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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Errichtung verantwortlich sind, als auch der private Investor. Ferner ist denkbar, dass zunächst<br />

der zuständige Verwaltungsträger Fördermittel erhält (Erstempfänger) und dabei<br />

berechtigt ist, diese als Fördermittel (regelmäßig als Zuwendung) an den privaten Investor<br />

(Letztempfänger) auf der Grundlage eines Bewilligungsbescheids oder eines Zuwendungsvertrags<br />

weiter zu reichen.<br />

Gegenstand der Förderung ist überwiegend die Investition in ein Vorhaben. Die Ausgaben<br />

für die Nutzung oder den Betrieb sind schon viel seltener förderfähig. Eine funktionale<br />

Betrachtung (langfristige Nutzungsmöglichkeit durch die öffentliche Hand) ist bisher kaum<br />

Gegenstand der <strong>öffentlichen</strong> Förderung 1370 .<br />

Auch die Finanzierungsart unterscheidet sich von Fall zu Fall. Grundsätzlich wird unterschieden<br />

zwischen Vollfinanzierung, also Übernahme von 100% der Ausgaben, und Teilfinanzierung,<br />

letztere wiederum gliedert sich auf in Anteilsfinanzierung, also Förderung zu einer<br />

best<strong>im</strong>mten Quote, Festbetragsfinanzierung, also Förderung mit festen und zahlenmäßig<br />

best<strong>im</strong>mten Betrag, und Fehlbetragsfinanzierung, also Förderung in dem Umfang, in dem<br />

der Zuwendungsempfänger die Ausgaben nicht durch andere Mittel decken kann 1371 .<br />

Die Förderung beruht zum Teil auf (bundes- oder landes-) gesetzlichen Grundlagen, die<br />

beispielsweise bei der Förderung des Hochschulbaus wiederum verfassungsrechtliche<br />

Vorgaben umsetzt. Überwiegend sind – vor allem <strong>im</strong> Bereich des Schul- und Krankenhausbaus<br />

– die landesgesetzliche Vorschriften nicht verfassungsrechtlich determiniert. Mehrheitlich<br />

beruhen Fördermöglichkeiten jedoch auf Richtlinien, also Verwaltungsvorschriften, deren<br />

Ermächtigungsgrundlagen allein §§ 23, 44 der jeweiligen Haushaltsordnungen sowie der<br />

Haushaltsplan sind. Ein allgemeines Recht der <strong>öffentlichen</strong> Förderung, gar ein "Subventionsgesetzbuch",<br />

gibt es nicht.<br />

Die nachfolgenden Ausführungen sollen grundsätzliche Hinweise darauf geben, wie die<br />

öffentliche Förderung bei <strong>PPP</strong>-Vorhaben behandelt wird und wie Fördergrundlagen gegebenenfalls<br />

zu ändern sind, um die spezifischen Belange von <strong>PPP</strong>-Vorhaben <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong><br />

Hochbau zu berücksichtigen.<br />

9.1 Begriffsbest<strong>im</strong>mungen<br />

Unter dem Begriff der <strong>öffentlichen</strong> Förderung werden verschiedene Förderinstrumente<br />

zusammen gefasst. Hervorzuheben ist zunächst der Begriff der Zuwendungen, der eine<br />

1370 Anders die Schulbauförderung in Nordrhein-Westfalen. Siehe hierzu Kap. 9.3.2.<br />

1371 Siehe Nr. 2.2 VV zu § 44 der Haushaltsordnungen.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 491

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