Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
ters 1005 oder die Bescheidung einer Rüge 1006 . Bloße Zuarbeiten, wie z. B. das Fertigen der<br />
Niederschrift über den Eröffnungstermin, hingegen haben keinen gestalterischen Einfluss auf<br />
das Verfahren und werden demnach nicht von § 16 Abs. 1 Nr. 3 VgV erfasst.<br />
Wird in einem Vergabeverfahren eine an sich auszuschließende Person tätig, so kann dieser<br />
Verstoß gegen § 16 VgV als zwingende Vergabevorschrift als schwerwiegender Grund die<br />
Aufhebung der Ausschreibung nach § 26 Nr. 1 c) VOB/A bzw. § 26 Nr. 1 d) VOL/A rechtfertigen<br />
1007 . Auf die Wirksamkeit eines bereits geschlossenen Vertrages hat ein Verstoß gegen<br />
§ 16 VgV keinen Einfluss 1008 . Allenfalls bei gezielter Umgehung von § 16 VgV - insbesondere<br />
bei kollusivem Zusammenwirken zwischen Auftraggeber und Bieter – können Verträge nichtig<br />
sein 1009 .<br />
Es ist allgemein anerkannt, dass der Verstoß gegen § 16 VgV ein Verfahrensfehler ist, der<br />
durch Neuvornahme oder auch Bestätigung der betroffenen Entscheidung unter Ausschluss<br />
der als voreingenommen geltenden Personen geheilt werden kann. Vereinzelt akzeptiert die<br />
Rechtsprechung sogar eine Heilung noch <strong>im</strong> Nachprüfungsverfahren, auch nachdem die<br />
Vergabekammer den Verfahrensfehler festgestellt hat 1010 .<br />
Projektantenproblematik<br />
Bei der Vorbereitung komplexer Vergabeverfahren zur Durchführung einer <strong>PPP</strong> wird oftmals<br />
zunächst informell bei einigen Unternehmen nach innovativen Lösungskonzepten für die<br />
Deckung des identifizierten Bedarfs <strong>im</strong> Rahmen eines <strong>PPP</strong>-Modells angefragt werden (müssen)<br />
oder auch bereits <strong>im</strong> Vorfeld des Vergabeverfahrens externe Unternehmen dazu eingesetzt<br />
werden, die Eckpunkte und unterschiedlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten einer Leistungsbeschreibung<br />
zu ermitteln und festzulegen. Daraus kann ein vergaberechtliches Problem<br />
dann entstehen, wenn diese oder mit ihnen verbundene Unternehmen am späteren<br />
Vergabeverfahren teilnehmen. Da in den <strong>PPP</strong>-Modellen, die in diesem <strong>Gutachten</strong> betrachtet<br />
werden, die Planung zumindest des Bauwerks als Teil der zu vergebenden Leistung enthalten<br />
ist und somit nicht <strong>im</strong> Vorfeld, sondern erst nach dem Vergabeverfahren erbracht werden<br />
1005<br />
VK Bund, Beschluss vom 19.07.2002, Az.: VK 1-37/02.<br />
1006<br />
OLG Koblenz, NZBau 2002, 699 (701) = VergabeR 2002, 617 (623).<br />
1007<br />
Vgl. OLG Hamburg, VergabeR 2003, 40 (43) = ZfBR 2003, 186 (187); VK Rheinland-Pfalz,<br />
Beschluss vom 30.04.2002, Az.: VK 6/02.<br />
1008<br />
Vgl. Antweiler, DB 2001, 1975 (1979).<br />
1009 Vgl. OLG Düsseldorf, NZBau 2000, 391 (394 f.).<br />
1010 Vgl. OLG Koblenz, NZBau 2002, 699 (702) = VergabeR 2002, 617 (623 f.); diese Auffassung<br />
ist angesichts der Missbrauchsmöglichkeiten nicht unbedenklich.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 347