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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Eine Diskr<strong>im</strong>inierung der nicht als „preferred bidder“ 1154 ausgewählten Bieter durch die Tatsache,<br />

dass jener nach Abschluss der Verhandlungen möglicherweise ein etwas anderes <strong>PPP</strong>-<br />

Modell anbieten kann, ihnen aber diese Möglichkeit nicht gegeben wird, ist zumeist zu verneinen.<br />

Die sukzessive Beschränkung auf <strong>im</strong>mer weniger Verhandlungspartner mit dem Ergebnis,<br />

dass am Ende nur noch ein Bieter verbleibt, mit dem über den endgültigen Vertragsinhalt<br />

verhandelt wird, ist für sich genommen noch keine Diskr<strong>im</strong>inierung, sondern entspricht<br />

dem Wesen und dem üblichen Ablauf eines Verhandlungsverfahrens 1155 . Dennoch<br />

sollte darauf geachtet werden, möglichst mit mehreren Bietern zu verhandeln. Auch nach<br />

einer „preferred bidder“-Entscheidung sollten die übrigen Bieter nicht endgültig vom Verfahren<br />

ausgeschlossen werden, um den Wettbewerbsdruck auf den/die Bieter, mit denen vorrangig<br />

verhandelt wird, aufrecht zu erhalten. Außerdem darf keine ungleiche Wettbewerbssituation<br />

dadurch geschaffen werden, dass einzelnen Bietern unterschiedlich weitgehende<br />

Informationen erteilt werden oder einseitig Gelegenheiten zur Nachbesserung gegeben werden<br />

1156 .<br />

Angebote mit Abweichungen von der Leistungsbeschreibung können möglicherweise als<br />

Nebenangebote gemäß § 25 Nr. 5 VOB/A bzw. § 25 Nr. 4 VOL/A gewertet werden. Die<br />

Wertung eines Nebenangebots setzt jedoch voraus, dass das Nebenangebot mit den vom<br />

Auftraggeber geforderten Leistungen gleichwertig ist. Andernfalls kann es zu Wettbewerbsverzerrungen<br />

kommen, weil andere Bieter bei entsprechend veränderten Leistungsanforderungen<br />

möglicherweise günstigere Angebote abgegeben hätten 1157 . Die Gleichwertigkeit<br />

kann nur bejaht werden, wenn das Nebenangebot geeignet ist, dem objektiven Bestellerwillen<br />

des Auftraggebers in allen wirtschaftlichen Einzelheiten gerecht zu werden 1158 .<br />

1154 Das Gebot der Gleichbehandlung gilt natürlich in gleicher Weise auch für die Durchführung<br />

eines Verhandlungsverfahrens nach der „parallelen Strategie“ (s.o. unter 7.5.2.2).<br />

1155 OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.4.2001, 11 Verg 1/01.<br />

1156<br />

Vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.4.2001, 11 Verg 1/01 betont, dass auch bei<br />

intensiven Verhandlungen mit einem Bieter eine vergaberechtswidrige Benachteiligung eines<br />

anderen Bieters allenfalls dann denkbar sei, wenn dieser darlege, dass und wodurch er gerade<br />

aufgrund der (nur) mit dem ersten Bieter geführten Verhandlungen daran gehindert<br />

wurde, ein noch besseres Angebot abzugeben; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom<br />

16.1.2002, 13 Verg 1/ 02; BayObLG, Beschluss vom 5.11.2002, Verg 22/02.<br />

1157<br />

Vgl. VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.09.1999, 1 VK 11/99; Prieß, in:<br />

Motzke/Pietzcker/Prieß, VOB/A, § 21, Rn. 53.<br />

1158<br />

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.2001, 1 VK 26/01; OLG Naumburg, ZVgR<br />

2000, S. 68 ff.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 377

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