Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
werten und bei der Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.<br />
Wird dagegen die Zuwendung zwar zur Förderung eines best<strong>im</strong>mten Zwecks geleistet,<br />
aber steht es dem Empfänger frei, wie er die Zahlung zur Förderung des Zweckes einsetzt,<br />
so ist ein Leistungs-Gegenleistungsverhältnis in der Regel zu verneinen. Es liegt in diesen<br />
Fällen ein echter Zuschuss und damit ein nicht steuerbarer Zuschuss vor. Die Finanzverwaltung<br />
geht in Abschnitt 150 UStR näher auf die Abgrenzung zwischen Entgelt, Entgelt von<br />
dritter Seite und Zuschuss ein. Eine abschließende umsatzsteuerliche Beurteilung der<br />
jeweiligen Zuwendung ist erst <strong>im</strong> konkreten Einzelfall möglich.<br />
8.2.3 Grundsätzliche Behandlung von Grundsteuer und Grunderwerbsteuer<br />
8.2.3.1 Grundsätzliche Behandlung von Grundsteuer 1244<br />
Steuergegenstand der Grundsteuer ist nach § 2 GrStG der Grundbesitz <strong>im</strong> Sinne des Bewertungsgesetzes,<br />
wobei hierunter bei <strong>PPP</strong>-Projekten <strong>im</strong> Hochbaubereich insbesondere<br />
Grundstücke <strong>im</strong> Sinne der §§ 68, 70 BewG zu subsumieren sind (diesen stehen die in § 99<br />
Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetze bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich). Der grundsteuerlichen<br />
Behandlung eines <strong>PPP</strong>-Projektes kommt <strong>im</strong> Hinblick auf dessen Wirtschaftlichkeit<br />
<strong>im</strong> Vergleich zum konventionellen Beschaffungsansatz Bedeutung zu 1245 . Dies ergibt<br />
sich aus der unterschiedlichen grundsteuerlichen Beurteilung, ob der Grundbesitz einem<br />
Privaten oder der <strong>öffentlichen</strong> Hand zur Erfüllung ihrer Aufgaben zuzurechnen ist.<br />
Die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer bildet nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GrStG der<br />
vom Lagefinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 AO) gesondert festgestellte Einheitswert des Grundbesitzes.<br />
Der Einheitswert wird in den alten Bundesländern nach den Bewertungsgrundsätzen<br />
des Ertragswertverfahrens (§ 78 - § 82 BewG) festgelegt, wenn der gemeine Wert auf<br />
Grundlage einer Jahresrohmiete (Wertverhältnisse zum 1.1.1964) ermittelt werden kann. Der<br />
Wert eines Grundstücks ist gemäß § 76 Abs. 1 BewG für Mietwohn-, Geschäfts- und gemischt<br />
genutzte Grundstücke sowie bei Ein- und Zweifamilienhäuser grundsätzlich nach dem<br />
Ertragswertverfahren zu ermitteln.<br />
Da die charakteristischen Wertmerkmale bebauter Grundstücke zwischen den einzelnen<br />
Grundstücksarten sehr unterschiedlich sind, kann das Ertragswertverfahren nicht auf alle<br />
Grundstücke angewandt werden. Für die sonstigen bebauten Grundstücke ist deshalb nach<br />
§ 76 Abs. 2 BewG der Wert <strong>im</strong> Wege des Sachwertverfahrens (§ 83 - § 90 BewG) zu ermit-<br />
1244 Zum Thema vgl. auch Tipke/Lang: Steuerrecht, S. 544 - 552.<br />
1245 Im Hinblick auf die Bedeutung der Grundsteuer, vgl. auch Christen/Utech, Steuerliche Effekte<br />
bei privater Hochbaufinanzierung, S. 39.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 405