Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Angebotspreis zu best<strong>im</strong>men. Folglich haben die umsatzsteuerlichen Charakteristika der<br />
verschiedenen Vertragstypen signifikanten Einfluss auf die Kosten, die der <strong>öffentlichen</strong> Hand<br />
durch ihre Realisierung entstehen.<br />
Die nicht als Vorsteuer abzuziehende Umsatzsteuer fällt zum einen bei der konventionellen<br />
Beschaffung auf Materialkosten <strong>im</strong> Rahmen der Betreiberleistungen an. Darüber hinaus ist<br />
sie bei den Varianten 2 und 5 von Bedeutung.<br />
Die gegenüber der <strong>öffentlichen</strong> Hand in Rechnung gestellte Umsatzsteuer und die Grunderwerbsteuer<br />
wird, wie in den Modellbeschreibungen erläutert, berechnet. Zu beachten ist,<br />
dass die Bestandteile der Umsatzsteuer (Entgelte für Bau-, Finanzierungs- und Betreiberleistungen)<br />
bei dem Vertrag sui generis und der Vermietung nur der Anschaulichkeit halber<br />
auch einzeln dargestellt sind, um die Unterschiede zu den verschiedenen Varianten des<br />
Typenkombinationsvertrages aufzuzeigen. Die Steuer wird in diesen beiden Fällen auf das<br />
einheitliche Leistungsentgelt bzw. auf die Vermietungsleistung (wobei es sich um einen<br />
steuerbefreiten Umsatz handelt) erhoben. Der Barwert, der sich aus den dargestellten<br />
steuerlichen Belastungen ergibt, ist in der oben abgebildeten Tabelle dargestellt.<br />
Der Brutto-Angebotspreis wird als Summe aus Netto-Angebotspreis, Umsatzsteuer, die nicht<br />
als Vorsteuer abzugsfähig ist, der <strong>öffentlichen</strong> Hand gegenüber direkt in Rechnung gestellte<br />
Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer best<strong>im</strong>mt. Auf diesem Ergebnis aufbauend haben wir<br />
die Angebotspreisabweichungen der einzelnen Vertragsvarianten von der konventionellen<br />
Beschaffung als Benchmark ermittelt. Die Verteuerungen sind v.a. auf umsatzsteuerliche<br />
Ungleichbehandlungen der Vertragsmodelle zurückzuführen: 1367<br />
1367 Die Grunderwerbsteuer wurde in die Betrachtung mit einbezogen, da sie, wie in der Untersuchung<br />
dargestellt, über § 4 Nr. 9 a UStG in enger Beziehung zur Umsatzsteuer steht. In der<br />
vorliegenden steuerlichen Untersuchung haben wir für die Grunderwerbsteuer jedoch<br />
ansonsten grundsätzlich keine Wettbewerbsverzerrungen identifiziert.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 486