Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Inwieweit die einzelnen Voraussetzungen für die Eingliederung <strong>im</strong> Einzelfall tatsächlich erfüllt<br />
sind, lässt sich nur individuell anhand des jeweiligen Einzelfalls beurteilen. Es ist aber auch<br />
nicht erforderlich, dass alle drei Eingliederungsmerkmale gleichermaßen ausgeprägt sind.<br />
Eine Organschaft kann auch gegeben sein, wenn die Eingliederung auf einem dieser drei<br />
Gebiete nicht vollkommen, dafür aber auf den anderen Gebieten um so eindeutiger ist, so<br />
dass sich die Eingliederung aus "dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse" (§ 2 Abs. 2<br />
UStG) ergibt (vgl. auch UStR, Abschnitt 21, Abs. 1).<br />
Ist eine Projektgesellschaft Tochter nur eines Unternehmens, das steuerbare Leistungen<br />
erbringt, kann durch eine umsatzsteuerliche Organschaft erreicht werden, dass zwischen<br />
Mutter- und Tochtergesellschaft nur Innenumsätze vorliegen, die nicht mit Umsatzsteuer<br />
belastet sind.<br />
Schließen sich jedoch mehrere Unternehmen zur Umsetzung eines <strong>PPP</strong>-Projektes gesellschaftsrechtlich<br />
zusammen, halten die einzelnen Unternehmen nur entsprechende quotale<br />
Anteile an der Projektgesellschaft, d.h. die einzelnen Unternehmen verfügen in der Regel<br />
nicht alleine über die Mehrheit der St<strong>im</strong>mrechte an einer Kapitalgesellschaft. Wie oben dargestellt,<br />
käme es dann <strong>im</strong> Verhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft zu einer<br />
definitiven Belastung mit Umsatzsteuer. Für einen solchen Fall kommt eine sog. "umsatzsteuerliche<br />
Mehrmütter-Organschaft" zur Minderung der Umsatzsteuerbelastung in Betracht.<br />
In der Literatur wird die Mehrmütter-Organschaft teilweise <strong>im</strong> Umsatzsteuerrecht anerkannt<br />
1236 . Die umsatzsteuerliche Mehrmütter-Organschaft lässt sich durch den Zusammenschluss<br />
mehrerer (Gesellschafter-) Unternehmen <strong>im</strong> Rahmen einer GbR zur gemeinsamen<br />
Beherrschung einer Kapitalgesellschaft erreichen. Allerdings kann nach bisheriger Auffassung<br />
die umsatzsteuerliche Organschaft nur zwischen der GbR als Organträger und der<br />
Organgesellschaft erreicht werden, wobei nicht erforderlich ist, dass die GbR selbst Gesellschafter<br />
der Organgesellschaft wird. Somit finden nur die Umsätze zwischen der GbR und<br />
der Organgesellschaft innerhalb des Organkreises statt und sind als Innenumsätze nicht<br />
steuerbar. Die Gesellschafter der Organgesellschaft stehen dabei jedoch außerhalb des<br />
Organkreises. Umsätze zwischen den Gesellschaftern und der GbR oder den Gesellschaftern<br />
und der Organgesellschaft bleiben dann steuerbare und <strong>im</strong> Zweifel steuerpflichtige<br />
Außenumsätze, womit das oben dargestellte Problem ungelöst bleibt. Ein betriebswirtschaftlich<br />
sinnvolles Organisationsmodell mit der Etablierung einer Kernkompetenzen verschiede-<br />
1236 Menner/Broer, Umsatzsteuerberater 2000, S. 241.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 401