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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Dienstleistungskonzessionen lassen sich grundsätzlich durch die gleichen Elemente der<br />

drittnutzungsabhängigen Finanzierung und Risikoverteilung charakterisieren wie Baukonzessionen.<br />

Eine Dienstleistungskonzession liegt vor, wenn der Unternehmer die mit der<br />

Dienstleistung verbundenen Risiken trägt (Erbringung der Dienstleistung und deren Nutzung<br />

durch Dritte), indem er seine Vergütung, in welcher Form auch <strong>im</strong>mer, über den Drittnutzer –<br />

insbesondere durch die Erhebung von Gebühren oder Entgelten – erhält 786 . Die Art der<br />

Vergütung, die der Unternehmer erhält, zeigt – wie auch bei der Baukonzession – wer das<br />

Nutzungsrisiko trägt. Inhalt einer Dienstleistungskonzession ist üblicherweise die private<br />

Erledigung von Tätigkeiten, die nach ihrer Natur, ihrem Gegenstand und nach den Vorschriften,<br />

denen sie unterliegen, in den Verantwortungsbereich des Staates fallen auf eigenes<br />

Risiko des Auftragnehmers und teilweise gegen Bezahlung einer Konzessionsabgabe an<br />

die Gegenseite 787 . Im Gegensatz zu Baukonzessionen sind Dienstleistungskonzessionen<br />

nicht ausschreibungspflichtig, da sie in den EG-Richtlinien bewusst nicht erfasst wurden 788 .<br />

Dies bedeutet allerdings nicht, dass für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen keinerlei<br />

rechtliche Vorgaben bestünden. Auch hier sind die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts,<br />

insbesondere der Nichtdiskr<strong>im</strong>inierung und Gleichbehandlung und der<br />

Transparenz zu beachten 789 . Daraus resultiert die Verpflichtung der Auftraggeber, zu Gunsten<br />

potentieller Bieter einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit sicherzustellen<br />

(Transparenz), der den Dienstleistungsmarkt dem Wettbewerb öffnet (Wettbewerb). Zudem<br />

muss sichergestellt werden, dass die Nachprüfung (Rechtsschutz) möglich ist, ob die Vergabe<br />

ordnungsgemäß durchgeführt wurde (Nichtdiskr<strong>im</strong>inierung) 790 . Die Abgrenzung einer<br />

Dienstleistungskonzession zum Dienstleistungsvertrag entspricht weitestgehend der des<br />

Bauauftrags zur Baukonzession – entscheidend ist die überwiegende Risikoübernahme<br />

durch den Konzessionär und die Nutzerfinanzierung 791 .<br />

786<br />

Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen <strong>im</strong> Bereich Konzessionen <strong>im</strong> Gemeinschaftsrecht,<br />

ABl.EG vom 29.4.2000, C 121/4.<br />

787<br />

Vgl. insgesamt zur Behandlung von Dienstleistungskonzessionen nach dem EuGH-Urteil in<br />

Sachen Teleaustria: Gröning, NZBau 2001, 123 ff.<br />

788<br />

EuGH, NZBau 2001, 148; Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen bei Konzessionen,<br />

2000/C 121/02, ABl. EG vom 29.4.2001; VÜA Bayern, ZVgR 1998, 584; VÜA Bayern, Beschluss<br />

vom 22.06.1999, VÜA 31/98 - "Belieferung Landesgartenschau".<br />

789<br />

EuGH, NZBau 2001, 148; EuGH, NZBau 2000, 91 Rn. 31; Mitteilung der Kommission zu<br />

Auslegungsfragen <strong>im</strong> Bereich Konzessionen <strong>im</strong> Gemeinschaftsrecht, Abl. EG vom 29.4.2000,<br />

C 121/02.<br />

790<br />

Gröning, NZBau 2001, 123, 124 f. schlägt hierzu vor, bei Dienstleistungskonzessionen (nur)<br />

eine Bekanntmachung analog § 32a VOB/A und eine nachträgliche Information über die<br />

Gründe der Ablehnung analog § 27a VOB/A anzunehmen.<br />

791<br />

Vgl. VK Sachsen, Beschluss vom 30.9.2002, 1/SVK/087-02: die in einem Vertrag über die<br />

Verpachtung des Rechts auf Außenwerbung ebenfalls enthaltenen Verpflichtungen zur Auf-<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 288

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