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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Im Hinblick auf die Leistung einer Kreditgewährung wird auf Kap. 8.3.1.2.1.4 verwiesen. Bei<br />

separatem Ausweis des Finanzierungsentgeltes ist diese Leistung steuerfrei.<br />

8.3.2.2.1.2 Wirtschaftliches Eigentum bis zur Übertragung des Grundstücks be<strong>im</strong><br />

Privaten<br />

Verbleibt das wirtschaftliche Eigentum an einer Immobilie bis zur Übertragung des zivilrechtlichen<br />

Eigentums nach Beendigung der Laufzeit eines <strong>PPP</strong>-Vertrages be<strong>im</strong> Privaten, liegt bis<br />

dahin <strong>im</strong> Hinblick auf die Überlassung der Immobilie steuerlich entweder eine reine Vermietung<br />

und Verpachtung eines Grundstücks, die nach § 4 Nr. 12 a UStG von der Umsatzsteuer<br />

befreit wäre, ein gemischter Vertrag oder ein Vertrag besonderer Art vor. Im Hinblick auf<br />

weitere Ausführungen diesbezüglich verweisen wir auf Kap. 8.3.3.2.1.1.<br />

Mit Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf die öffentliche Hand bei Ablauf des Vertrages<br />

liegt nach § 3 Abs. 1 UStG schließlich eine Grundstückslieferung vor. Da es sich hierbei<br />

um einen grunderwerbsteuerlichen Vorgang handelt, ist die Lieferung nach § 4 Nr. 9 a UStG<br />

von der Umsatzsteuer befreit.<br />

8.3.2.2.2 Vertragsmodell I bei "Mietverträgen mit Kaufoption" 1278<br />

Ein "Vertragsmodell I" kann von seinem wirtschaftlichen - nicht zivilrechtlichen - Gehalt her<br />

auch dann vorliegen, wenn die öffentliche Hand als Mieterin einer Immobilie eine Kaufoption<br />

innehat, die kein Verpflichtungsgeschäft <strong>im</strong> Sinne von § 1 Abs. 1 GrEStG begründet. In<br />

diesen Fällen liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Abschnitt 25 Abs. 4 UStR)<br />

eine umsatzsteuerliche Lieferung vor, wenn eine zu zahlende Miete deutlich den entsprechenden<br />

Nutzungswert überschreitet und man davon ausgehen kann, dass der Mieter bei<br />

wirtschaftlicher Betrachtung seine Kaufoption wahrn<strong>im</strong>mt, wenn ihm die bis dahin gezahlten<br />

Mieten auf den Kaufpreis angerechnet werden 1279 .<br />

Gemäß § 4 Abs. 9 a UStG sind Lieferungen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen,<br />

umsatzsteuerbefreit. Nach § 1 Abs. 2 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer auch<br />

Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen<br />

rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung<br />

zu verwerten.<br />

1278 Vgl. BFH, Urteil vom 27. Januar 1955, BStBl 1995, Teil III, S. 94.<br />

1279 Vgl. BFH, Urteil vom 27. Januar 1955, BStBl 1995, Teil III, S. 94.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 425

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