Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
messen zu berücksichtigen oder gar zu bevorzugen. Darüber hinaus sehen § 4 Nr. 8 Abs. 2<br />
VOB/B sowie § 5 VOL/A und die Mittelstandsförderungsgesetze zahlreicher Länder vor, dass<br />
Nachunternehmern keine ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen sind, als sie dem<br />
Generalunternehmer vom <strong>öffentlichen</strong> Auftraggeber auferlegt worden sind. Diese Regelung<br />
dient insbesondere dem Zweck, angemessene Bedingungen und Preise auch für mittelständische<br />
Nachunternehmer zu sichern, um mittelständischen Unternehmen dadurch ähnliche<br />
Bedingungen wie bei losweiser Vergabe zu gewährleisten 942 .<br />
Nach § 4 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B und zum Teil nach den Ländervorschriften zur Mittelstandsförderung<br />
943 hat der Generalunternehmer bei der Weitergabe an Nachunternehmer die VOB<br />
zugrunde zu legen. Er hat bei der Vergabe nach der VOB/A zu verfahren und <strong>im</strong> Vertrag die<br />
VOB/B und die VOB/C zu vereinbaren. Die Bindung des Generalunternehmers an das Vergaberecht<br />
ist jedoch nicht vollumfänglich. So hat er zwar die Regeln des Wettbewerbs zu<br />
beachten, insbesondere keine preisdrückenden Nachverhandlungen zu führen. Dazu gehört<br />
auch, die zur Weitergabe vorgesehenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben.<br />
Nicht anwendbar auf die Vergabe von Unteraufträgen durch den Generalunternehmer<br />
sind aber die Ausschreibungs- und Bekanntmachungspflichten der VOB/A bzw. der Baukoordinierungsrichtlinie<br />
944 . Hier genügt es, Angebote formlos von mehreren Bewerbern<br />
einzuholen und den Auftrag freihändig zu vergeben 945 . Bei <strong>PPP</strong>-Vergaben, die, wie bereits<br />
ausgeführt, i.d.R. für eine losweise Vergabe nicht in Betracht kommen, sind zur Gewährleistung<br />
des Mittelstandsschutzes gemäß § 97 Abs. 3 GWB bzw. zur Einhaltung der Regelungen<br />
der VOB/B, der VOL/A sowie der Mittelstandsförderungsgesetze der Länder deshalb die<br />
Auftragnehmer zu verpflichten, mittelständische Unternehmen bei der Vergabe von Unteraufträgen<br />
angemessen oder sogar bevorzugt zu berücksichtigen, bei der Auswahl der<br />
Nachunternehmer wettbewerblich vorzugehen und die anwendbaren allgemeinen Vertragsbedingungen<br />
der VOB/B bzw. VOL/B vertraglich zu Grunde zu legen.<br />
942 Vgl. VK Arnsberg, Beschluss vom 23.08.1999, Az.: VK 11/99.<br />
943<br />
Vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 2 MFG LSA; § 14 Abs. 4 Nr. 3 MFG Nds.; Art. 12 Abs. 2 MFG Bay. i. V. m.<br />
Nr. 3 lit. b) öAMstR; § 15Abs. 3 lit. c) MFG HH; § 13 Abs. 3 S. 2 MFG Thü.; § 15 Abs. 5 MFG<br />
M-V; § 5 Abs. 6 MFG BB.<br />
944<br />
Richtlinie 93/37 EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur<br />
Vergabe öffentlicher Bauaufträge.<br />
945<br />
So zurecht: Sterner, in: Motzke/Pietzcker/Prieß, VOB/A, Syst IX, Rn. 20 und Rusam, in:<br />
Heierman/Riedl/Rusam, VOB/A Einf. zu § 8 Rn. 12; großzügiger: Oppler, in: Ingenstau/Korbion,<br />
VOB/B § 4 Rn. 420: „...(lediglich) die VOB Teile B und C zugrunde zu legen...“; ebenso:<br />
Riedl, in: Heierman/Riedl/Rusam, VOB/B § 4 Rn. 107 und Sterner, in: Leinemann, VOB/B § 4<br />
Rn. 136; anders: Hofmann, in: Ganten/Jagenburg/Motzke, VOB/B § 4 Rn. 48.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen<br />
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