Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
8.3.4.3 Belastung durch Grundsteuer und Grunderwerbsteuer<br />
8.3.4.3.1 Belastung durch Grundsteuer<br />
Der private Partner ist be<strong>im</strong> Vertragsmodell III sowohl zivilrechtlicher als auch wirtschaftlicher<br />
Eigentümer des zu vermietenden Grundstücks. Aus diesem Grund unterliegt der Grundbesitz<br />
der Hochbaumaßnahme der Grundsteuer.<br />
8.3.4.3.2 Belastung mit Grunderwerbsteuer<br />
Da es be<strong>im</strong> Vertragsmodell III während und zum Ende der Vertragslaufzeit nicht zu einem<br />
Eigentumsübergang vom privaten Partner auf die öffentliche Hand kommt, fällt bei diesem<br />
Modell keine Grunderwerbsteuer an.<br />
8.3.5 Vertragsmodell III (Variante mit vorzeitiger Kündigungsmöglichkeit durch<br />
Ausübung einer Kaufoption)<br />
Der <strong>im</strong> Vertragsmodell III in der Variation mit vorzeitiger Kündigungsmöglichkeit durch<br />
Ausübung einer Kaufoption behandelte Mietkauf unterscheidet sich vom unter Kap. 8.3.2.2.2<br />
dargestellten Mietkauf, der steuerlich wie ein Ratenkauf zu behandeln ist. Von einem Mietkauf<br />
wird hier gesprochen, wenn die öffentliche Hand als Mieter eines Grundstücks die<br />
Option hat, einen <strong>im</strong> Rahmen eines <strong>PPP</strong>-Projektes mit einem Privaten abgeschlossenen<br />
Mietvertrag zu kündigen und das Grundstück zu einem <strong>im</strong> Zeitpunkt der Optionsausübung<br />
anhand des Verkehrswertes zu ermittelnden Preises zu erwerben.<br />
8.3.5.1 Bilanzrechtliche Behandlung in Abhängigkeit von der zivilrechtlichen<br />
Ausgestaltung und der Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums<br />
Unter Mietkaufverträgen versteht man Vereinbarungen, in denen Elemente eines Mietvertrages<br />
(§§ 535 ff. BGB) mit denen eines Kaufvertrages (§§ 433 ff. BGB) verbunden sind.<br />
Diese Verträge können so gestaltet sein, dass sie bei wirtschaftlicher Betrachtung von<br />
Anfang an als Kaufverträge anzusehen sind. Ein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines<br />
Kaufvertrages kann - in Verbindung mit einem Kaufoptionsrecht - meist schon darin gesehen<br />
werden, dass die Mietzahlungen als solche unangemessen hoch sind. Ein weiteres Merkmal<br />
ist die Gestaltung des Kaufpreises <strong>im</strong> Falle der späteren Annahme des Kaufangebots. Von<br />
einem Kauf geht die Rechtsprechung auch dann aus, wenn dem Mieter eine Kaufoption zu<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 443