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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

8.2.4 Klärung steuerrechtlicher Fragen <strong>im</strong> Prozessablauf unter Beachtung des<br />

Vergaberechts und des steuerlichen Verfahrensrechts<br />

Steuerliche Fragestellungen haben auch Einfluss auf die Kalkulation und Vergabe von Angeboten<br />

für ein <strong>PPP</strong>-Projekt. Für einen Bieter ist es grundsätzlich nicht möglich, sein Angebot<br />

innerhalb eines Vergabeverfahrens <strong>im</strong> Hinblick auf die Anerkennung einer best<strong>im</strong>mten<br />

steuerlichen Behandlung eines zugrundeliegenden Sachverhalts durch die Finanzbehörden<br />

unter Vorbehalt zu stellen. Ein Angebot hat vielmehr verbindlich zu erfolgen. Aus diesem<br />

Grunde kommt einer zuverlässigen steuerlichen Einschätzung des Sachverhaltes aus der<br />

Sicht des Bieters eine wesentliche Bedeutung zu. Da jedoch, wie insbesondere in der Folge<br />

unter Kap. 8.3. dargelegt wird, die steuerrechtliche Behandlung einzelner Vertragstypen nicht<br />

<strong>im</strong>mer ohne die Unsicherheit einer abweichenden Einschätzung durch die Finanzbehörden<br />

möglich ist, stellt sich die Frage, inwieweit ein Bieter durch die Einholung einer verbindlichen<br />

Auskunft bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde eine berechenbare Entscheidungsgrundlage<br />

für sein Angebot erlangen kann.<br />

Das BMF hat in zwei Schreiben 1253 geregelt, dass die Finanzämter nach Maßgabe der<br />

einschlägigen Rechtsprechung nicht nur <strong>im</strong> Anschluss an steuerliche Außenprüfungen verbindliche<br />

Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau best<strong>im</strong>mten Sachverhalten<br />

erteilen können, wenn daran <strong>im</strong> Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein<br />

besonderes Interesse besteht. Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist<br />

schriftlich bei dem Finanzamt zu stellen, das bei Verwirklichung des Sachverhalts voraussichtlich<br />

zuständig sein würde.<br />

Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist nur möglich, wenn der Sachverhalt genau<br />

best<strong>im</strong>mt ist sowie umfassend und in sich abgeschlossen dargestellt wurde. Dabei muss es<br />

sich um einen ernsthaft geplanten Sachverhalt handeln. Die Erteilung einer verbindlichen<br />

Auskunft ist demgegenüber ausgeschlossen, wenn der Sachverhalt bereits verwirklicht ist.<br />

Inwieweit vor bzw. während eines Vergabeprozesses von den einzelnen Bietern verbindliche<br />

Auskünfte eingeholt werden können, wird in den Schreiben des BMF nicht thematisiert. Es ist<br />

daher in der Praxis nicht sicher, ob die Finanzbehörden eine verbindliche Auskunft bereits<br />

auf Basis eines Angebots <strong>im</strong> Vergabeverfahren erteilen. Dies gilt insbesondere für Angebote<br />

<strong>im</strong> Verhandlungsverfahren, die nicht abschließend beschreibbare Leistungen (z.B. bei einem<br />

"Ideenwettbewerb") betreffen. In diesen Fällen kann sich <strong>im</strong> Rahmen des Vergabeverfahrens<br />

der Leistungsumfang und damit der umzusetzende Sachverhalt ändern. Es ist daher fraglich,<br />

1253 Vgl. BMF-Schreiben vom 24. Juni 1987, BStBl 1987, Teil I, S. 474, geändert durch das<br />

Schreiben vom 21. Februar 1990, BStBl 1990, Teil I, S. 146.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 410

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