Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Errichtung verantwortlich sind, als auch der private Investor. Ferner ist denkbar, dass zunächst<br />
der zuständige Verwaltungsträger Fördermittel erhält (Erstempfänger) und dabei<br />
berechtigt ist, diese als Fördermittel (regelmäßig als Zuwendung) an den privaten Investor<br />
(Letztempfänger) auf der Grundlage eines Bewilligungsbescheids oder eines Zuwendungsvertrags<br />
weiter zu reichen.<br />
Gegenstand der Förderung ist überwiegend die Investition in ein Vorhaben. Die Ausgaben<br />
für die Nutzung oder den Betrieb sind schon viel seltener förderfähig. Eine funktionale<br />
Betrachtung (langfristige Nutzungsmöglichkeit durch die öffentliche Hand) ist bisher kaum<br />
Gegenstand der <strong>öffentlichen</strong> Förderung 1370 .<br />
Auch die Finanzierungsart unterscheidet sich von Fall zu Fall. Grundsätzlich wird unterschieden<br />
zwischen Vollfinanzierung, also Übernahme von 100% der Ausgaben, und Teilfinanzierung,<br />
letztere wiederum gliedert sich auf in Anteilsfinanzierung, also Förderung zu einer<br />
best<strong>im</strong>mten Quote, Festbetragsfinanzierung, also Förderung mit festen und zahlenmäßig<br />
best<strong>im</strong>mten Betrag, und Fehlbetragsfinanzierung, also Förderung in dem Umfang, in dem<br />
der Zuwendungsempfänger die Ausgaben nicht durch andere Mittel decken kann 1371 .<br />
Die Förderung beruht zum Teil auf (bundes- oder landes-) gesetzlichen Grundlagen, die<br />
beispielsweise bei der Förderung des Hochschulbaus wiederum verfassungsrechtliche<br />
Vorgaben umsetzt. Überwiegend sind – vor allem <strong>im</strong> Bereich des Schul- und Krankenhausbaus<br />
– die landesgesetzliche Vorschriften nicht verfassungsrechtlich determiniert. Mehrheitlich<br />
beruhen Fördermöglichkeiten jedoch auf Richtlinien, also Verwaltungsvorschriften, deren<br />
Ermächtigungsgrundlagen allein §§ 23, 44 der jeweiligen Haushaltsordnungen sowie der<br />
Haushaltsplan sind. Ein allgemeines Recht der <strong>öffentlichen</strong> Förderung, gar ein "Subventionsgesetzbuch",<br />
gibt es nicht.<br />
Die nachfolgenden Ausführungen sollen grundsätzliche Hinweise darauf geben, wie die<br />
öffentliche Förderung bei <strong>PPP</strong>-Vorhaben behandelt wird und wie Fördergrundlagen gegebenenfalls<br />
zu ändern sind, um die spezifischen Belange von <strong>PPP</strong>-Vorhaben <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong><br />
Hochbau zu berücksichtigen.<br />
9.1 Begriffsbest<strong>im</strong>mungen<br />
Unter dem Begriff der <strong>öffentlichen</strong> Förderung werden verschiedene Förderinstrumente<br />
zusammen gefasst. Hervorzuheben ist zunächst der Begriff der Zuwendungen, der eine<br />
1370 Anders die Schulbauförderung in Nordrhein-Westfalen. Siehe hierzu Kap. 9.3.2.<br />
1371 Siehe Nr. 2.2 VV zu § 44 der Haushaltsordnungen.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 491