Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
8.3.1.2.1.4 Exkurs: Bau des Gebäudes auf dem Grundstück der <strong>öffentlichen</strong> Hand<br />
und Lieferantenkredit an die öffentliche Hand<br />
Die öffentliche Hand kann, anstatt einen gewöhnlichen Kommunalkredit in Anspruch zu<br />
nehmen, auch mit einem privaten Bauunternehmer einen Lieferantenkredit zur Vorfinanzierung<br />
der gegenüber der <strong>öffentlichen</strong> Hand zu erbringenden Leistung vereinbaren. Im Rahmen<br />
des konventionellen Beschaffungsansatzes erfolgen dabei die Planung teilweise und<br />
der Grundstückserwerb regelmäßig durch die öffentliche Hand. Die Erstellung und Finanzierung<br />
obliegen einem privaten Bauunternehmer.<br />
Nach der Fertigstellung des Objektes kommt es zu einer Übergabe an die öffentliche Hand.<br />
Die Investitionskosten des privaten Bauunternehmens werden durch nutzungsabhängige<br />
Entgeltzahlungen über einen best<strong>im</strong>mten Zeitraum von der <strong>öffentlichen</strong> Hand abgegolten. In<br />
der Praxis werden bei diesem Modellansatz erzielte Baufortschritte per Testat von der<br />
<strong>öffentlichen</strong> Hand als Auftraggeber bestätigt, wobei die Bauunternehmen aufgrund dieser<br />
Bautestate die zugrundeliegenden Forderungen gegenüber der <strong>öffentlichen</strong> Hand einredefrei<br />
an eine Bank verkaufen können. Hierdurch ist eine Zwischenfinanzierung zu kommunalähnlichen<br />
Konditionen möglich 1265 .<br />
Steuerlich ist der Bau in Kombination mit einem Lieferantenkredit ein Ratenkauf (Kombination<br />
Werklieferung bei Abnahme und Kredit). Bezüglich der Werklieferung verweisen wir auf<br />
unsere Ausführungen unter Kap. 8.3.1.2.1.1.). Soweit der Finanzierungsanteil des vereinbarten<br />
Kaufpreises nicht offen ausgewiesen wird, stellt das gesamte Entgelt die Bemessungsgrundlage<br />
für die Umsatzsteuer dar. Wird dagegen zwischen Kauf und Kreditgeschäft<br />
unterschieden und das Entgelt für die Kreditgewährung <strong>im</strong> Rahmen des Lieferantenkredits<br />
gesondert ausgewiesen, kann in der Kreditgewährung eine selbständige Leistung gesehen<br />
werden. Die für die Kreditgewährung aufzuwendenden Entgelte müssen bei Abschluss des<br />
Umsatzgeschäfts je für sich gesondert vereinbart werden. Die Entgelte für die beiden<br />
Leistungen müssen anschließend getrennt abgerechnet werden. Eine Kreditgewährung wäre<br />
dann nach § 4 Nr. 8 a UStG umsatzsteuerbefreit. Andernfalls greift für den Zinsanteil eines<br />
(Gesamt-)Kaufpreises nicht die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 a UStG 1266 . Dies<br />
würde dazu führen, dass sich der umsatzsteuerpflichtige Teil der Lieferung erhöht.<br />
1265 Vgl. hierzu auch die Ausführungen zum Mogendorfer Modell oben Kap. 4.5.1.8.<br />
1266<br />
Vgl. BFH, Urteil vom 18. Dezember 1980, BStBl 1981, Teil II, S. 197, sowie Abschnitt 29 a<br />
Abs. 1 und 2 UStR.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 418