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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Inwieweit die einzelnen Voraussetzungen für die Eingliederung <strong>im</strong> Einzelfall tatsächlich erfüllt<br />

sind, lässt sich nur individuell anhand des jeweiligen Einzelfalls beurteilen. Es ist aber auch<br />

nicht erforderlich, dass alle drei Eingliederungsmerkmale gleichermaßen ausgeprägt sind.<br />

Eine Organschaft kann auch gegeben sein, wenn die Eingliederung auf einem dieser drei<br />

Gebiete nicht vollkommen, dafür aber auf den anderen Gebieten um so eindeutiger ist, so<br />

dass sich die Eingliederung aus "dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse" (§ 2 Abs. 2<br />

UStG) ergibt (vgl. auch UStR, Abschnitt 21, Abs. 1).<br />

Ist eine Projektgesellschaft Tochter nur eines Unternehmens, das steuerbare Leistungen<br />

erbringt, kann durch eine umsatzsteuerliche Organschaft erreicht werden, dass zwischen<br />

Mutter- und Tochtergesellschaft nur Innenumsätze vorliegen, die nicht mit Umsatzsteuer<br />

belastet sind.<br />

Schließen sich jedoch mehrere Unternehmen zur Umsetzung eines <strong>PPP</strong>-Projektes gesellschaftsrechtlich<br />

zusammen, halten die einzelnen Unternehmen nur entsprechende quotale<br />

Anteile an der Projektgesellschaft, d.h. die einzelnen Unternehmen verfügen in der Regel<br />

nicht alleine über die Mehrheit der St<strong>im</strong>mrechte an einer Kapitalgesellschaft. Wie oben dargestellt,<br />

käme es dann <strong>im</strong> Verhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft zu einer<br />

definitiven Belastung mit Umsatzsteuer. Für einen solchen Fall kommt eine sog. "umsatzsteuerliche<br />

Mehrmütter-Organschaft" zur Minderung der Umsatzsteuerbelastung in Betracht.<br />

In der Literatur wird die Mehrmütter-Organschaft teilweise <strong>im</strong> Umsatzsteuerrecht anerkannt<br />

1236 . Die umsatzsteuerliche Mehrmütter-Organschaft lässt sich durch den Zusammenschluss<br />

mehrerer (Gesellschafter-) Unternehmen <strong>im</strong> Rahmen einer GbR zur gemeinsamen<br />

Beherrschung einer Kapitalgesellschaft erreichen. Allerdings kann nach bisheriger Auffassung<br />

die umsatzsteuerliche Organschaft nur zwischen der GbR als Organträger und der<br />

Organgesellschaft erreicht werden, wobei nicht erforderlich ist, dass die GbR selbst Gesellschafter<br />

der Organgesellschaft wird. Somit finden nur die Umsätze zwischen der GbR und<br />

der Organgesellschaft innerhalb des Organkreises statt und sind als Innenumsätze nicht<br />

steuerbar. Die Gesellschafter der Organgesellschaft stehen dabei jedoch außerhalb des<br />

Organkreises. Umsätze zwischen den Gesellschaftern und der GbR oder den Gesellschaftern<br />

und der Organgesellschaft bleiben dann steuerbare und <strong>im</strong> Zweifel steuerpflichtige<br />

Außenumsätze, womit das oben dargestellte Problem ungelöst bleibt. Ein betriebswirtschaftlich<br />

sinnvolles Organisationsmodell mit der Etablierung einer Kernkompetenzen verschiede-<br />

1236 Menner/Broer, Umsatzsteuerberater 2000, S. 241.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 401

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