Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Inwieweit also bei den unter Kap. 8.3. behandelten <strong>PPP</strong>-Vertragstypen Grundsteuer anfällt,<br />
hängt von der jeweiligen Vertragsstruktur und damit der Zuordnung des wirtschaftlichen<br />
Eigentums am Grundvermögen ab. Lässt sich das wirtschaftliche Eigentum der <strong>öffentlichen</strong><br />
Hand zuordnen, ist die zugrundeliegende Hochbaumaßnahme grundsteuerbefreit. Hält<br />
demgegenüber der Private neben dem zivilrechtlichen auch das wirtschaftliche Eigentum am<br />
Grundbesitz einer Hochbaumaßnahme, würde dies zu einer entsprechenden Grundsteuerbelastung<br />
führen.<br />
8.2.3.2 Grundsätzliche Behandlung von Grunderwerbsteuer<br />
Im Zusammenhang mit der Untersuchung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen von<br />
<strong>PPP</strong>-Hochbauprojekten <strong>im</strong> Vergleich zur konventionellen Realisierung einer Hochbaumaßnahme<br />
kommt einer Belastung mit Grunderwerbsteuer dann Bedeutung zu, wenn es <strong>im</strong><br />
Hinblick auf das zugrunde liegende Grundstück zu einem Erwerbsvorgang zwischen der<br />
<strong>öffentlichen</strong> Hand und dem privaten Partner kommt. Grunderwerbesteuer fällt zwar auch an,<br />
wenn die öffentliche Hand oder ein Privater sich zunächst ein Grundstück von einem Dritten<br />
beschaffen müssen, doch sind solche Erwerbsvorgänge nicht als <strong>PPP</strong>-spezifisch zu betrachten<br />
und werden deshalb <strong>im</strong> Rahmen dieser Untersuchung nicht näher analysiert.<br />
Ein Erwerbsvorgang <strong>im</strong> Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist der Abschluss eines Kaufvertrags<br />
oder eines anderen Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet.<br />
Ein grunderwerbsteuerlicher Erwerbsvorgang liegt hier aber nur dann vor, wenn aus dem<br />
Vertrag auf die Erklärung der Auflassung (dingliche Einigung, §§ 873, 925 BGB) geklagt<br />
werden kann 1249 . Geht der Auflassung hingegen kein Rechtsgeschäft voraus, das den Anspruch<br />
auf Übereignung begründet, stellt die Auflassung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG<br />
selbst einen Erwerbsvorgang dar. Weiter unterliegen der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2<br />
GrEStG auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung<br />
einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf<br />
eigene Rechnung zu verwerten.<br />
Unter Grundstücken versteht das Grunderwerbsteuergesetz dabei Grundstücke <strong>im</strong> Sinne<br />
des BGB (§ 2 Abs. 1 GrEStG). Erbbaurechte oder Gebäude auf fremden Boden stehen<br />
Grundstücken gleich (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GrEStG).<br />
Schließlich können auch gesellschaftsrechtliche Veränderungen einen grunderwerbsteuerlichen<br />
Tatbestand auslösen (bei Veränderung von 95% des Gesellschafterbestandes einer<br />
1249 Vgl. Hofmann/Hofmann: Grunderwerbsteuergesetz, § 1, Rn. 27.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 408