Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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9.5.3.2 Schulbauförderung<br />
Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Die Schulbauförderung der Länder zielt darauf ab, die Errichtung von Schulgebäuden zu<br />
finanzieren. Eine bloße Nutzung von Schulgebäuden soll nach den Regelungen der Finanzausgleichsgesetze<br />
nicht unterstützt werden. Modell III ist deswegen nach den herkömmlichen<br />
Schulbauförderungen nicht förderfähig.<br />
9.5.3.3 Schulbauförderung in Nordrhein-Westfalen<br />
Unter den gleichen Randbedingungen wie bei Vertragsmodell II bestehen ebenso wenig<br />
Bedenken, die Mittel der Schulpauschale zur Finanzierung eines auf der Grundlage des<br />
Vertragsmodells III zur Verfügung gestellten Schulgebäudes zu verwenden. Denn wegen der<br />
ausdrücklich <strong>im</strong> Gesetz genannten Möglichkeit, auch Nutzungsrechte an Schulgebäuden <strong>im</strong><br />
Wege der Miete oder des Leasings zu beschaffen, kommt es nicht darauf an, ob der Schulträger<br />
aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen am Ende der Vertragsdauer Eigentum<br />
an dem vertragsgegenständlichen Schulgebäude erwirbt.<br />
9.5.4 Vertragsmodell IV<br />
Bei diesem Modell plant, baut und finanziert der Auftragnehmer ein Vorhaben auf dem<br />
Grundstück des Auftraggebers, der deswegen unmittelbar Eigentümer wird. Außerdem<br />
übern<strong>im</strong>mt der Auftragnehmer Unterhalts- und Dienstleistungen. Der Auftraggeber vergütet<br />
dies durch eine fest vereinbarte regelmäßige Zahlung, die den gesamten Aufwand abdeckt.<br />
9.5.4.1 Hochschulbauförderung<br />
Der auf Planung, Bau und Durchführung von Sanierungsarbeiten sowie deren Finanzierung<br />
entfallende Teil der Vergütung (Annuitäten), die der Auftraggeber an den Auftragnehmer<br />
zahlt, ist grundsätzlich förderfähig. Hingegen sind die auf das Facility Management, die für<br />
die laufende Instandhaltung und Instandsetzung sowie die auf sonstige Dienstleistungen<br />
entfallenden Teile der Vergütung nicht förderfähig. Bei diesen Modellen ist besonders<br />
sorgfältig zu prüfen, ob es sich um Vorhaben des Aus- oder Neubaus von Hochschulen<br />
handelt oder ob nicht vielmehr deren Instandsetzung in Rede steht. Letztere ist allenfalls<br />
ausnahmsweise dann förderfähig, wenn es sich um einen qualitativen Ausbau handelt 1429 ,<br />
der strukturelle Verbesserungen bewirkt und nicht allein eine notwendige Anpassung beste-<br />
1429 Volkmann, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 91a Rn. 16.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 515