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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Wertung. Die Vergabestelle ist verpflichtet, die Eignung eines Bieters für ein konkretes Vergabeverfahren<br />

anhand der Kriterien Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit vollumfänglich<br />

zu überprüfen. Da <strong>im</strong> Nichtoffenen Verfahren und <strong>im</strong> Verhandlungsverfahren die<br />

Eignungsprüfung bereits <strong>im</strong> Rahmen des Teilnahmewettbewerbs vor der Aufforderung zur<br />

Angebotsabgabe erfolgen muss, bleibt <strong>im</strong> Rahmen der Angebotswertung nach § 25 Nr. 2<br />

Abs. 2 VOB/A dann nur noch Raum für die Berücksichtigung solcher Umstände, die nach der<br />

Angebotsaufforderung zur Angebotsabgabe Zweifel an der Eignung des Bieters begründen<br />

1077 .<br />

Auf der dritten Wertungsstufe gemäß § 25 Nr. 3 Abs. 1, 2 VOB/A wird überprüft, ob ungewöhnlich<br />

niedrige Angebotspreise geboten wurden. Zur Feststellung eines konkreten, außerhalb<br />

anerkannter fachlicher Maßstäbe liegenden Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung<br />

ist grundsätzlich das Angebot mit seinen Gesamtpreis heranzuziehen 1078 . Ein offenbares<br />

Missverhältnis zwischen dem Preis und der Leistung ist gegeben, wenn der Angebotspreis<br />

nach den Erfahrungs- und Marktwerten so grob von der wettbewerblichen Preisbildung<br />

abweicht, dass es sofort ins Auge fällt oder dass es einer genauen Prüfung bedarf 1079 . Allerdings<br />

können Niedrigpreise auch durch den Wettbewerb begründet sein. Ein Bieter ist auszuschließen,<br />

wenn er ein Unterkostenangebot abgibt, das andere Mitbewerber vom Markt<br />

verdrängen soll und das <strong>im</strong> konkreten Einzelfall den Bieter selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten<br />

bringt, so dass er den Auftrag nicht mehr vertragsgerecht durchführen kann 1080 .<br />

Die vierte Wertungsstufe betrifft die Wertung <strong>im</strong> engeren Sinne. Im Rahmen des § 25 Nr. 3<br />

Abs. 3 VOB/A werden die in die engere Wahl kommenden Angebote verglichen und anhand<br />

der bekannt gemachten Kriterien das wirtschaftlichste Angebot festgestellt. Dabei hat die<br />

Vergabestelle einen Beurteilungsspielraum. Der Beurteilungsspielraum ist in einem Nachprüfungsverfahren<br />

daraufhin überprüfbar, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten<br />

wurde, von einem zutreffenden und vollständigen Sachverhalt ausgegangen wurde und<br />

sachliche Erwägungen für die Entscheidung verantwortlich waren sowie die Entscheidung<br />

sowohl <strong>im</strong> Rahmen der Gesetze als auch <strong>im</strong> Rahmen der Beurteilungsermächtigung zutreffend<br />

war 1081 .<br />

1077 Vgl. Brinker/Ohler, in: Motzke/Pietzcker/Prieß, VOB/A, § 25 Rn. 23.<br />

1078 Vgl. BGH, MDR 1977, 216.<br />

1079 Vgl. OLG Celle, NZBau 2000, 105.<br />

1080 Vgl. OLG Düsseldorf, NZBau 2002, 626.<br />

1081 Vgl. BGH, NZBau 2000, 35; OLG Saarbrücken, Beschluss v. 13. November 2002, 5 Verg<br />

1/02; VK Hessen, Beschluss v. 3. Februar 2003, 69 d VK 74/2002.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 362

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