Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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9.2.3 Schulbauförderung<br />
Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Ebenso wie die Hochschulbauförderung beruht die Schulbauförderung der Länder regelmäßig<br />
auf einer gesetzlichen Grundlage. Da Schulbau jedoch in die ausschließliche Kompetenz<br />
der Länder fällt und nicht Gegenstand einer Gemeinschaftsaufgabe ist, fehlt es an einer<br />
bundeseinheitlichen Regelung. Der Bau und Ausbau von Schulen ist landesgesetzlich<br />
geregelt, überwiegend in den Finanzausgleichsgesetzen, die Leistungen des Staates an die<br />
Kommunen festlegen.<br />
Die Schulbauförderung ist dabei regelmäßig als Zuweisung ausgestaltet. Sie ist also eine<br />
zweckgebundene Leistung des Landes an die Kommune, auf die kein Anspruch besteht. Im<br />
übrigen weisen die Fördersysteme starke Unterschiede auf.<br />
Ergänzend zu den Anforderungen nach dem jeweiligen Finanzausgleichsgesetzen sind noch<br />
die haushaltsrechtlichen Maßgaben anzuwenden, also die Best<strong>im</strong>mungen der §§ 23, 44 LHO<br />
sowie die jeweiligen allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesen Best<strong>im</strong>mungen 1383 .<br />
Soweit es sich um eine Projektförderung handelt, sind auch die ANBestP zu beachten.<br />
9.3 <strong>PPP</strong> und öffentliche Förderung<br />
Bei den oben dargestellten Vertragsmodellen 1384 übern<strong>im</strong>mt der private Vorhabenträger die<br />
Finanzierung, die Planung und den Bau der <strong>öffentlichen</strong> Hochbauten. Im Gegenzug ist der<br />
öffentliche Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer ein laufendes Entgelt zu zahlen. In<br />
dieser Gegenleistung des <strong>öffentlichen</strong> Auftraggebers ist nicht nur der Investitions-Anteil und<br />
der Finanzierungs-Anteil, sondern auch der Nutzungs-Anteil enthalten 1385 . Bei manchen<br />
Vertragsgestaltungen kommen zu den laufenden Entgeltzahlungen auch noch Zahlungen zu<br />
Beginn und/oder am Ende der Vertragsdauer hinzu. Zudem ist bei einigen Vertragsmodellen<br />
der Eigentumsübergang am Ende der Vertragslaufzeit bereits rechtlich vereinbart oder als<br />
Option für den Auftraggeber ausgestaltet 1386 .<br />
Die öffentliche Förderung von <strong>öffentlichen</strong> Hochbauten stellt <strong>im</strong> Gegensatz zu der einheitlichen<br />
Entgeltstruktur überwiegend darauf ab, dem <strong>öffentlichen</strong> Zuwendungsempfänger den<br />
1383<br />
Für die nordrhein-westfälische Rechtslage Müskens, der gemeindehaushalt 1999, 73 (74).<br />
1384<br />
Siehe Kap. 4.1.<br />
1385<br />
Anteile für Dienstleistungen können <strong>im</strong> Zusammenhang mit der <strong>öffentlichen</strong> Förderung<br />
zunächst unberücksichtigt bleiben, sie sind grundsätzlich nicht förderfähig.<br />
1386<br />
Siehe hierzu die Ausführungen bei der Diskussion des Einflusses der <strong>öffentlichen</strong> Förderung<br />
auf die einzelnen Vertragsmodelle unter Kap. 9.5.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 495