Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
"Der kommunale Aufgabenträger erbringt den Nachweis, dass die Bereitstellung<br />
öffentlicher Güter und Dienstleistungen mit einem Investorenvorhaben insgesamt<br />
günstiger ist als eine herkömmliche Finanzierung über Eigenmittel beziehungsweise<br />
Kommunalkredit und gegebenenfalls Betreibung in eigener Verantwortung.<br />
Hierzu ist als Nachweis ein Wirtschaftlichkeitsvergleich mit den Mitteln<br />
der dynamischen Investitionsrechnung vorzulegen (vergleiche Nr. 3 der Anlage<br />
...)." (Hervorhebung durch Verfasser)<br />
Unter Nr. 3 der Anlage werden bei den einem Investorenvorhaben gegenüber zu stellenden<br />
Kosten ausdrücklich auch<br />
aufgeführt.<br />
"Nebenkosten einschließlich Unterhaltungskosten, laufende Betriebskosten"<br />
Den gleichen Ansatz verfolgt der Bayerische Runderlass. Dort heißt es unter Nr. 3.2.1 –<br />
Wirtschaftlichkeitsvergleich:<br />
"Das Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung verlangt, dass<br />
die Wahl einer besonderen Finanzierungs- oder Betriebsform ein mindestens<br />
ebenso wirtschaftliches Ergebnis erwarten lässt wie das herkömmliche Verfahren.<br />
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Einrichtung bei gleichem Leistungsumfang<br />
und gleicher Leistungsqualität zumindest ebenso wirtschaftlich errichtet<br />
und betrieben werden kann." (Hervorhebung durch Verfasser)<br />
Im kommunalen Bereich wird die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nicht nur unter Berücksichtigung<br />
der Investitionskosten, sondern auch der Betriebskosten über den voraussichtlichen<br />
Nutzungszeitraum durchgeführt. Es spricht deswegen viel dafür, dies als Grundsatz zu<br />
betrachten und auch bei der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung auf der Grundlage des Hochschulbauförderungsgesetzes<br />
anzuwenden. Dies erfordert eine Änderung der Vorgaben für<br />
die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung <strong>im</strong> Rahmenplan für den Hochschulbau.<br />
9.5 Anwendung auf die Vertragsmodelle<br />
Ebenso wie die vorstehenden Ausführungen nur exemplarischer Natur sein können, weil die<br />
Förderung öffentlicher Hochbauten Gegenstand der unterschiedlichsten Rechtsgrundlagen<br />
ist, kann auch die nachfolgende Subsumtion unter die eingangs vorgestellten Vertragsmodelle<br />
1419 nur beispielhaft sein. Sie soll vor allem anhand der Bereiche Hochschulbau und<br />
Schulbau erfolgen. Der Schulbau ist alleiniger Gegenstand der Landesgesetzgebung,<br />
deswegen sind hier <strong>im</strong> Einzelfall Abweichungen möglich. Nordrhein-Westfalen hat mit dem<br />
Gemeindefinanzierungsgesetz 2003 – soweit ersichtlich als einziges Land – einen neuen<br />
1419 Siehe Kapitel 4.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 509