Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
aufzunehmen, welche wiederum Einzelheiten der Förderung, das Verfahren und weitere<br />
Bedingungen regeln. Sie gelten jedoch nicht unmittelbar, sondern sind von den Bewilligungsbehörden<br />
ausdrücklich in den Bewilligungsbescheid als Nebenbest<strong>im</strong>mung aufzunehmen.<br />
Unbeschadet dessen steht den Zuwendungsgebern ein großer Gestaltungsspielraum zu bei<br />
der Best<strong>im</strong>mung von Art und Umfang der Förderung, der geförderten Maßnahmen, der<br />
möglichen Zuwendungsempfänger und weiteren Einzelheiten. Dementsprechend variieren<br />
die Förderbedingungen von Förderprogramm zu Förderprogramm.<br />
9.2.2 Hochschulbauförderung<br />
Der Bereich der Hochschulbauförderung ist hingegen spezialgesetzlich in Art. 91a Abs. 1<br />
Nr. 1 GG geregelt. Die Einzelheiten finden sich <strong>im</strong> Hochschulbauförderungsgesetz –<br />
HBFG 1376 .<br />
Die Finanzierung des Hochschulbaus ist Aufgabe der sogenannten Mischfinanzierung, bei<br />
der Bund und Länder eine Aufgabe gemeinsam finanzieren.<br />
Die staatsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik geht von dem Grundsatz aus, dass mit der<br />
Verwaltungskompetenz auch die Finanzierungskompetenz und –last zugewiesen ist 1377 .<br />
Soweit also das Grundgesetz dem Bund oder den Ländern best<strong>im</strong>mte Verwaltungsaufgaben<br />
zuweist, haben sie die mit der Erfüllung der Aufgaben verbundenen Ausgaben zu tragen.<br />
Umgekehrt ist es aber der jeweils anderen staatlichen Ebene verwehrt, Aufgaben zu finanzieren,<br />
für die sie nicht die Verwaltungskompetenz haben und damit auch nicht die Finanzierungslast<br />
tragen.<br />
Ausnahmen sind nur zulässig, wenn und soweit sie das Grundgesetz ausdrücklich vorsieht,<br />
Art. 104a Abs. 1 GG 1378 . So sieht das Grundgesetz an verschiedenen Stellen vor, dass Bund<br />
und Länder best<strong>im</strong>mte einzelne Verwaltungs- und Finanzierungskompetenzen (und -lasten)<br />
gemeinsam wahrnehmen. Zu nennen sind insbesondere die Best<strong>im</strong>mungen in Art. 104a<br />
1376<br />
Vom 1. September 1969, BGBl. I, S. 1556, in der Fassung vom 10. November 2001, BGBl. I,<br />
S. 2992.<br />
1377<br />
Ipsen, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts Bd. IV, § 98 Rn. 50; Blümel, in:<br />
Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts Bd. IV, § 101 Rn. 7; von Arn<strong>im</strong>, in: Isensee/<br />
Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts Bd. IV, § 103 Rn. 41 ff.<br />
1378 Siehe hierzu auch Brockmeyer, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, Art. 104a Rn. 8.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 493