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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

8.3.6.3 Belastung durch Grundsteuer und Grunderwerbsteuer<br />

Da sowohl das zivilrechtliche als auch das wirtschaftliche Eigentum am zugrundeliegenden<br />

Grundstück bei diesem <strong>PPP</strong>-Vertragsmodell bei der <strong>öffentlichen</strong> Hand verbleibt, ist der<br />

Grundbesitz bei diesem Modell nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG von der Grundsteuer<br />

befreit. Grunderwerbsteuer fällt mangels eines Grundstückserwerbs nicht an.<br />

8.3.7 Vertragsmodell IV - Lease/Lease back<br />

Als Lease/Lease-back bezeichnen wir <strong>im</strong> Zusammenhang mit Vertragsmodell IV in Abwandlung<br />

zum Grundmodell eine Vertragskonstruktion, bei der von der <strong>öffentlichen</strong> Hand einem<br />

privaten Partner ein Grundstück verpachtet oder ein dingliches Recht an einem Grundstück<br />

in Form eines Nießbrauchs (§§ 1030 ff. BGB) durch Einigung und Eintragung gemäß § 873<br />

BGB eingeräumt wird. Dem Privaten wird auferlegt, auf Basis dieses Nutzungsrechts die in<br />

seinem Verantwortungsbereich liegenden Aufgaben (Sanierungsleistungen bzw. die Erstellung<br />

eines Gebäudes, weiteres Facility Management, Instandhaltung sowie sonstige<br />

Dienstleistungen) gegenüber der <strong>öffentlichen</strong> Hand zu erfüllen. Er vermietet also die Immobilie<br />

an die öffentliche Hand zurück, wobei er zusätzliche Leistungen erbringt.<br />

8.3.7.1 Bilanzsteuerrechtliche Behandlung<br />

Miet- und Pachtverhältnisse begründen gewöhnlich kein wirtschaftliches Eigentum, denn der<br />

Eigentümer wird hierdurch in der Regel nicht dauerhaft von den einem Eigentümer typischerweise<br />

zustehenden Rechten ausgeschlossen. Dies gilt auch bei der Bestellung eines<br />

Nießbrauchs. Der Nießbraucher ist grundsätzlich nicht wirtschaftlicher Eigentümer des seiner<br />

Nutzung unterliegenden Wirtschaftsguts 1327 .<br />

Der Nießbraucher kann jedoch ausnahmsweise doch wirtschaftlicher Eigentümer des<br />

Wirtschaftsguts sein, wenn zusätzliche Umstände hinzutreten, die dazu führen, dass die dem<br />

Nießbraucher eingeräumten Rechte erheblich über die Rechte des gesetzlichen Nießbrauchs<br />

hinausgehen 1328 bzw. wenn der Nießbrauchsberechtigte <strong>im</strong> Innenverhältnis zum<br />

Eigentümer für eigene Rechnung über die Substanz verfügen darf oder auch wenn die Dauer<br />

des Nießbrauchs so bemessen ist, dass das belastete Wirtschaftsgut vor dem Erlöschen des<br />

1327<br />

Vgl. BFH, Urteil vom 24. Juli 1991, BStBl 1991, Teil II, S. 909.<br />

1328<br />

Vgl. BFH, Urteil vom 26. November 1998, BStBl 1999, Teil II, S. 263.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 453

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