der umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsvorrichtungen<br />
zu. Zu den Betriebsvorrichtungen gehören alle Anlagen, die, ohne Teil des Gebäudes zu<br />
sein, in besonderer und unmittelbarer Beziehung zu dem auf dem Grundstück ausgeübten<br />
Betrieb stehen. Werden bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken auch Betriebsvorrichtungen<br />
mitvermietet, werden sie von der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 a UStG<br />
nicht erfasst - es sei denn, sie treten so deutlich in den Hintergrund, dass sie <strong>im</strong> Sinne der<br />
1299 Vgl. BFH, Urteil vom 07. April 1960, BStBl 1960, Teil III, S. 261.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 436