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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Maßstäben unerheblich, wie eine Zahlung der <strong>öffentlichen</strong> Hand <strong>im</strong> Haushalt zu verbuchen<br />

ist 1400 .<br />

Auf die Besonderheiten von Leasing-Modellen <strong>im</strong> Hochschulbau in Folge der Regelungen in<br />

§§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2, 12 HBFG gehen wir unten näher ein 1401 .<br />

9.3.1.3 Hochschulbauförderungsgesetz<br />

Gemäß Art. 91a Abs. 2 GG sind die Einzelheiten der Gemeinschaftsaufgaben in einem<br />

Bundesgesetz zu best<strong>im</strong>men. Für die Gemeinschaftsaufgabe Ausbau und Neubau von<br />

Hochschulen und Hochschulkliniken gemäß Art. 91a Abs. 1 Nr. 1 GG hat der Bund diesen<br />

Regelungsauftrag <strong>im</strong> Hochschulbauförderungsgesetz (HBFG) umgesetzt. § 3 Abs. 1 Satz 1<br />

HBFG best<strong>im</strong>mt die Maßnahmen, die grundsätzlich förderfähig sind 1402 . Die Best<strong>im</strong>mung<br />

lautet in der derzeit geltenden Fassung 1403 :<br />

(1) Zum Ausbau und Neubau von Hochschulen gehören <strong>im</strong> Sinne dieses<br />

Gesetzes die Ausgaben für folgende Zwecke:<br />

1. Gesamtplanung, einschließlich der gesondert <strong>im</strong> Rahmenplan ausgewiesenen<br />

Vorstudien sowie Einzelplanungen, Ausgaben für die Gesamtplanung<br />

und die Vorstudien können auch dann berücksichtigt werden,<br />

wenn sich die Gesamtplanung auf neue Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen<br />

bezieht, die noch nicht in die Anlage gemäß § 4 aufgenommen<br />

sind;<br />

2. Erwerb der für die einzelnen Bauvorhaben erforderlichen bebauten<br />

und unbebauten Grundstücke, einschließlich der Kosten für ihre Fre<strong>im</strong>achung;<br />

die Grundstücksfläche ist nach dem zulässigen Maß der baulichen<br />

Nutzung zu bemessen; bei nicht erschlossenem Bauland werden<br />

zusätzlich höchstens 25 von Hundert der Grundstücksfläche als Erschließungsteil<br />

für öffentliche Straßen, Wege und Versorgungsleistungen<br />

berücksichtigt;<br />

3. Bauten sowie Erschließung und Entschädigung an Dritte in dem für<br />

die Baumaßnahmen erforderlichen Umfang, Ersteinrichtung, Außenan-<br />

1400<br />

Vgl. Thieme, WissR 1998, 33 (40). Der Bundesrechnungshof hat in seiner Beratenden<br />

Äußerung vom 24.1.1997 auf die haushaltsrechtliche Verbuchung abgestellt. Vor diesem<br />

Hintergrund erhob er verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit von Leasing-<br />

Modellen <strong>im</strong> Rahmen von Art. 91a Abs. 1 Nr. 1 GG.<br />

1401<br />

Vgl. dazu unten Kap. 9.5.2.1.<br />

1402<br />

An dieser Stelle soll nicht <strong>im</strong> einzelnen auf die Vorgaben und Verfahrensweisen der Einbringung<br />

eines Projekts in den Hochschulrahmenplan und der Entscheidung über die Förderfähigkeit<br />

eingegangen werden. Vielmehr konzentrieren sich die Ausführungen allein darauf, ob<br />

Maßnahmen des Hochschulbaus in <strong>PPP</strong>-Projekten nach dem Hochschulbauförderungsgesetz<br />

förderfähig sind.<br />

1403<br />

§ 3 neugefasst und § 12 Abs. 4 eingefügt durch Gesetz vom 20. August 1996 – BGBl. I,<br />

S. 1328 (Zweites Gesetze zur Änderung des Hochschulbauförderungsgesetzes).<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 499

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