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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

einem bereits festgelegten Kaufpreis eingeräumt wird und die Mietzahlungen bis zur Annahme<br />

des Verkaufsangebots durch den Mieter in voller Höhe angerechnet werden 1310 .<br />

Da in dem hier behandelten <strong>PPP</strong>-Vermietungsvertrag in der Variante mit vorzeitiger Kündigungsmöglichkeit<br />

von einer marktgerechten Miete ausgegangen wird und ein Kaufpreis erst<br />

zum Zeitpunkt der Ausübung der Kaufoption anhand des aktuellen Verkehrswerts ermittelt<br />

wird, liegt aus unserer Sicht bis zur Beendigung des Mietverhältnisses sowohl das zivilrechtliche<br />

als auch das wirtschaftliche Eigentum am Grundstück be<strong>im</strong> Privaten (siehe auch<br />

unsere Ausführungen unter Kap. 8.3.2.1.2). Dieser hat dann folgerichtig sowohl Grund und<br />

Boden als auch das Gebäude zu bilanzieren und erzielt Mieterträge, die grundsätzlich auch<br />

das Entgelt für Instandhaltung und Instandsetzung umfassen. Soweit nicht ausdrücklich<br />

geregelt, werden die Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung durch die Miete abgedeckt.<br />

Gleichzeitig hat der Private das von ihm bilanzierte Gebäude nach Maßgabe von § 7<br />

Abs. 4 EStG abzuschreiben. Für das Facility Management und die sonstigen Dienstleistungen<br />

entstehen bei der Projektgesellschaft laufende Aufwendungen und Erträge.<br />

Sowohl das zivilrechtliche als auch das wirtschaftliche Eigentum am Grundstück gehen erst<br />

nach Ausübung der Kaufoption auf die öffentliche Hand über. Der Private realisiert dann<br />

einen Veräußerungsgewinn(-verlust) in Höhe der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös<br />

für das Grundstück (Verkehrswert) und dem Buchwert des Gebäudes sowie des Grund<br />

und Bodens. Nach Kaufabschluss kann der Private ggf. weiterhin die Instandhaltung &<br />

Instandsetzung (vorher in der Miete enthalten), das Facility Management sowie sonstige<br />

Dienstleistungen für die öffentliche Hand erbringen, wobei hiermit betriebliche Erträge und<br />

Aufwendungen verbunden wären.<br />

8.3.5.2 Umsatzsteuerliche Behandlung<br />

Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung ist ebenfalls zu prüfen, ob es sich bei dem zugrundeliegenden<br />

Geschäft um einen Mietkauf handelt. Weichen bei einem Mietvertrag mit Recht<br />

zum Kauf die getroffenen Vereinbarungen wesentlich von denen ab, die bei einer bloßen<br />

Gebrauchsüberlassung üblich sind, liegt in der Regel wirtschaftlich ein Kauf auf Abzahlung<br />

vor, der eine Lieferung darstellt (vgl. Anmerkungen zum Vertragsmodell I unter<br />

Kap. 8.3.2.2.2.).<br />

Was den dargestellten Mietkauf anbetrifft, kann, solange die öffentliche Hand ihre Kaufoption<br />

nicht wahrn<strong>im</strong>mt, auf die Ausführungen zum <strong>PPP</strong>-Mietvertrag verwiesen werden. N<strong>im</strong>mt die<br />

1310 Vgl. BFH, Urteil vom 12. September 1991, BStBl 1992, Teil II, S. 182 sowie BFH, Urteil vom<br />

18. November 1970, BStBl 1971, Teil II, S. 133.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 444

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