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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

In der Praxis haben sich häufig Mischformen bewährt, bei denen der Preferred Bidder Entscheidung<br />

mehrere parallele Verfahrensstufen vorausgehen. Durch weitgehend formalisierte<br />

Vorrunden kann der Wettbewerb solange wie möglich in einem transparenten, diskr<strong>im</strong>inierungsfreien<br />

Verfahren aktiv erhalten werden. Dadurch verbessert sich die Verhandlungsposition<br />

des Auftraggebers und zugleich haben die Bieter die Möglichkeit durch nachbessern<br />

ihrer Wettbewerbsstellung zu verbessern und auf den Wettbewerb zu reagieren.<br />

Komplizierte Detailverhandlungen sowie die abschließende Klärung und Sicherstellung der<br />

Finanzierung können jedoch den Verhandlungen mit einem Preferred Bidder vorbehalten<br />

werden, um den Aufwand für alle Beteiligten überschaubar zu halten und möglichst wenige<br />

„verlorene“ Kosten zu verursachen sowie den zeitlichen Rahmen nicht ausufern zu lassen.<br />

Die mit dem Preferred Bidder Entscheidung eintretende Rügepräklusion schafft zudem möglichst<br />

frühzeitige Rechtssicherheit.<br />

7.5.3 Neue Verfahrensarten nach dem Legislativpaket der EU<br />

Im Rahmen der Bemühungen auf europäischer Ebene, das Verfahren zur Vergabe öffentlicher<br />

Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge zu vereinheitlichen 884 , sind<br />

auch Änderungen hinsichtlich der anwendbaren Verfahrensarten geplant. Insbesondere soll<br />

der Anwendungsbereich des Verhandlungsverfahrens gegenüber der bisherigen restriktiven<br />

Sichtweise der europäischen Institutionen erweitert werden 885 und ein neues Verfahren des<br />

„Wettbewerblichen Dialogs“ eingeführt werden. Allerdings ist die Richtlinie bisher noch nicht<br />

in Kraft getreten 886 . Am 20.3.2003 verabschiedete der Rat einen Gemeinsamen Standpunkt<br />

887 . Da zwischen der Position des Rates und des Parlaments auch nach der zweiten<br />

Lesung <strong>im</strong> Parlament noch erhebliche Diskrepanzen bestehen, dürfte letztlich ein Vermittlungsverfahren<br />

unausweichlich sein. Nach dem dennoch zu erwartenden Erlass der Richtlinie<br />

über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferauf-<br />

884<br />

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des<br />

Europäischen Parlaments und des Rats über die Koordinierung der verfahren zur Vergabe<br />

öffentlicher Lieferaufträge, Dienstleistungsaufträge und Bauaufträge, KOM (2002) 236 endg.<br />

885<br />

Vgl. zum Stand der Vorschläge: Opitz, NZBau 2003, 183 (193).<br />

886<br />

Die Richtlinie soll <strong>im</strong> Mitentscheidungsverfahren nach Art. 251 EG erlassen werden. Darin<br />

wirken das Europäische Parlament und der Rat gleichberechtigt an der Rechtsetzung mit. Es<br />

besteht kein Letztentscheidungsrecht des Rates. Können Rat und Parlament auch <strong>im</strong> Vermittlungsverfahren<br />

keine gemeinsame Lösung finden, scheitert der geplante Rechtsakt.<br />

887<br />

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 33/2003 des Rates vom 20.03.2003 <strong>im</strong> Hinblick auf den<br />

Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der<br />

Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge,<br />

Abl.EG vom 24.06.2003, S. 0001-0136.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 319

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