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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

8.3.1.2.1.4 Exkurs: Bau des Gebäudes auf dem Grundstück der <strong>öffentlichen</strong> Hand<br />

und Lieferantenkredit an die öffentliche Hand<br />

Die öffentliche Hand kann, anstatt einen gewöhnlichen Kommunalkredit in Anspruch zu<br />

nehmen, auch mit einem privaten Bauunternehmer einen Lieferantenkredit zur Vorfinanzierung<br />

der gegenüber der <strong>öffentlichen</strong> Hand zu erbringenden Leistung vereinbaren. Im Rahmen<br />

des konventionellen Beschaffungsansatzes erfolgen dabei die Planung teilweise und<br />

der Grundstückserwerb regelmäßig durch die öffentliche Hand. Die Erstellung und Finanzierung<br />

obliegen einem privaten Bauunternehmer.<br />

Nach der Fertigstellung des Objektes kommt es zu einer Übergabe an die öffentliche Hand.<br />

Die Investitionskosten des privaten Bauunternehmens werden durch nutzungsabhängige<br />

Entgeltzahlungen über einen best<strong>im</strong>mten Zeitraum von der <strong>öffentlichen</strong> Hand abgegolten. In<br />

der Praxis werden bei diesem Modellansatz erzielte Baufortschritte per Testat von der<br />

<strong>öffentlichen</strong> Hand als Auftraggeber bestätigt, wobei die Bauunternehmen aufgrund dieser<br />

Bautestate die zugrundeliegenden Forderungen gegenüber der <strong>öffentlichen</strong> Hand einredefrei<br />

an eine Bank verkaufen können. Hierdurch ist eine Zwischenfinanzierung zu kommunalähnlichen<br />

Konditionen möglich 1265 .<br />

Steuerlich ist der Bau in Kombination mit einem Lieferantenkredit ein Ratenkauf (Kombination<br />

Werklieferung bei Abnahme und Kredit). Bezüglich der Werklieferung verweisen wir auf<br />

unsere Ausführungen unter Kap. 8.3.1.2.1.1.). Soweit der Finanzierungsanteil des vereinbarten<br />

Kaufpreises nicht offen ausgewiesen wird, stellt das gesamte Entgelt die Bemessungsgrundlage<br />

für die Umsatzsteuer dar. Wird dagegen zwischen Kauf und Kreditgeschäft<br />

unterschieden und das Entgelt für die Kreditgewährung <strong>im</strong> Rahmen des Lieferantenkredits<br />

gesondert ausgewiesen, kann in der Kreditgewährung eine selbständige Leistung gesehen<br />

werden. Die für die Kreditgewährung aufzuwendenden Entgelte müssen bei Abschluss des<br />

Umsatzgeschäfts je für sich gesondert vereinbart werden. Die Entgelte für die beiden<br />

Leistungen müssen anschließend getrennt abgerechnet werden. Eine Kreditgewährung wäre<br />

dann nach § 4 Nr. 8 a UStG umsatzsteuerbefreit. Andernfalls greift für den Zinsanteil eines<br />

(Gesamt-)Kaufpreises nicht die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 a UStG 1266 . Dies<br />

würde dazu führen, dass sich der umsatzsteuerpflichtige Teil der Lieferung erhöht.<br />

1265 Vgl. hierzu auch die Ausführungen zum Mogendorfer Modell oben Kap. 4.5.1.8.<br />

1266<br />

Vgl. BFH, Urteil vom 18. Dezember 1980, BStBl 1981, Teil II, S. 197, sowie Abschnitt 29 a<br />

Abs. 1 und 2 UStR.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 418

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