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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

7.7.5.7 Zuschlag, Vertragsschluss und Informationspflicht nach § 13 VgV<br />

Der Zuschlag gemäß § 28 VOB/A ist die zivilrechtliche Annahme eines vom Bieter abgegebenen<br />

Angebotes, die den Regelungen der §§ 145ff. BGB unterliegt und den Zuschlags- und<br />

Vertragsgegenstand, die Vertragsparteien und den Vertragspreis enthalten muss 1082 . Als<br />

empfangbedürftige Willenserklärung wird der Zuschlag nach § 130 BGB <strong>im</strong> Zeitpunkt des<br />

Zugangs be<strong>im</strong> Auftragnehmer wirksam 1083 . Der Zuschlag ist nicht formbedürftig und kann<br />

deshalb auch durch ein Fax erfolgen, das jedoch aus Beweisgründen durch eine Gegenfax<br />

mit Empfangsbestätigung durch den Auftragnehmer beantwortet werden sollte 1084 .<br />

Die Kenntnis des § 13 VgV und die dort geregelte Vorabinformation ist für (erfolgreiche wie<br />

erfolglose) Bieter von großer Bedeutung, denn nach ihr best<strong>im</strong>mt sich, ob ein wirksamer<br />

Vertrag geschlossen oder bis wann Rechtsschutz gegen rechtwidrige Entscheidungen einer<br />

Vergabestelle in Anspruch genommen werden kann 1085 . Der Auftraggeber wiederum hat der<br />

Vorschrift wegen der Nichtigkeitsfolge einer fehlenden Information (§ 13 Satz 6 VgV) genaue<br />

Beachtung zu schenken. Die Pflicht zur Vorabinformation nach § 13 VgV geht auf eine Entscheidung<br />

des EuGH 1086 und der VK Bund 1087 zurück. Der Auftraggeber wird durch die<br />

Vorabinformation nach § 13 VgV verpflichtet, seine Entscheidung über die Annahme eines<br />

best<strong>im</strong>mten Angebots als Zuschlagabsicht den nicht berücksichtigten Bietern mitzuteilen und<br />

eine Frist verstreichen zu lassen, bis der Zuschlag bzw. der Vertragsschluss erfolgt, um den<br />

informierten erfolglosen Bietern die Chance für ein Nachprüfungsverfahren zu lassen 1088 .<br />

Für den Erhalt der Vorabinformation muss der Bieter <strong>im</strong> Gegensatz zur Information nach<br />

dem erfolgtem Zuschlag (§§ 27, 27a VOL/A) keinen Antrag stellen 1089 . Nach § 13 VgV ist der<br />

nicht berücksichtigte „Bieter“ Adressat der Vorabinformation. Bieter ist derjenige Unternehmer,<br />

der ein Angebot abgibt 1090 . Um einen umfassenden Pr<strong>im</strong>ärrechtsschutz zu gewähren,<br />

unterfallen auch die Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren dem Schutzbereich des<br />

1082<br />

Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 14 März 2001, Verg 30/00; Kuß, VOB/A, § 28 Rn. 2; ein<br />

Zuschlag unter Vorbehalt (z.B. einer verbindlichen Finanzierungszusage der vom Bieterkonsortium<br />

angegebenen Bank) ist wohl nicht möglich.<br />

1083<br />

Vgl. VK Sachsen, Beschluss v. 26. Juli 2001, 1/SVK/73-01.<br />

1084 Vgl. OLG Thüringen, NZBau 2002, 526.<br />

1085 Vgl. Prieß, Der Syndikus, Heft März/April 2002, 56.<br />

1086 Vgl. EuGH, NJW 2000, 569.<br />

1087 Vgl. VK Bund, NJW 2000, 151.<br />

1088 Vgl. Marx, in: Müller-Wrede, VOL/A, §§ 13, 14 VgV Rn. 3.<br />

1089 Vgl. VK Baden-Württemberg, Beschluss v. 30. August 2002, 1 VK 41/02.<br />

1090 Vgl. VK Sachsen, Beschluss v. 2. August 2001, 1-SVK/70/01.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 363

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