Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Maßstäben unerheblich, wie eine Zahlung der <strong>öffentlichen</strong> Hand <strong>im</strong> Haushalt zu verbuchen<br />
ist 1400 .<br />
Auf die Besonderheiten von Leasing-Modellen <strong>im</strong> Hochschulbau in Folge der Regelungen in<br />
§§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2, 12 HBFG gehen wir unten näher ein 1401 .<br />
9.3.1.3 Hochschulbauförderungsgesetz<br />
Gemäß Art. 91a Abs. 2 GG sind die Einzelheiten der Gemeinschaftsaufgaben in einem<br />
Bundesgesetz zu best<strong>im</strong>men. Für die Gemeinschaftsaufgabe Ausbau und Neubau von<br />
Hochschulen und Hochschulkliniken gemäß Art. 91a Abs. 1 Nr. 1 GG hat der Bund diesen<br />
Regelungsauftrag <strong>im</strong> Hochschulbauförderungsgesetz (HBFG) umgesetzt. § 3 Abs. 1 Satz 1<br />
HBFG best<strong>im</strong>mt die Maßnahmen, die grundsätzlich förderfähig sind 1402 . Die Best<strong>im</strong>mung<br />
lautet in der derzeit geltenden Fassung 1403 :<br />
(1) Zum Ausbau und Neubau von Hochschulen gehören <strong>im</strong> Sinne dieses<br />
Gesetzes die Ausgaben für folgende Zwecke:<br />
1. Gesamtplanung, einschließlich der gesondert <strong>im</strong> Rahmenplan ausgewiesenen<br />
Vorstudien sowie Einzelplanungen, Ausgaben für die Gesamtplanung<br />
und die Vorstudien können auch dann berücksichtigt werden,<br />
wenn sich die Gesamtplanung auf neue Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen<br />
bezieht, die noch nicht in die Anlage gemäß § 4 aufgenommen<br />
sind;<br />
2. Erwerb der für die einzelnen Bauvorhaben erforderlichen bebauten<br />
und unbebauten Grundstücke, einschließlich der Kosten für ihre Fre<strong>im</strong>achung;<br />
die Grundstücksfläche ist nach dem zulässigen Maß der baulichen<br />
Nutzung zu bemessen; bei nicht erschlossenem Bauland werden<br />
zusätzlich höchstens 25 von Hundert der Grundstücksfläche als Erschließungsteil<br />
für öffentliche Straßen, Wege und Versorgungsleistungen<br />
berücksichtigt;<br />
3. Bauten sowie Erschließung und Entschädigung an Dritte in dem für<br />
die Baumaßnahmen erforderlichen Umfang, Ersteinrichtung, Außenan-<br />
1400<br />
Vgl. Thieme, WissR 1998, 33 (40). Der Bundesrechnungshof hat in seiner Beratenden<br />
Äußerung vom 24.1.1997 auf die haushaltsrechtliche Verbuchung abgestellt. Vor diesem<br />
Hintergrund erhob er verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit von Leasing-<br />
Modellen <strong>im</strong> Rahmen von Art. 91a Abs. 1 Nr. 1 GG.<br />
1401<br />
Vgl. dazu unten Kap. 9.5.2.1.<br />
1402<br />
An dieser Stelle soll nicht <strong>im</strong> einzelnen auf die Vorgaben und Verfahrensweisen der Einbringung<br />
eines Projekts in den Hochschulrahmenplan und der Entscheidung über die Förderfähigkeit<br />
eingegangen werden. Vielmehr konzentrieren sich die Ausführungen allein darauf, ob<br />
Maßnahmen des Hochschulbaus in <strong>PPP</strong>-Projekten nach dem Hochschulbauförderungsgesetz<br />
förderfähig sind.<br />
1403<br />
§ 3 neugefasst und § 12 Abs. 4 eingefügt durch Gesetz vom 20. August 1996 – BGBl. I,<br />
S. 1328 (Zweites Gesetze zur Änderung des Hochschulbauförderungsgesetzes).<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 499