Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
men ist, der Liquiditätszufluss jedoch erst später erfolgt, kann sich für den Auftragnehmer die<br />
Notwendigkeit ergeben, eine etwaige Ertragsteuerbelastung vorzufinanzieren.<br />
Aus unserer Sicht hängt die ertragsteuerliche Behandlung eines <strong>PPP</strong>-Modells insbesondere<br />
zum einen vom jeweiligen Vertragsmodell und zum anderen von der vertraglichen Ausgestaltung<br />
eines <strong>PPP</strong>-Vertragswerks ab. Je nachdem, ob einzelne Verträge und Leistungsbeziehungen<br />
nebeneinander bestehen oder ob der Vertragsgegenstand in der Bereitstellung<br />
eines integrierten und einheitlichen Leistungspakets durch den Privaten für die öffentliche<br />
Hand <strong>im</strong> Rahmen eines Vertrages sui generis besteht, sind damit unterschiedliche Folgen<br />
verbunden. Insbesondere geht es um die Frage, wem wann das wirtschaftliche Eigentum an<br />
einem Gebäude bzw. am Grund und Boden zuzuordnen ist. Bei Bauten und Maßnahmen auf<br />
fremden Grund und Boden ist zu prüfen, ob dem Auftragnehmer ein materielles oder<br />
<strong>im</strong>materielles Wirtschaftsgut bzw. ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zuzurechnen<br />
ist.<br />
8.2.1.3 Ertragsteuerliche Auswirkungen der Finanzierung eines Vorhabens<br />
Ertragsteuerliche Auswirkungen können sich bei einem <strong>PPP</strong>-Projekt schließlich auch aus der<br />
Art der Finanzierung einer Hochbaumaßnahme ergeben. Während die öffentliche Hand be<strong>im</strong><br />
konventionellen Beschaffungsansatz für diesen Zweck häufig einen Kommunalkredit in<br />
Anspruch n<strong>im</strong>mt, wird die Investitionsmaßnahme innerhalb einer <strong>PPP</strong>-Struktur grundsätzlich<br />
von privater Seite vorfinanziert. Die Refinanzierung erfolgt über die periodischen Zahlungen<br />
der <strong>öffentlichen</strong> Hand. Die für das in der Regel aufgenommene Fremdkapital anfallenden<br />
Dauerschuldzinsen sind nach § 8 Nr. 1 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags<br />
wieder zur Hälfte hinzuzurechnen.<br />
Für den Fall, dass die private Projektgesellschaft eine bestehende oder zukünftige Entgeltforderung<br />
für ihre Leistungen gegenüber der <strong>öffentlichen</strong> Hand zu Beginn der Laufzeit an<br />
eine Bank veräußert, stellt sich die Frage, welche gewerbesteuerliche Auswirkungen dies<br />
haben würde. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob es sich bei dem zugrundeliegenden<br />
Forderungsverkauf um eine echte oder unechte Forfaitierung handelt.<br />
Im Falle einer unechten Forfaitierung kauft die Bank zwar die Forderungen an, übern<strong>im</strong>mt<br />
jedoch nicht das Risiko für die Einbringlichkeit (Bonitätsrisiko) der eingekauften Forderungen.<br />
Die Zahlung des Kaufpreises stellt dann nur eine Vorfinanzierung dar, bei der sich lediglich<br />
auf der Aktivseite der Bestand an flüssigen Mitteln ändert, während die Darlehensverbindlichkeit<br />
auf der Passivseite bestehen bleibt. Somit sind mit einer unechten Forfaitierung keine<br />
positiven gewerbesteuerlichen Effekte verbunden.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 394