Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
allgemeinen Zuwendungsrecht 1423 bekannt ist. Vielmehr sind nach § 12 Abs. 3 HBFG solche<br />
Grundstücke, die zu Beginn der Frist nicht zweckentsprechend genutzt waren (Vorbehaltsgrundstücke<br />
gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 HBFG) grundsätzlich spätestens nach 10 Jahren<br />
erstmals zweckentsprechend zu nutzen.<br />
Gleichwohl erscheint es aus verfassungsrechtlicher Sicht möglich, die Rückzahlungspflicht<br />
nach § 12 Abs. 4 HBFG einschränkend dahingehend auszulegen, dass bei fehlendem<br />
Eigentumserwerb jedenfalls für die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung des Objekts<br />
eine Rückzahlungspflicht nicht entsteht 1424 . Zwar steht nach Art. 91a Abs. 2 GG dem Bund<br />
die Aufgabe und das Recht zu, die Gemeinschaftsaufgabe durch Gesetz näher zu best<strong>im</strong>men<br />
1425 . Dieser Spielraum ist durch den Wortlaut von Art. 91a Abs. 1 GG begrenzt. Er wird<br />
weiter determiniert durch das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot, Art. 3 Abs. 1<br />
GG. Eine vollständige Rückzahlungspflicht würde nicht berücksichtigen, dass ein Leasingobjekt<br />
über einen lang andauernde Zeitraum dem Förderzweck entsprechend verwendet<br />
wurde und infolge dessen zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung<br />
gegen über den konventionellen Verfahren führen kann. Immerhin verbleibt zwischen dem<br />
konventionellen Verfahren und dem Leasingverfahren der Unterschied in der Eigentümerposition.<br />
Diesem Unterschied wäre in sachgerechter Weise Genüge getan, wenn die Rückzahlungsregelung<br />
in diesem Falle auf eine anteilige Rückzahlungspflicht beschränkt wäre 1426 .<br />
9.5.2.2 Schulbauförderung<br />
Eine Pauschale Beurteilung des Vertragsmodells II ist für die Schulbauförderung nicht<br />
möglich. So werden nach dem Bayerischen Finanzausgleichsgesetz 2003 "Zuweisungen<br />
zum Bau von Schulen" gewährt (Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 bayFAG 2003). Hierzu heißt es in der<br />
vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen herausgegebenen Erläuterungsbroschüre:<br />
"Nach den derzeitigen gesetzlichen Vorgaben (Art. 10 FAG: 'Zuwendungen zum<br />
Bau von ...') ist eine Förderung von Nutzungsentgelten (Leasingraten oder Miete)<br />
grundsätzlich ausgeschlossen." 1427 (Hervorhebung <strong>im</strong> Original)<br />
1423 Siehe hierzu Nr. 4.2.3 der VV § 44 BHO.<br />
1424<br />
Christen, Öffentliche Zuschüsse und Leasing, in: Kroll, Leasing-Handbuch für die öffentliche<br />
Hand, S. 285 (286).<br />
1425<br />
Volkmann, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 91a Rn. 21; Mager, in: von Münch/Kunig,<br />
GG, Art. 91a Rn. 38.<br />
1426<br />
Vergleiche dazu Christen, Öffentliche Zuschüsse und Leasing, in: Kroll, Leasing-Handbuch für<br />
die öffentliche Hand, S. 285 (286 f.).<br />
1427<br />
Der kommunale Finanzausgleich in Bayern – Die Finanzierung der bayerischen Gemeinden,<br />
Landkreise und Bezirke, S. 44.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 513