Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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7.3 Öffentlicher Auftrag<br />
Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Dem GWB-Vergaberecht unterliegen sämtliche entgeltlichen Verträge zwischen einem <strong>öffentlichen</strong><br />
Auftraggeber und einem Unternehmen über Bau-, Dienst- oder Lieferleistungen<br />
(öffentlicher Auftrag, § 99 GWB). Nicht dem Vergaberecht unterfallen (für sich betrachtet)<br />
Grundstücksmiete oder Pacht und Grundstückserwerb (§ 100 Abs. 2 lit. h GWB) sowie<br />
Grundstücksveräußerungen oder Gesellschaftsanteilsveräußerungen durch die öffentliche<br />
Hand. Für die Zuordnung zum Vergaberecht ist die Rechtsform des zugrunde liegenden<br />
Vertrages grundsätzlich unerheblich; entscheidend ist allein, ob sich der öffentliche Auftraggeber<br />
von einem Dritten entgeltlich Leistungen beschafft 764 .<br />
7.3.1 Auftragsarten <strong>im</strong> Sinne des Vergaberechts und ihre Abgrenzung<br />
7.3.1.1 Bau / Dienstleistungsaufträge<br />
Unter Bauaufträgen versteht man grundsätzlich alle entgeltlichen Verträge über die Ausführung<br />
oder die gleichzeitige Planung und Ausführung eines Bauvorhabens oder Bauwerks<br />
(§ 99 Abs. 3 GWB). Auch Baukonzessionen, die eine Vergütung nicht in Geld, sondern durch<br />
ein Nutzungsrecht beinhalten, fallen nach herrschender Ansicht in richtlinienkonformer Auslegung<br />
des § 99 GWB unter den Begriff des <strong>öffentlichen</strong> Bauauftrags nach der Baukoordinierungsrichtlinie<br />
765 . Bauleistungen sind ab einem Auftragvolumen von 5 Mio. Euro europaweit<br />
ausschreibungspflichtig.<br />
Ebenfalls erfasst sind Verträge über die Ausführung oder die Planung und Ausführung von<br />
Bauleistungen durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen (§ 99<br />
Abs. 3 2. Variante GWB). Diese Vorschrift betrifft alle Konstellationen, in denen ein öffentlicher<br />
Auftraggeber ein auf seinen Zweck zugeschnittenes Bauobjekt erstellen lässt, dabei<br />
aber nicht selbst tätig wird, sondern das Vorhaben durch einen anderen abwickeln lässt 766 .<br />
Unter diese Variante fallen u.a. Bauträger- und Leasinggestaltungen, also Vorhaben, bei<br />
denen der Auftraggeber nicht selbst als Bauherr auftritt, sondern die Bauherrenfunktion<br />
einem Dritten, in der Regel einer Objektgesellschaft, überträgt und diese nach seinen (konkreten)<br />
Plänen Bauleistungen an Dritte vergeben lässt 767 . Damit soll eine Umgehung der<br />
764<br />
VK Magdeburg, Beschluss vom 6.6.2002, 33-32571/07 VK 05/02 MD.<br />
765<br />
OLG Brandenburg, NZBau 2000, 39; Marx, in: Motzke/Pietzcker/Prieß, VOB/A, § 99 Rn. 13.<br />
766<br />
Stickler, in Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, § 99 Rn. 17; Boesen, Vergaberecht, 2000, § 99<br />
Rn. 136; Hailbronner, in Byok/Jaeger, Kommentar zum Vergaberecht, § 99 Rn. 360.<br />
767<br />
Vgl. Boesen, Vergaberecht, § 99, Rn. 136; Prieß, Das Recht der Auftragsvergabe, S. 65;<br />
Stickler, in: Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, § 99, Rn. 17; Hailbronner, in: Byok/Jaeger,<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 283