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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

ters 1005 oder die Bescheidung einer Rüge 1006 . Bloße Zuarbeiten, wie z. B. das Fertigen der<br />

Niederschrift über den Eröffnungstermin, hingegen haben keinen gestalterischen Einfluss auf<br />

das Verfahren und werden demnach nicht von § 16 Abs. 1 Nr. 3 VgV erfasst.<br />

Wird in einem Vergabeverfahren eine an sich auszuschließende Person tätig, so kann dieser<br />

Verstoß gegen § 16 VgV als zwingende Vergabevorschrift als schwerwiegender Grund die<br />

Aufhebung der Ausschreibung nach § 26 Nr. 1 c) VOB/A bzw. § 26 Nr. 1 d) VOL/A rechtfertigen<br />

1007 . Auf die Wirksamkeit eines bereits geschlossenen Vertrages hat ein Verstoß gegen<br />

§ 16 VgV keinen Einfluss 1008 . Allenfalls bei gezielter Umgehung von § 16 VgV - insbesondere<br />

bei kollusivem Zusammenwirken zwischen Auftraggeber und Bieter – können Verträge nichtig<br />

sein 1009 .<br />

Es ist allgemein anerkannt, dass der Verstoß gegen § 16 VgV ein Verfahrensfehler ist, der<br />

durch Neuvornahme oder auch Bestätigung der betroffenen Entscheidung unter Ausschluss<br />

der als voreingenommen geltenden Personen geheilt werden kann. Vereinzelt akzeptiert die<br />

Rechtsprechung sogar eine Heilung noch <strong>im</strong> Nachprüfungsverfahren, auch nachdem die<br />

Vergabekammer den Verfahrensfehler festgestellt hat 1010 .<br />

Projektantenproblematik<br />

Bei der Vorbereitung komplexer Vergabeverfahren zur Durchführung einer <strong>PPP</strong> wird oftmals<br />

zunächst informell bei einigen Unternehmen nach innovativen Lösungskonzepten für die<br />

Deckung des identifizierten Bedarfs <strong>im</strong> Rahmen eines <strong>PPP</strong>-Modells angefragt werden (müssen)<br />

oder auch bereits <strong>im</strong> Vorfeld des Vergabeverfahrens externe Unternehmen dazu eingesetzt<br />

werden, die Eckpunkte und unterschiedlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten einer Leistungsbeschreibung<br />

zu ermitteln und festzulegen. Daraus kann ein vergaberechtliches Problem<br />

dann entstehen, wenn diese oder mit ihnen verbundene Unternehmen am späteren<br />

Vergabeverfahren teilnehmen. Da in den <strong>PPP</strong>-Modellen, die in diesem <strong>Gutachten</strong> betrachtet<br />

werden, die Planung zumindest des Bauwerks als Teil der zu vergebenden Leistung enthalten<br />

ist und somit nicht <strong>im</strong> Vorfeld, sondern erst nach dem Vergabeverfahren erbracht werden<br />

1005<br />

VK Bund, Beschluss vom 19.07.2002, Az.: VK 1-37/02.<br />

1006<br />

OLG Koblenz, NZBau 2002, 699 (701) = VergabeR 2002, 617 (623).<br />

1007<br />

Vgl. OLG Hamburg, VergabeR 2003, 40 (43) = ZfBR 2003, 186 (187); VK Rheinland-Pfalz,<br />

Beschluss vom 30.04.2002, Az.: VK 6/02.<br />

1008<br />

Vgl. Antweiler, DB 2001, 1975 (1979).<br />

1009 Vgl. OLG Düsseldorf, NZBau 2000, 391 (394 f.).<br />

1010 Vgl. OLG Koblenz, NZBau 2002, 699 (702) = VergabeR 2002, 617 (623 f.); diese Auffassung<br />

ist angesichts der Missbrauchsmöglichkeiten nicht unbedenklich.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 347

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