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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

8.3.3.2.1.1 Umfang der steuerfreien Nebenleistungen<br />

Zu den steuerfreien Vermietungsleistungen gehören aus umsatzsteuerlicher Sicht auch<br />

Nebenleistungen, die üblicherweise in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit<br />

der Vermietung stehen (sog. unselbständige Nebenleistungen). Dabei kommt der Grundsatz<br />

der Einheitlichkeit der Leistung zum Tragen, wonach ein einheitlicher Vorgang <strong>im</strong> wirtschaftlichen<br />

Sinne umsatzsteuerlich nicht in Einzelbestandteile aufgeteilt werden darf, d.h. die<br />

Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung. Als Nebenleistung anzusehen sind<br />

z.B. die Lieferung von Wärme, die Versorgung mit Wasser, auch mit Warmwasser, die Flurund<br />

Treppenreinigung sowie die Treppenbeleuchtung (vgl. Abschnitt 78 Abs. 5 Satz 3 UStR).<br />

In der Praxis ist die Abgrenzung, ob eine Leistung als unselbständig anzusehen ist und eine<br />

Nebenleistung darstellt abhängig von einer Vielzahl unterschiedlicher Faktoren sowie von<br />

den Umständen des Einzelfalls. So können z.B. Instandhaltungsleistungen eines Hausmeisters,<br />

wie die Ausführung kleiner Reparaturen oder der Schutz der Wasserleitung und Heizung<br />

vor Frostschäden in der Regel als Nebenleistungen gewertet werden, wenn diese nicht<br />

gesondert berechnet werden, während andere <strong>im</strong> Rahmen eines <strong>PPP</strong>-Projektes wahrzunehmenden<br />

Aufgaben, wie z.B. die Überwachung eines Schulgebäudes oder die Ausführung<br />

kleinerer Reparaturen an Einrichtungen des Schuldienstes eher nicht mehr als Nebenleistungen<br />

zur Vermietung und Verpachtung zu betrachten sind. Diese Abgrenzungsfragen<br />

können jedoch <strong>im</strong> Hinblick auf die umsatzsteuerlichen Auswirkungen von maßgeblicher<br />

Bedeutung sein.<br />

Bei Projekten, bei denen - in Abwandlung zum Grundfall des Vertragsmodells II - neben<br />

einer Bauleistung tiefgreifende Sanierungsleistungen (vgl. Vertragsmodell IV) über einen<br />

gewissen Zeitraum erbracht werden (z.B. neben dem Neubau auch Sanierungsleistungen für<br />

Schulen über einen best<strong>im</strong>mten Zeitraum), lässt sich eine Klassifizierung der Sanierungsleistung<br />

als eine best<strong>im</strong>mte Umsatzart nicht pauschal vornehmen. Der BFH hat es bislang<br />

als eine Nebenleistung zu einer Vermietungstätigkeit angesehen, wenn der Vermieter eine<br />

Bauleistung erbringt, um den Vermietungsgegenstand in einen zum vertragsgemäßen<br />

Gebrauch geeigneten Zustand zu bringen und hierfür ein gesondertes Entgelt erhält. So hat<br />

der BFH sowohl die Entschädigung zum Abbruch eines Gebäudes 1297 als auch verlorene<br />

Baukostenzuschüsse 1298 als steuerfrei qualifiziert. Insofern könnte entsprechend argumentiert<br />

werden, dass Sanierungsleistungen als Umsätze <strong>im</strong> Sinne von § 4 Nr. 12 a UStG zu<br />

1297 Vgl. BFH, Urteil vom 13. März 1987, BStBl 1987, Teil II, S. 465.<br />

1298 Vgl. BFH, Urteil vom 19. März 1988, BStBl 1988, Teil II, S. 848.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 435

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