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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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7.3 Öffentlicher Auftrag<br />

Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Dem GWB-Vergaberecht unterliegen sämtliche entgeltlichen Verträge zwischen einem <strong>öffentlichen</strong><br />

Auftraggeber und einem Unternehmen über Bau-, Dienst- oder Lieferleistungen<br />

(öffentlicher Auftrag, § 99 GWB). Nicht dem Vergaberecht unterfallen (für sich betrachtet)<br />

Grundstücksmiete oder Pacht und Grundstückserwerb (§ 100 Abs. 2 lit. h GWB) sowie<br />

Grundstücksveräußerungen oder Gesellschaftsanteilsveräußerungen durch die öffentliche<br />

Hand. Für die Zuordnung zum Vergaberecht ist die Rechtsform des zugrunde liegenden<br />

Vertrages grundsätzlich unerheblich; entscheidend ist allein, ob sich der öffentliche Auftraggeber<br />

von einem Dritten entgeltlich Leistungen beschafft 764 .<br />

7.3.1 Auftragsarten <strong>im</strong> Sinne des Vergaberechts und ihre Abgrenzung<br />

7.3.1.1 Bau / Dienstleistungsaufträge<br />

Unter Bauaufträgen versteht man grundsätzlich alle entgeltlichen Verträge über die Ausführung<br />

oder die gleichzeitige Planung und Ausführung eines Bauvorhabens oder Bauwerks<br />

(§ 99 Abs. 3 GWB). Auch Baukonzessionen, die eine Vergütung nicht in Geld, sondern durch<br />

ein Nutzungsrecht beinhalten, fallen nach herrschender Ansicht in richtlinienkonformer Auslegung<br />

des § 99 GWB unter den Begriff des <strong>öffentlichen</strong> Bauauftrags nach der Baukoordinierungsrichtlinie<br />

765 . Bauleistungen sind ab einem Auftragvolumen von 5 Mio. Euro europaweit<br />

ausschreibungspflichtig.<br />

Ebenfalls erfasst sind Verträge über die Ausführung oder die Planung und Ausführung von<br />

Bauleistungen durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen (§ 99<br />

Abs. 3 2. Variante GWB). Diese Vorschrift betrifft alle Konstellationen, in denen ein öffentlicher<br />

Auftraggeber ein auf seinen Zweck zugeschnittenes Bauobjekt erstellen lässt, dabei<br />

aber nicht selbst tätig wird, sondern das Vorhaben durch einen anderen abwickeln lässt 766 .<br />

Unter diese Variante fallen u.a. Bauträger- und Leasinggestaltungen, also Vorhaben, bei<br />

denen der Auftraggeber nicht selbst als Bauherr auftritt, sondern die Bauherrenfunktion<br />

einem Dritten, in der Regel einer Objektgesellschaft, überträgt und diese nach seinen (konkreten)<br />

Plänen Bauleistungen an Dritte vergeben lässt 767 . Damit soll eine Umgehung der<br />

764<br />

VK Magdeburg, Beschluss vom 6.6.2002, 33-32571/07 VK 05/02 MD.<br />

765<br />

OLG Brandenburg, NZBau 2000, 39; Marx, in: Motzke/Pietzcker/Prieß, VOB/A, § 99 Rn. 13.<br />

766<br />

Stickler, in Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, § 99 Rn. 17; Boesen, Vergaberecht, 2000, § 99<br />

Rn. 136; Hailbronner, in Byok/Jaeger, Kommentar zum Vergaberecht, § 99 Rn. 360.<br />

767<br />

Vgl. Boesen, Vergaberecht, § 99, Rn. 136; Prieß, Das Recht der Auftragsvergabe, S. 65;<br />

Stickler, in: Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, § 99, Rn. 17; Hailbronner, in: Byok/Jaeger,<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 283

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