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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Hand die Immobilie und erbringt mit deren Betrieb verbundene Leistungen (z.B. Instandsetzung<br />

& Instandhaltung des Gebäudes, weiteres Facility Management und sonstige<br />

Dienstleistungen). Er erhält dafür ein nach monatlichen oder jährlichen Raten gestaffeltes<br />

regelmäßiges Entgelt. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit ist der Auftragnehmer zur Übertra-<br />

gung des Grundstückseigentums an den Auftraggeber verpflichtet. Bei diesem Vertragsmo-<br />

dell wird der Kaufpreis für die Immobilie entweder schon mit den einzelnen Entgeltraten<br />

abgegolten oder zum Zeitpunkt der Übertragung entrichtet (in einer bereits zum Vertragsabschluss<br />

festgelegten Höhe). Aus steuerlichen Erwägungen wird auch in Abwandlung von<br />

Vertragsmodell I alternativ die Übertragung der Immobilie gegen Zahlung eines Betrages<br />

geprüft, der am Ende der Vertragslaufzeit auf Basis des Verkehrswerts ermittelt wird. In<br />

diesem Fall verbliebe jedoch das Verwertungsrisiko faktisch weiterhin be<strong>im</strong> Privaten.<br />

8.3.2.1 Bilanzsteuerrechtliche Behandlung<br />

8.3.2.1.1 Bilanzsteuerrechtliche Behandlung bei vorzeitiger Gewinnrealisierung<br />

Gehen, wie Vertragsmodell I voraussetzt, Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten nach<br />

Übergabe eines Gebäudes auf die öffentliche Hand über, wird diese bereits zu diesem<br />

Zeitpunkt wirtschaftlicher Eigentümer 1267 - auch wenn das zivilrechtliche Eigentum erst am<br />

Ende der Laufzeit des <strong>PPP</strong>-Vertrages übertragen wird. Es kommt dabei bei Abnahme des<br />

Bauwerks zu einem festen Entgelt zu einer sofortigen Gewinnrealisierung be<strong>im</strong> Privaten. Die<br />

jährlichen Zahlungen ("Annuitäten") der <strong>öffentlichen</strong> Hand und ggf. eine vor Übergang des<br />

zivilrechtlichen Eigentums noch zusätzlich zu entrichtende (Rest-)Kaufpreiszahlung der <strong>öffentlichen</strong><br />

Hand als Auftraggeberin sind in diesen Fällen aufzuteilen auf eine ab Abnahme<br />

des Grundstücks sofort zu aktivierende Kaufpreisforderung und auf ein für die Dienstleistungen<br />

pro rata temporis als Ertrag zu vereinnahmendes Dauerschuldentgelt. Ferner ist zu<br />

prüfen, ob und inwieweit <strong>im</strong> Kaufpreis Finanzierungskosten enthalten sind. In Betracht<br />

kommen hier insbesondere eine Aufteilung in Kaufpreis und Finanzierungskosten bzw. bei<br />

einer nicht oder nur niedrig verzinsten Kaufpreisforderung, die Abzinsung der Kaufpreisforderung<br />

(siehe Kap. 8.3.1.1).<br />

8.3.2.1.2 Bilanzsteuerrechtliche Behandlung bei Übertragung zum Verkehrswert<br />

In den Fällen, in denen in Abwandlung zum Vertragsmodell I alternativ die zivilrechtliche<br />

Übertragung des Gebäudes gegen Zahlung des zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zu<br />

1267 Vgl. BFH, Urteile vom 2. März 1990, BStBl 1990, Teil II, S. 735, vom 2. Mai 1984, BStBl 1984,<br />

Teil II, S. 822 und vom 13. Oktober 1973, BStBl 1973, Teil II, S. 210.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 420

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