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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Angebotspreis zu best<strong>im</strong>men. Folglich haben die umsatzsteuerlichen Charakteristika der<br />

verschiedenen Vertragstypen signifikanten Einfluss auf die Kosten, die der <strong>öffentlichen</strong> Hand<br />

durch ihre Realisierung entstehen.<br />

Die nicht als Vorsteuer abzuziehende Umsatzsteuer fällt zum einen bei der konventionellen<br />

Beschaffung auf Materialkosten <strong>im</strong> Rahmen der Betreiberleistungen an. Darüber hinaus ist<br />

sie bei den Varianten 2 und 5 von Bedeutung.<br />

Die gegenüber der <strong>öffentlichen</strong> Hand in Rechnung gestellte Umsatzsteuer und die Grunderwerbsteuer<br />

wird, wie in den Modellbeschreibungen erläutert, berechnet. Zu beachten ist,<br />

dass die Bestandteile der Umsatzsteuer (Entgelte für Bau-, Finanzierungs- und Betreiberleistungen)<br />

bei dem Vertrag sui generis und der Vermietung nur der Anschaulichkeit halber<br />

auch einzeln dargestellt sind, um die Unterschiede zu den verschiedenen Varianten des<br />

Typenkombinationsvertrages aufzuzeigen. Die Steuer wird in diesen beiden Fällen auf das<br />

einheitliche Leistungsentgelt bzw. auf die Vermietungsleistung (wobei es sich um einen<br />

steuerbefreiten Umsatz handelt) erhoben. Der Barwert, der sich aus den dargestellten<br />

steuerlichen Belastungen ergibt, ist in der oben abgebildeten Tabelle dargestellt.<br />

Der Brutto-Angebotspreis wird als Summe aus Netto-Angebotspreis, Umsatzsteuer, die nicht<br />

als Vorsteuer abzugsfähig ist, der <strong>öffentlichen</strong> Hand gegenüber direkt in Rechnung gestellte<br />

Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer best<strong>im</strong>mt. Auf diesem Ergebnis aufbauend haben wir<br />

die Angebotspreisabweichungen der einzelnen Vertragsvarianten von der konventionellen<br />

Beschaffung als Benchmark ermittelt. Die Verteuerungen sind v.a. auf umsatzsteuerliche<br />

Ungleichbehandlungen der Vertragsmodelle zurückzuführen: 1367<br />

1367 Die Grunderwerbsteuer wurde in die Betrachtung mit einbezogen, da sie, wie in der Untersuchung<br />

dargestellt, über § 4 Nr. 9 a UStG in enger Beziehung zur Umsatzsteuer steht. In der<br />

vorliegenden steuerlichen Untersuchung haben wir für die Grunderwerbsteuer jedoch<br />

ansonsten grundsätzlich keine Wettbewerbsverzerrungen identifiziert.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 486

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