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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

gesetzliche Definition in §§ 23, 44 der jeweiligen Haushaltsordnungen erfährt. Danach sind<br />

Zuwendungen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen<br />

außerhalb des jeweiligen Zuwendungsgebers (Bund oder Land), auf die der Zuwendungsnehmer<br />

vor der Bewilligung keinen Anspruch hat. In diesem Sinne stehen Gemeinden<br />

außerhalb des Zuwendungsgebers Land 1372 . Nach dem Empfänger werden sie unterschieden<br />

in Zuschüsse an Private und Zuweisungen an Empfänger des <strong>öffentlichen</strong> Bereichs 1373 .<br />

Der Gesamtbegriff der Zuwendung erstreckt sich sowohl auf nicht rückzahlbare Leistungen<br />

("verlorene Zuschüsse") als auch auf unbedingt oder bedingt rückzahlbare Kredite 1374 .<br />

Öffentliche Sicherheiten wie Bürgschaften fallen nicht unter den Zuwendungsbegriff, sie<br />

unterliegen den Regelungen von § 39 der jeweiligen Haushaltsordnung.<br />

9.2 Rechtsgrundlagen der <strong>öffentlichen</strong> Förderung<br />

Wie bereits ausgeführt, sind die Rechtsgrundlagen für die öffentliche Förderung weit gestreut.<br />

Dies gilt insbesondere hinsichtlich der vielfältigen Förderprogramme, die als Verwaltungsvorschrift<br />

("Förderrichtlinien") erlassen werden. Darüber hinaus bestehen weitere<br />

spezialgesetzliche Grundlagen, die eine Förderung unmittelbar ermöglichen oder zum Erlass<br />

der Förderrichtlinien ermächtigen.<br />

9.2.1 Allgemeine Regelung, §§ 23, 44 der Haushaltsordnungen<br />

Soweit keine besondere gesetzliche Rechtsgrundlage besteht, beruhen Förderrichtlinien auf<br />

§§ 23, 44 der jeweiligen Haushaltsordnungen 1375 . Danach können Zuwendungen gewährt<br />

werden, wenn der Zuwendungsgeber an der Erfüllung der geförderten Aufgabe ein erhebliches<br />

Interesse hat, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang<br />

befriedigt werden kann. Die Konkretisierung dieser Vorschrift erfolgt durch Verwaltungsvorschriften.<br />

Hierzu sind einmal allgemeine Verwaltungsvorschriften, vor allem die Verwaltungsvorschriften<br />

zu § 44 der jeweiligen Haushaltsordnungen, erlassen. Diese Verwaltungsvorschriften<br />

sehen beispielsweise vor, in die Bewilligungsbescheide als Nebenbest<strong>im</strong>mung die<br />

sogenannten "Allgemeinen Nebenbest<strong>im</strong>mungen für die Projektförderung – ANBestP"<br />

1372<br />

Müskens, der gemeindehaushalt 1999, 73 (73).<br />

1373<br />

Zur Definition: Dommach, in: Heuer, Kommentar zum Haushaltsrecht, § 23 BHO Rn. 4;<br />

Müskens, der gemeindehaushalt 1999, 73 (73). Diese Terminologie wird jedoch bei den Förderrichtlinien<br />

sowie in der Literatur nicht <strong>im</strong>mer stringent beachtet.<br />

1374 Müskens, der gemeindehaushalt 1999, 73 (73).<br />

1375 Abhängig vom Fördergeber entweder die Bundeshaushaltsordnung oder die<br />

Landeshaushaltsordnung. Die Vorschriften sind insoweit wortgleich.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 492

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