Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
an die Europäische Union in unzulässiger Weise vermindert. Dies ist deshalb bedeutsam, da<br />
ein best<strong>im</strong>mter Teil des Mehrwertsteueraufkommens Großbritanniens als Teil seines EU-<br />
Beitrages an Brüssel abgeführt wird. Deshalb wird das Steueraufkommen um die geleisteten<br />
"Refund-Erstattungen" korrigiert. Das Aufkommen wird dabei so ermittelt, als hätte es keine<br />
"Refunds" gegeben.<br />
Dennoch bleibt festzuhalten, dass die Europäische Union die Praxis des "Refunds" gemäß<br />
dem VAT Act 1994 bisher jedenfalls nicht offiziell genehmigt hat. Insofern lässt sich diesbezüglich<br />
ein Restrisiko, dass sich dies <strong>im</strong> Zeitverlauf ändern könnte (wodurch das Konzept<br />
des "Refund" nicht mehr durchführbar wäre), nicht gänzlich ausschließen.<br />
8.4.2.2.2 Ableitung von Vorschlägen für Gesetzesänderungen<br />
• Da das System des "Refund" in Großbritannien seit 1994 Anwendung findet und von der<br />
EU-Kommission zumindest geduldet wird und darüber hinaus auch in den Niederlanden<br />
seit Beginn dieses Jahres ähnliche Regelungen bestehen, 1364 liegt es nahe, eine<br />
Übertragbarkeit auf die Bundesrepublik Deutschland zu überprüfen. Mit Hilfe des "Refund"<br />
für steuerpflichtige Leistungen könnte diesbezüglich eine erhebliche Benachteiligung<br />
von <strong>PPP</strong>-Projekten beseitigt werden. Um jedoch auch eine Benachteiligung von<br />
konventionellen Beschaffungsvarianten zu vermeiden, müsste gleichzeitig gewährleistet<br />
werden, dass unter den Katalog der Leistungen, für die ein "Refund" beantragt werden<br />
kann, auch outgesourcte Dienstleistungen gestellt werden. Für Bauleistungen sollte ein<br />
"Refund" ebenfalls beantragt werden können (entsprechend den Regelungen für "local<br />
authorities" in Großbritannien).<br />
• Besondere Bedeutung bei der Einführung eines "Refund-Systems" kommt dessen<br />
konkreter Ausgestaltung zu. Aus diesem Grund empfehlen wir, eine ggf. geplante Einführung<br />
gut vorzubereiten und mit den praktischen Erfordernissen des Umsatzsteuerrechts<br />
sorgfältig abzust<strong>im</strong>men.<br />
• Eine Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen an die öffentliche Hand unter Wahrung des<br />
Vorsteuerabzugs steht aus unserer Sicht in Widerspruch zu Art. 17 Abs. 2 und Art. 17<br />
Abs. 3 der Sechsten EG-Richtlinie (siehe Abschnitt XI). Damit blieben auch nach Einführung<br />
eines "Refund-Systems" <strong>PPP</strong>-Modelle, bei denen es zu steuerbefreiten Leistungen<br />
gegenüber der <strong>öffentlichen</strong> Hand kommt, gegenüber der konventionellen Beschaffungs-<br />
1364<br />
Ministry of Finance (der Niederlanden), <strong>PPP</strong> Knowledge Center, in: Public Sector Comparator,<br />
Module 4, August 2002, S. 61.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 471