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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Zwei-Personen-Verhältnis (wenn der Private nur Verwaltungshelfer ist und die Einnahmen<br />

eines Projektes von der <strong>öffentlichen</strong> Hand weitergeleitet bekommt) als auch bei einem<br />

direkten Leistungsrecht gegenüber Dritten - die Aktivierung eines <strong>im</strong>materiellen Wirtschaftsgutes<br />

für sachgerecht halten. Wir st<strong>im</strong>men insoweit mit der <strong>im</strong> <strong>Gutachten</strong> zum A-Modell<br />

angeführten Argumentation weitgehend überein.<br />

Im Hinblick auf die Behandlung eines die ganze Konzessionslaufzeit und damit die einzelnen<br />

Projektphasen als integriertes Leistungspaket umfassenden <strong>PPP</strong>-Vertrages gehen wir<br />

hingegen davon aus, dass in der Regel eine einheitliche Leistung vorliegt und deshalb die<br />

Aufwendungen als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten periodengerecht abzugrenzen<br />

sind. Im Gegensatz zum Vertragsmodell IV erzielt der Private einen Ertrag gewöhnlich erst<br />

nach Realisierung des Bauwerkes, wenn eine Vermarktung des Bauwerkes möglich ist. Bei<br />

einem solchen typischen Verlauf hätte der Private zunächst einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten<br />

in Höhe seiner Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bilden und über<br />

die Laufzeit des Konzessionsvertrages abzuschreiben 1351 . Zahlungen, die der Auftragnehmer<br />

als Anschubfinanzierung erhält, sind entweder vom aktiven Rechnungsabgrenzungsposten<br />

abzusetzen oder passiv als Sonderposten abzugrenzen und pro rata temporis erfolgswirksam<br />

aufzulösen. Die Aufwendungen während der Betriebsphase sind in der Regel als<br />

laufende Aufwendungen zu behandeln. Für seine Verpflichtung, das Bauwerk nach Beendigung<br />

des Konzessionsvertrages der <strong>öffentlichen</strong> Hand in einem erneuerten Zustand zu<br />

übergeben, hat der Private eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249<br />

Abs. 1 HGB 1352 zu bilden, deren Höhe von der Abschreibung auf das Gebäude und von den<br />

Wiederbeschaffungskosten abhängt 1353 .<br />

8.3.9.2 Umsatzsteuerliche Behandlung<br />

Be<strong>im</strong> Vertragsmodell VI sind grundsätzlich zwei Leistungsbeziehungen auf ihre umsatzsteuerliche<br />

Behandlung hin zu überprüfen - zum einen die Vertragsbeziehung zwischen der<br />

<strong>öffentlichen</strong> Hand (Konzessionsgeber) und dem Privaten (Konzessionsnehmer) innerhalb<br />

des abzuschließenden Konzessionsvertrages und zum anderen die Vertragsbeziehung<br />

1351<br />

Be<strong>im</strong> Sanierungsmodell mit kontinuierlichen und konstanten Einnahmen ging es<br />

1352<br />

demgegenüber darum, überproportionale Sanierungsleistungen zu Beginn des Projektes aktiv<br />

und Verpflichtungen gegenüber dem Leistungsempfänger zum Ende des Projektes passiv abzugrenzen.<br />

Die Anwendung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens wie <strong>im</strong> Sanierungsmodell<br />

wäre hier nicht möglich, da die Projektgesellschaft be<strong>im</strong> Konzessionsmodell ihre Einnahmen<br />

nicht von der <strong>öffentlichen</strong> Hand als Vertragspartner, sondern von den Nutzern der Infrastruktur<br />

bezieht.<br />

1353<br />

Vgl. BFH, Urteil vom 21. Dezember 1965, BStBl 1966, Teil III, S. 148.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 463

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