Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Dienstleistungskonzessionen lassen sich grundsätzlich durch die gleichen Elemente der<br />
drittnutzungsabhängigen Finanzierung und Risikoverteilung charakterisieren wie Baukonzessionen.<br />
Eine Dienstleistungskonzession liegt vor, wenn der Unternehmer die mit der<br />
Dienstleistung verbundenen Risiken trägt (Erbringung der Dienstleistung und deren Nutzung<br />
durch Dritte), indem er seine Vergütung, in welcher Form auch <strong>im</strong>mer, über den Drittnutzer –<br />
insbesondere durch die Erhebung von Gebühren oder Entgelten – erhält 786 . Die Art der<br />
Vergütung, die der Unternehmer erhält, zeigt – wie auch bei der Baukonzession – wer das<br />
Nutzungsrisiko trägt. Inhalt einer Dienstleistungskonzession ist üblicherweise die private<br />
Erledigung von Tätigkeiten, die nach ihrer Natur, ihrem Gegenstand und nach den Vorschriften,<br />
denen sie unterliegen, in den Verantwortungsbereich des Staates fallen auf eigenes<br />
Risiko des Auftragnehmers und teilweise gegen Bezahlung einer Konzessionsabgabe an<br />
die Gegenseite 787 . Im Gegensatz zu Baukonzessionen sind Dienstleistungskonzessionen<br />
nicht ausschreibungspflichtig, da sie in den EG-Richtlinien bewusst nicht erfasst wurden 788 .<br />
Dies bedeutet allerdings nicht, dass für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen keinerlei<br />
rechtliche Vorgaben bestünden. Auch hier sind die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts,<br />
insbesondere der Nichtdiskr<strong>im</strong>inierung und Gleichbehandlung und der<br />
Transparenz zu beachten 789 . Daraus resultiert die Verpflichtung der Auftraggeber, zu Gunsten<br />
potentieller Bieter einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit sicherzustellen<br />
(Transparenz), der den Dienstleistungsmarkt dem Wettbewerb öffnet (Wettbewerb). Zudem<br />
muss sichergestellt werden, dass die Nachprüfung (Rechtsschutz) möglich ist, ob die Vergabe<br />
ordnungsgemäß durchgeführt wurde (Nichtdiskr<strong>im</strong>inierung) 790 . Die Abgrenzung einer<br />
Dienstleistungskonzession zum Dienstleistungsvertrag entspricht weitestgehend der des<br />
Bauauftrags zur Baukonzession – entscheidend ist die überwiegende Risikoübernahme<br />
durch den Konzessionär und die Nutzerfinanzierung 791 .<br />
786<br />
Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen <strong>im</strong> Bereich Konzessionen <strong>im</strong> Gemeinschaftsrecht,<br />
ABl.EG vom 29.4.2000, C 121/4.<br />
787<br />
Vgl. insgesamt zur Behandlung von Dienstleistungskonzessionen nach dem EuGH-Urteil in<br />
Sachen Teleaustria: Gröning, NZBau 2001, 123 ff.<br />
788<br />
EuGH, NZBau 2001, 148; Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen bei Konzessionen,<br />
2000/C 121/02, ABl. EG vom 29.4.2001; VÜA Bayern, ZVgR 1998, 584; VÜA Bayern, Beschluss<br />
vom 22.06.1999, VÜA 31/98 - "Belieferung Landesgartenschau".<br />
789<br />
EuGH, NZBau 2001, 148; EuGH, NZBau 2000, 91 Rn. 31; Mitteilung der Kommission zu<br />
Auslegungsfragen <strong>im</strong> Bereich Konzessionen <strong>im</strong> Gemeinschaftsrecht, Abl. EG vom 29.4.2000,<br />
C 121/02.<br />
790<br />
Gröning, NZBau 2001, 123, 124 f. schlägt hierzu vor, bei Dienstleistungskonzessionen (nur)<br />
eine Bekanntmachung analog § 32a VOB/A und eine nachträgliche Information über die<br />
Gründe der Ablehnung analog § 27a VOB/A anzunehmen.<br />
791<br />
Vgl. VK Sachsen, Beschluss vom 30.9.2002, 1/SVK/087-02: die in einem Vertrag über die<br />
Verpachtung des Rechts auf Außenwerbung ebenfalls enthaltenen Verpflichtungen zur Auf-<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 288