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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

aufzunehmen, welche wiederum Einzelheiten der Förderung, das Verfahren und weitere<br />

Bedingungen regeln. Sie gelten jedoch nicht unmittelbar, sondern sind von den Bewilligungsbehörden<br />

ausdrücklich in den Bewilligungsbescheid als Nebenbest<strong>im</strong>mung aufzunehmen.<br />

Unbeschadet dessen steht den Zuwendungsgebern ein großer Gestaltungsspielraum zu bei<br />

der Best<strong>im</strong>mung von Art und Umfang der Förderung, der geförderten Maßnahmen, der<br />

möglichen Zuwendungsempfänger und weiteren Einzelheiten. Dementsprechend variieren<br />

die Förderbedingungen von Förderprogramm zu Förderprogramm.<br />

9.2.2 Hochschulbauförderung<br />

Der Bereich der Hochschulbauförderung ist hingegen spezialgesetzlich in Art. 91a Abs. 1<br />

Nr. 1 GG geregelt. Die Einzelheiten finden sich <strong>im</strong> Hochschulbauförderungsgesetz –<br />

HBFG 1376 .<br />

Die Finanzierung des Hochschulbaus ist Aufgabe der sogenannten Mischfinanzierung, bei<br />

der Bund und Länder eine Aufgabe gemeinsam finanzieren.<br />

Die staatsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik geht von dem Grundsatz aus, dass mit der<br />

Verwaltungskompetenz auch die Finanzierungskompetenz und –last zugewiesen ist 1377 .<br />

Soweit also das Grundgesetz dem Bund oder den Ländern best<strong>im</strong>mte Verwaltungsaufgaben<br />

zuweist, haben sie die mit der Erfüllung der Aufgaben verbundenen Ausgaben zu tragen.<br />

Umgekehrt ist es aber der jeweils anderen staatlichen Ebene verwehrt, Aufgaben zu finanzieren,<br />

für die sie nicht die Verwaltungskompetenz haben und damit auch nicht die Finanzierungslast<br />

tragen.<br />

Ausnahmen sind nur zulässig, wenn und soweit sie das Grundgesetz ausdrücklich vorsieht,<br />

Art. 104a Abs. 1 GG 1378 . So sieht das Grundgesetz an verschiedenen Stellen vor, dass Bund<br />

und Länder best<strong>im</strong>mte einzelne Verwaltungs- und Finanzierungskompetenzen (und -lasten)<br />

gemeinsam wahrnehmen. Zu nennen sind insbesondere die Best<strong>im</strong>mungen in Art. 104a<br />

1376<br />

Vom 1. September 1969, BGBl. I, S. 1556, in der Fassung vom 10. November 2001, BGBl. I,<br />

S. 2992.<br />

1377<br />

Ipsen, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts Bd. IV, § 98 Rn. 50; Blümel, in:<br />

Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts Bd. IV, § 101 Rn. 7; von Arn<strong>im</strong>, in: Isensee/<br />

Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts Bd. IV, § 103 Rn. 41 ff.<br />

1378 Siehe hierzu auch Brockmeyer, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, Art. 104a Rn. 8.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 493

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