Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
8.3.3.2.1.1 Umfang der steuerfreien Nebenleistungen<br />
Zu den steuerfreien Vermietungsleistungen gehören aus umsatzsteuerlicher Sicht auch<br />
Nebenleistungen, die üblicherweise in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit<br />
der Vermietung stehen (sog. unselbständige Nebenleistungen). Dabei kommt der Grundsatz<br />
der Einheitlichkeit der Leistung zum Tragen, wonach ein einheitlicher Vorgang <strong>im</strong> wirtschaftlichen<br />
Sinne umsatzsteuerlich nicht in Einzelbestandteile aufgeteilt werden darf, d.h. die<br />
Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung. Als Nebenleistung anzusehen sind<br />
z.B. die Lieferung von Wärme, die Versorgung mit Wasser, auch mit Warmwasser, die Flurund<br />
Treppenreinigung sowie die Treppenbeleuchtung (vgl. Abschnitt 78 Abs. 5 Satz 3 UStR).<br />
In der Praxis ist die Abgrenzung, ob eine Leistung als unselbständig anzusehen ist und eine<br />
Nebenleistung darstellt abhängig von einer Vielzahl unterschiedlicher Faktoren sowie von<br />
den Umständen des Einzelfalls. So können z.B. Instandhaltungsleistungen eines Hausmeisters,<br />
wie die Ausführung kleiner Reparaturen oder der Schutz der Wasserleitung und Heizung<br />
vor Frostschäden in der Regel als Nebenleistungen gewertet werden, wenn diese nicht<br />
gesondert berechnet werden, während andere <strong>im</strong> Rahmen eines <strong>PPP</strong>-Projektes wahrzunehmenden<br />
Aufgaben, wie z.B. die Überwachung eines Schulgebäudes oder die Ausführung<br />
kleinerer Reparaturen an Einrichtungen des Schuldienstes eher nicht mehr als Nebenleistungen<br />
zur Vermietung und Verpachtung zu betrachten sind. Diese Abgrenzungsfragen<br />
können jedoch <strong>im</strong> Hinblick auf die umsatzsteuerlichen Auswirkungen von maßgeblicher<br />
Bedeutung sein.<br />
Bei Projekten, bei denen - in Abwandlung zum Grundfall des Vertragsmodells II - neben<br />
einer Bauleistung tiefgreifende Sanierungsleistungen (vgl. Vertragsmodell IV) über einen<br />
gewissen Zeitraum erbracht werden (z.B. neben dem Neubau auch Sanierungsleistungen für<br />
Schulen über einen best<strong>im</strong>mten Zeitraum), lässt sich eine Klassifizierung der Sanierungsleistung<br />
als eine best<strong>im</strong>mte Umsatzart nicht pauschal vornehmen. Der BFH hat es bislang<br />
als eine Nebenleistung zu einer Vermietungstätigkeit angesehen, wenn der Vermieter eine<br />
Bauleistung erbringt, um den Vermietungsgegenstand in einen zum vertragsgemäßen<br />
Gebrauch geeigneten Zustand zu bringen und hierfür ein gesondertes Entgelt erhält. So hat<br />
der BFH sowohl die Entschädigung zum Abbruch eines Gebäudes 1297 als auch verlorene<br />
Baukostenzuschüsse 1298 als steuerfrei qualifiziert. Insofern könnte entsprechend argumentiert<br />
werden, dass Sanierungsleistungen als Umsätze <strong>im</strong> Sinne von § 4 Nr. 12 a UStG zu<br />
1297 Vgl. BFH, Urteil vom 13. März 1987, BStBl 1987, Teil II, S. 465.<br />
1298 Vgl. BFH, Urteil vom 19. März 1988, BStBl 1988, Teil II, S. 848.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 435