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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

grundsätzlich dem Leasing-Geber zuzurechnen. Die Ausnahmefälle von dieser Regel sind <strong>im</strong><br />

Erlass dargelegt. Darunter fällt zunächst wiederum das Spezial-Leasing, bei dem regelmäßig<br />

dem Leasing-Nehmer das wirtschaftliche Eigentum zugeordnet wird. Bei Verträgen mit Kaufoption<br />

bzw. Mietverlängerungsoption gilt der Leasing-Nehmer dann als wirtschaftlicher Eigentümer,<br />

wenn die Grundmietzeit länger als 90% (die 40%-Grenze entfällt hier, da die<br />

typisierende Annahme eines Ratenkaufes hier entfällt) beträgt oder der vorgesehene Kaufpreis<br />

geringer ist als der Restwert des Leasing-Gegenstandes nach Ablauf der Grundmietzeit<br />

bzw. die Anschlussmiete nicht mindestens 75% des Mietentgelts beträgt, das für ein nach<br />

Art, Lage und Ausstattung vergleichbares Grundstück üblicherweise gezahlt wird.<br />

Zu beachten ist, dass der Immobilien-Erlass von 1991 auch die Verteilung von Eigentümerrisiken<br />

bei der Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums berücksichtigt. Dem Leasing-Nehmer<br />

ist demnach ein Leasing-Gegenstand stets zuzurechnen, wenn ihm eines der dort<br />

aufgezählten typischen Eigentümerrisiken aufgebürdet wird 1292 . Vor dem Hintergrund, dass<br />

solche Risiken <strong>im</strong> Rahmen einer <strong>PPP</strong> häufig von dem privaten Partner getragen werden,<br />

stellt sich die Frage, ob in einer solchen Situation der Umkehrschluss gilt, dass der private<br />

Partner wirtschaftlicher Eigentümer bleibt, wenn er diese Risiken auch nach Übergabe einer<br />

Immobilie zur Gebrauchsüberlassung an die öffentliche Hand weiterhin trägt 1293 . Aus dem<br />

Immobilien-Erlass jedenfalls ergibt sich ein solcher Umkehrschluss nicht. Wenn der Private<br />

bei einem <strong>PPP</strong>-FMLeasing-Vertrag innerhalb einer individuellen Vertragsgestaltung zahlreiche<br />

Risiken zugeordnet bekommt, hat dies unseres Erachtens auch Auswirkungen darauf,<br />

inwieweit es handels- und steuerrechtlichen Grundsätzen entspricht, ob eine Gewinnrealisierung<br />

bereits nach Übergabe eines Gebäudes stattfindet oder erst pro rata temporis über die<br />

Vertragslaufzeit (vgl. auch Kap. 8.3.3.1.2.1).<br />

8.3.3.1.2 Bilanzsteuerrechtliche Behandlung des Vertragsmodells II in Abhängigkeit<br />

von der Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums 1294<br />

Der Immobilien-Erlass von 1972 regelt sowohl für Finanzierungs-Leasing-Verträge als auch<br />

für Teilamortisations-Verträge die bilanzsteuerrechtliche Behandlung.<br />

1292<br />

Unter II. dd) des Immobilien-Erlasses sind dort u.a. als Risiken die Gefahr des zufälligen<br />

ganzen oder teilweisen Untergangs bzw. der ganzen oder teilweisen Zerstörung des Leasing-<br />

Gegenstandes, des Ausschlusses der Nutzungsmöglichkeit sowie des allgemeinen Vertragsrisikos<br />

genannt.<br />

1293<br />

Vgl. auch das <strong>im</strong> Zusammenhang mit Vertragsmodell I ausführlich erörterte BFH, Urteil vom<br />

2. März 1990, BStBl 1990, Teil II, S. 733.<br />

1294<br />

Vgl. BMF-Schreiben vom 21. März 1972, Ertragsteuerliche Behandlung von Finanzierungs-<br />

Leasing-Verträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter, BStBl 1972, Teil I, S. 189.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 432

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