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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

steht dort ebenfalls unter dem Vorbehalt der technischen und/oder wirtschaftlichen Machbarkeit<br />

941 .<br />

Die Realisierung von <strong>PPP</strong>-Hochbauprojekten <strong>im</strong> zugrundegelegten ganzheitlichen Sinne bedingt<br />

einen erheblichen, deutlich über das normale Maß hinausgehenden Koordinierungsbedarf<br />

bei der Ausführung der Leistungen selbst. Zu bewältigen ist nicht nur die Koordinierung<br />

der einzelnen Gewerke mit zunehmenden Baufortschritt, sondern auch die Abst<strong>im</strong>mung<br />

der einzelnen Projektphasen (Planen, Bauen, Finanzieren, Nutzen/Betreiben, Verwerten).<br />

Eine Aufteilung der zu vergebenden Gesamtleistung in Fachlose auf der ersten Ebene, die<br />

sich nach den einzelnen Leistungsbestandteilen (Planung, Bau, Finanzierung, Betrieb) richten,<br />

widerspricht dem gesamtheitlichen Lebenszyklus-Ansatz von <strong>PPP</strong>-Vorhaben. Ziel der<br />

Partnerschaft ist insbesondere die Integration der Projektphasen eines Hochbauvorhabens in<br />

der ganzheitlichen Verantwortung eines Vertragspartners (Bieter/Bieterkonsortium), um Planung,<br />

Bau, Finanzierung, Nutzung, Betrieb und ggf. Verwertung wirtschaftlich miteinander zu<br />

verknüpfen. Eine Zerlegung eines <strong>PPP</strong>-Modells in Fachlose würde diesen Zweck regelmäßig<br />

konterkarieren. Anders ist (bei dafür geeigneten Projekten) die Aufteilung in „vertikale Mengenlose“<br />

zu beurteilen. Umfasst ein Vorhaben mehrere eigenständige Einheiten bzgl. derer<br />

jeweils alle Phasen der <strong>PPP</strong> durchlaufen werden sollen, so widerspricht eine Aufteilung der<br />

Gesamtmenge in mittelstandfreundliche Teillose (z.B. Sanierung und Betrieb von 3 von 5<br />

Sporthallen) nicht dem Lebenszyklusansatz. Eine solche Aufteilung sollte daher, sofern sich<br />

das Projekt - auch aus wirtschaflticher Sicht - für eine vertikale mengenmäßige Aufteilung<br />

anbietet, vorgenommen werden.<br />

In Bezug auf die zuvor dargestellte Aufsplittung eines <strong>PPP</strong>-Gesamtvorhabens in Fachlose<br />

dürfte hingegen davon auszugehen sein, dass, sofern die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit einer<br />

<strong>PPP</strong>-Vergabe <strong>im</strong> Vorfeld untersucht und festgestellt worden ist, eine Gesamtvergabe bei<br />

<strong>PPP</strong>-Vergaben i.d.R. verdingungsrechtlich unbedenklich ist.<br />

Bindung des Generalunternehmers<br />

Dennoch ist die Mittelstandsförderung <strong>im</strong> Rahmen von <strong>PPP</strong>-Hochbauprojekten nicht außer<br />

Acht zu lassen. Kommt eine losweise Vergabe auf der ersten Ebene nicht in Betracht, so ist mittelständischen<br />

Interessen entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung nach § 97 Abs. 3 GWB<br />

in anderer Weise gerecht zu werden, z.B. durch die Verpflichtung des Auftragnehmers, <strong>im</strong> Fall<br />

der Weitergabe von Leistungen auf der zweiten Ebene kleine und mittlere Unternehmen ange-<br />

941 Vgl. § 8 Abs. 1 S. 2 MFG LSA; § 14 Abs. 2 S. 1 MFG Nds.; Art. 12 Abs. 2 MFG Bay. i. V. m.<br />

Nr. 5 lit. a) u. b) öAMstR; § 15 Abs. 2 S. 2 MFG HH; § 13 Abs. 1 S. 1 MFG Thü.; § 15 Abs. 2<br />

S. 1 MFG M-V; § 5 Abs. 3 S. 1 MFG BB.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen<br />

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