Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
dem Auftraggeber bereits bei Beginn des Vergabeverfahrens bekannt waren oder jedenfalls<br />
bekannt sein konnten 1175 . Davon dürfte bei einer von Anfang an unsicheren Finanzierung und<br />
in der Regel auch bei organisationsrechtlichen Gründen, wie z.B. der günstigeren und beeinflussbareren<br />
Projektdurchführung durch eine Eigengesellschaft („In House Vergabe“) 1176 ,<br />
auszugehen sein 1177 . Erwägungen zu Eigendurchführung oder Fremddurchführung sollen<br />
grundsätzlich auf der Basis eines sorgfältigen Beschaffungsvariantenvergleichs bereits vor<br />
Beginn des Vergabeverfahrens angestellt werden 1178 .<br />
§ 26 Nr. 1 c) VOB/A ist als Generalklausel für die Aufhebung eines Vergabeverfahrens <strong>im</strong><br />
Lichte der Rechtsprechung des BGH und der vergaberechtlichen Literatur äußerst restriktiv<br />
auszulegen 1179 . So ist die Aufhebung einer Ausschreibung nicht schon dann gerechtfertigt,<br />
wenn die eingegangenen Angebote wirtschaftlich den Vorstellungen des Auftraggebers nicht<br />
entsprechen. Voraussetzung ist vielmehr, dass nach der Prüfung und Wertung der Angebote<br />
überhaupt kein angemessenes oder annehmbares Angebot vorliegt 1180 . Unter dem Aspekt<br />
der völligen Unwirtschaftlichkeit sämtlicher von den Bietern vorgelegten <strong>PPP</strong>-Modell-Angebote<br />
könnte u.U. ein Verfahren aufgehoben werden, wenn, gemessen an einer vorab ordnungsgemäß<br />
vorgenommenen „vertretbaren Kostenschätzung“ für die <strong>PPP</strong>-Beschaffungsvariante,<br />
die sich in der Praxis häufig an den Kosten der konventionellen Beschaffungsvariante<br />
orientieren wird, alle <strong>PPP</strong>-Modelle entgegen der begründeten Erwartung vor Einleitung des<br />
Vergabeverfahrens (Beschaffungsvariantenvergleich) als wesentlich unwirtschaftlicher<br />
erscheinen. Um einen sinnvollen Wirtschaftlichkeitsvergleich zu ermöglichen, müssen<br />
allerdings auch während des Verfahrens als falsch erkannte bzw. geänderte Leistungsbestandteile<br />
in den iterativen Vergleichsprozess mit einbezogen werden. Auch für die absolute<br />
Unwirtschaftlichkeit aller <strong>PPP</strong>-Angebote trägt der Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast.<br />
Umstritten ist, ob auch dann ein schwerwiegender wirtschaftlicher Grund zur Auf-<br />
1175<br />
BGH, BauR 1998, 1232 (1234) (dass die Finanzierung des Bauvorhabens entgegen § 16<br />
VOB/A vor Einleitung des Vergabeverfahrens nicht gesichert war, war bekannt – mit dem<br />
Fehlen der Mittel <strong>im</strong> Verfahren verfestigte sich lediglich ein von Anfang an bestehender Mangel);<br />
Jasper, in: Motzke/Pietzcker/Prieß, VOB/A, 2001, § 26 Rn. 76.<br />
1176<br />
VÜA Bund, Beschluss vom 14.4.1997, 1 VÜ 24/96 führt ausdrücklich aus, dass die „Erkenntnis“,<br />
dass der bisherige Energielieferant nun doch zu günstigeren Preise als bisher liefern<br />
wolle/könne, kein nachträglicher Grund sei und deshalb die Aufhebung nicht rechtfertigen<br />
könne.<br />
1177<br />
VK Brandenburg, Beschluss vom 17.9.2002, VK 50/02.<br />
1178<br />
Insbesondere liegt eine - berechtigte - Aufhebung dann nicht vor, wenn der Auftraggeber etwa<br />
nur aus Gründen bloßer Markterkundung „ausschreibt“; vgl. hierzu Kap. 7.7.1.<br />
1179<br />
Vgl. VÜA Bund, 1 VÜ 6/95, ZfBR 1996, 271; VÜA Bund 1 VÜ 19/96, WuW/E Verg 55; Jasper,<br />
in Motzcke/Pietzcker/Prieß, VOB/A, § 26 Rn. 31; Portz, in: Ingenstau/Korbion, VOB/A und B,<br />
§ 26 Rn. 12.<br />
1180<br />
Vgl. VÜA Bund, 1 VÜ 6/95, ZfBR 1996, 271 (272).<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 381