Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Im Hinblick auf die Leistung einer Kreditgewährung wird auf Kap. 8.3.1.2.1.4 verwiesen. Bei<br />
separatem Ausweis des Finanzierungsentgeltes ist diese Leistung steuerfrei.<br />
8.3.2.2.1.2 Wirtschaftliches Eigentum bis zur Übertragung des Grundstücks be<strong>im</strong><br />
Privaten<br />
Verbleibt das wirtschaftliche Eigentum an einer Immobilie bis zur Übertragung des zivilrechtlichen<br />
Eigentums nach Beendigung der Laufzeit eines <strong>PPP</strong>-Vertrages be<strong>im</strong> Privaten, liegt bis<br />
dahin <strong>im</strong> Hinblick auf die Überlassung der Immobilie steuerlich entweder eine reine Vermietung<br />
und Verpachtung eines Grundstücks, die nach § 4 Nr. 12 a UStG von der Umsatzsteuer<br />
befreit wäre, ein gemischter Vertrag oder ein Vertrag besonderer Art vor. Im Hinblick auf<br />
weitere Ausführungen diesbezüglich verweisen wir auf Kap. 8.3.3.2.1.1.<br />
Mit Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf die öffentliche Hand bei Ablauf des Vertrages<br />
liegt nach § 3 Abs. 1 UStG schließlich eine Grundstückslieferung vor. Da es sich hierbei<br />
um einen grunderwerbsteuerlichen Vorgang handelt, ist die Lieferung nach § 4 Nr. 9 a UStG<br />
von der Umsatzsteuer befreit.<br />
8.3.2.2.2 Vertragsmodell I bei "Mietverträgen mit Kaufoption" 1278<br />
Ein "Vertragsmodell I" kann von seinem wirtschaftlichen - nicht zivilrechtlichen - Gehalt her<br />
auch dann vorliegen, wenn die öffentliche Hand als Mieterin einer Immobilie eine Kaufoption<br />
innehat, die kein Verpflichtungsgeschäft <strong>im</strong> Sinne von § 1 Abs. 1 GrEStG begründet. In<br />
diesen Fällen liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Abschnitt 25 Abs. 4 UStR)<br />
eine umsatzsteuerliche Lieferung vor, wenn eine zu zahlende Miete deutlich den entsprechenden<br />
Nutzungswert überschreitet und man davon ausgehen kann, dass der Mieter bei<br />
wirtschaftlicher Betrachtung seine Kaufoption wahrn<strong>im</strong>mt, wenn ihm die bis dahin gezahlten<br />
Mieten auf den Kaufpreis angerechnet werden 1279 .<br />
Gemäß § 4 Abs. 9 a UStG sind Lieferungen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen,<br />
umsatzsteuerbefreit. Nach § 1 Abs. 2 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer auch<br />
Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen<br />
rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung<br />
zu verwerten.<br />
1278 Vgl. BFH, Urteil vom 27. Januar 1955, BStBl 1995, Teil III, S. 94.<br />
1279 Vgl. BFH, Urteil vom 27. Januar 1955, BStBl 1995, Teil III, S. 94.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 425