Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
9. Recht der <strong>öffentlichen</strong> Förderung<br />
Vorhaben <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau werden häufig nicht allein aus dem allgemeinen Haushalt<br />
des Vorhabenträgers finanziert, sondern zusätzlich auch durch zweckgebundene Mittel<br />
anderer Hoheitsträger gefördert. Die dabei in Betracht kommenden Arten der Förderung, die<br />
an der Förderung aktiv oder passiv Beteiligten, die Rechtsgrundlagen, die von einer <strong>öffentlichen</strong><br />
Förderung erfassten Vorhaben, der Gegenstand der Förderung, die förderungsfähigen<br />
Kosten sowie die Finanzierungsarten sind vielfältig. Grundsätzlich kommen folgende Varianten<br />
in Betracht:<br />
Hochbauvorhaben der <strong>öffentlichen</strong> Hand können <strong>im</strong> Wege von Zuwendungen, also unmittelbaren<br />
Zahlungen, auf die der Empfänger vor der Bewilligung keinen Anspruch hat, gefördert<br />
werden. Eine Förderung kann ferner durch besonders günstige Kredite staatlicher oder<br />
halbstaatlicher Banken erfolgen. Denkbar ist zudem, dass durch die Stellung von Bürgschaften<br />
die Finanzierung des Vorhabens auf dem privaten Kreditmarkt günstiger wird.<br />
Fördergeber können alle Ebenen der staatlichen Gliederung sein, also vor allem Bund und<br />
Länder, gemeinsam und separat, die teilweise ihrerseits wieder auf EU-Mittel zurückgreifen<br />
können. Darüber hinaus ist es auch denkbar, dass die jeweilige kommunale Körperschaft<br />
(Gemeinden und Kreise) Vorhaben fördern. Empfänger der Förderung können sowohl die<br />
Verwaltungsträger sein, die eine Hochbaumaßnahme später nutzen wollen oder für ihre<br />
Errichtung verantwortlich sind, als auch der private Investor. Ferner ist denkbar, dass zunächst<br />
der zuständige Verwaltungsträger Fördermittel erhält (Erstempfänger) und dabei<br />
berechtigt ist, diese als Fördermittel (regelmäßig als Zuwendung) an den privaten Investor<br />
(Letztempfänger) auf der Grundlage eines Bewilligungsbescheids oder eines Zuwendungsvertrags<br />
weiter zu reichen.<br />
Gegenstand der Förderung ist überwiegend die Investition in ein Vorhaben. Die Kosten der<br />
Nutzung oder des Betriebs sind schon viel seltener förderfähig. Eine funktionale Betrachtung<br />
(langfristige Nutzungsmöglichkeit durch die öffentliche Hand) ist bisher kaum Gegenstand<br />
der <strong>öffentlichen</strong> Förderung 1368 .<br />
Auch die Finanzierungsart unterscheidet sich von Fall zu Fall. Grundsätzlich wird unterschieden<br />
zwischen Vollfinanzierung, also Übernahme von 100% der Kosten, und Teilfinanzierung,<br />
letztere wiederum gliedert sich auf in Anteilsfinanzierung, also Förderung zu einer best<strong>im</strong>mten<br />
Quote, Festbetragsfinanzierung, also Förderung mit festen und zahlenmäßig best<strong>im</strong>mten<br />
1368 Anders die Schulbauförderung in Nordrhein-Westfalen. Siehe hierzu Kap. 9.3.2.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 489