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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

dem Auftraggeber bereits bei Beginn des Vergabeverfahrens bekannt waren oder jedenfalls<br />

bekannt sein konnten 1175 . Davon dürfte bei einer von Anfang an unsicheren Finanzierung und<br />

in der Regel auch bei organisationsrechtlichen Gründen, wie z.B. der günstigeren und beeinflussbareren<br />

Projektdurchführung durch eine Eigengesellschaft („In House Vergabe“) 1176 ,<br />

auszugehen sein 1177 . Erwägungen zu Eigendurchführung oder Fremddurchführung sollen<br />

grundsätzlich auf der Basis eines sorgfältigen Beschaffungsvariantenvergleichs bereits vor<br />

Beginn des Vergabeverfahrens angestellt werden 1178 .<br />

§ 26 Nr. 1 c) VOB/A ist als Generalklausel für die Aufhebung eines Vergabeverfahrens <strong>im</strong><br />

Lichte der Rechtsprechung des BGH und der vergaberechtlichen Literatur äußerst restriktiv<br />

auszulegen 1179 . So ist die Aufhebung einer Ausschreibung nicht schon dann gerechtfertigt,<br />

wenn die eingegangenen Angebote wirtschaftlich den Vorstellungen des Auftraggebers nicht<br />

entsprechen. Voraussetzung ist vielmehr, dass nach der Prüfung und Wertung der Angebote<br />

überhaupt kein angemessenes oder annehmbares Angebot vorliegt 1180 . Unter dem Aspekt<br />

der völligen Unwirtschaftlichkeit sämtlicher von den Bietern vorgelegten <strong>PPP</strong>-Modell-Angebote<br />

könnte u.U. ein Verfahren aufgehoben werden, wenn, gemessen an einer vorab ordnungsgemäß<br />

vorgenommenen „vertretbaren Kostenschätzung“ für die <strong>PPP</strong>-Beschaffungsvariante,<br />

die sich in der Praxis häufig an den Kosten der konventionellen Beschaffungsvariante<br />

orientieren wird, alle <strong>PPP</strong>-Modelle entgegen der begründeten Erwartung vor Einleitung des<br />

Vergabeverfahrens (Beschaffungsvariantenvergleich) als wesentlich unwirtschaftlicher<br />

erscheinen. Um einen sinnvollen Wirtschaftlichkeitsvergleich zu ermöglichen, müssen<br />

allerdings auch während des Verfahrens als falsch erkannte bzw. geänderte Leistungsbestandteile<br />

in den iterativen Vergleichsprozess mit einbezogen werden. Auch für die absolute<br />

Unwirtschaftlichkeit aller <strong>PPP</strong>-Angebote trägt der Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast.<br />

Umstritten ist, ob auch dann ein schwerwiegender wirtschaftlicher Grund zur Auf-<br />

1175<br />

BGH, BauR 1998, 1232 (1234) (dass die Finanzierung des Bauvorhabens entgegen § 16<br />

VOB/A vor Einleitung des Vergabeverfahrens nicht gesichert war, war bekannt – mit dem<br />

Fehlen der Mittel <strong>im</strong> Verfahren verfestigte sich lediglich ein von Anfang an bestehender Mangel);<br />

Jasper, in: Motzke/Pietzcker/Prieß, VOB/A, 2001, § 26 Rn. 76.<br />

1176<br />

VÜA Bund, Beschluss vom 14.4.1997, 1 VÜ 24/96 führt ausdrücklich aus, dass die „Erkenntnis“,<br />

dass der bisherige Energielieferant nun doch zu günstigeren Preise als bisher liefern<br />

wolle/könne, kein nachträglicher Grund sei und deshalb die Aufhebung nicht rechtfertigen<br />

könne.<br />

1177<br />

VK Brandenburg, Beschluss vom 17.9.2002, VK 50/02.<br />

1178<br />

Insbesondere liegt eine - berechtigte - Aufhebung dann nicht vor, wenn der Auftraggeber etwa<br />

nur aus Gründen bloßer Markterkundung „ausschreibt“; vgl. hierzu Kap. 7.7.1.<br />

1179<br />

Vgl. VÜA Bund, 1 VÜ 6/95, ZfBR 1996, 271; VÜA Bund 1 VÜ 19/96, WuW/E Verg 55; Jasper,<br />

in Motzcke/Pietzcker/Prieß, VOB/A, § 26 Rn. 31; Portz, in: Ingenstau/Korbion, VOB/A und B,<br />

§ 26 Rn. 12.<br />

1180<br />

Vgl. VÜA Bund, 1 VÜ 6/95, ZfBR 1996, 271 (272).<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 381

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